Sehr geehrte Frau Mag. Petra Draxl,
in der Presse erfahren wir von einer angeblich neuen Restriktion, die so ohne jede Rechtsgrundlage wäre:
"Grund ist eine seit April geltende Rechtsauslegung der Arbeitsmarktverwaltung. Wer neben seinem Hauptberuf eine geringfügige Nebentätigkeit hat, muss seither bei einem Jobverlust auch den Zuverdienst aufgeben. Tut man das nicht, gilt man nicht als arbeitslos. Egal, wie wenig man mit dem Nebenjob verdient."
https://www.diepresse.com/18925709/wenn-schon-arbeitslos-dann-bis-zur-letzten-konsequenz
Entsprechend Auskunftspflichtgesetz ersuchen wir daher um Auskunft, welche Regelung damit gemeint sein könnte, wer wann diese beschlossen hat und wie der Beschluss samt Durchführungsanweisungen ausschaut. Wir ersuchen ebenfalls um mit diesem Beschluss in Zusammenhang stehende Rechtsgutachten, ministerielle Weisungen etc.
Ebenso bitten wir um Übermittlung von Reaktionen auf diese Neuregelungen seitens der Sozialpartner und sonstiger Einrichtungen.
Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair