Wien, 17.11.2010
Unterstützungsgeld
Nach Ansicht des Vereins "AKTIVE ARBEITSLOSE" ist es mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar, die Höhe der Subvention eines Arbeitsplatzes in einem sozialökonomischen Betriebs von der Höhe des AMS-Bezugs einer zugewiesenen arbeitslos gemeldeten Person abhängig zu machen. Dies verstößt unserer Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot.
Weiters besteht die Gefahr, dass aufgrund dieser Regelung vermehrt Menschen mit hohen AMS-Bezug zugewiesen werden, was als Diskriminierung zu werten wäre, insbesondere dann, wenn durch das Arbeitsverhältnis beim SÖB eine neue Bemessungsgrundlage erworben wird und dadurch der AMS-Bezug massiv verringert wird. Dies wäre nicht nur diskriminierend sondern verletzt den Grundsatz der Sozialversicherungen, dass durch Maßnahmen der Sozialversicherung keine Ansprüche aus der Sozialversicherung verringert werden dürfen.
Stattdessen soll das "Aktivierungsentgelt" in der Höhe des Durchschnitts aller AMS-Bezüge + Sozialversicherungskosten gewährt werden.
Weitere Forderungen
Bei dieser Gelegenheit fordern wir folgende Verbesserungen:
- Gänzliche Streichung der Sperrdrohungen nach §§ 9, 10, 11 und 49, da Sanktionen Existenz bedrohend und menschenrechtswidrig sind. Nur auf Freiwilligkeit beruhende Maßnahmen können erfolgreich sein. Keine Sanktionen ohne Rechtsverfahren mit vorheriger Anhörung der Betroffenen (Abschaffung der "vorläufigen Bezugseinstellungen"). Keine Sanktionen für punktuelle Verfehlungen!
- Höhere Nettoersatzförderung - Ersatzquote: Mindestens 80% plus 13. und 14. Sonderzahlung sowie Recht auf Urlaub, Bildungskarenz, Pflegefreistellung. Versicherungsprinzip achten: Keine Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe (schließlich zahlen beide Steuern und Versicherungsbeiträge!)
- Schluss mit der Diskriminierung von Menschen mit Kindern! Keine Streichung des AMS-Bezugs für Menschen mit Kindern über 3 Jahren, wenn kein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht (für fehlende Kinderbetreuungsplätze ist der Staat verantwortlich, nicht der/die Erwerbsarbeitslose!).
- Keine Umgehung regulärer Kollektivverträge durch die Transitarbeitskräfteregelung im BAGS- und BABE-KV! Zumutbar sollen nur Arbeitsverhältnisse sein, bei denen volle ArbeitnehmerInnenrechte (Anrechnung der Vordienstzeiten - auch bei Branchenwechsel - sowie Gehaltsvorrückungen) gewährt werden. Keine Neuberechnung des AMS-Bezugs nach AMS-Maßnahmen in Form von Arbeitsverträgen, wenn dadurch der AMS-Bezug verringert wird!
- "Arbeitstraining" und "Arbeitserprobungen" nur bei Bezahlung nach regulärem Kollektivvertrag!
- Keine rollierende Neuberechnung (Rückforderung) des AMS-Bezugs bei Aufnahme selbständiger Arbeit bzw. bei Wechsel zwischen Selbständigkeit und Erwerbsarbeitslosigkeit. Nebenbeschäftigungen sind ohne Tagesatz in ganzen Monaten durchzurechnen.
- Gehaltsschutz auch in der Notstandshilfe, mit zusätzlichem Mindestbezug 20 % über der Armutsgrenze, damit zumindest ein Existenz sicherndes Leben für erwerbslose WerkvertragnehmerInnen/Neue Selbständige ermöglicht wird. Wiedereinführung der ursprünglich im AlVG festgeschriebenen Valorisierung der Notstandshilfe für alle!
- Nichtdiskriminierende Neudefinition der Bemessungsgrundlage bei Mehrfachbeschäftigungen.
- Private Firmen dürfen keine AMS-Agenden, wie z.B. die Personalvermittlung, übernehmen.
- Freie Kurswahl mit Rechtsanspruch für alle Erwerbsarbeitslosen - auch für jene, die kein Geld vom AMS beziehen - sowie freier Zugang zu Weiterbildungskonten wie WAFF und AK-Bildungsgutscheine für WerkvertragsnehmerInnen und Neue Selbständige mit der Möglichkeit, Geld für eine umfangreichere Ausbildung anzusparen (ähnlich wie in Oberösterreich).
Eine grundsätzliche Strukturreform der AMS-Einrichtung ist dringend notwendig und unter demokratischer Beteiligung der Erwerbsarbeitslosen durchzuführen! Einrichtung einer gesetzlich garantieren Arbeitslosenvertretung sowie von Arbeitslosenbetriebsräten und Kursvertretungen!
Hebung des auch von Österreich ratifizierten "Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" in Verfassungsrang, damit in Österreich endlich die Menschenrechte in vollem Umfang einklagbar werden!
Weiters ist der Begriff "Arbeitslose" gänzlich durch den Begriff "Erwerbsarbeitslose" bzw. "Lohnarbeitslose" zu ersetzen!
Weitere Informationen:
- Arbeitlosenversicherungsgesetz, Sonderunterstützungsgesetz, Änderung; Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (inklusive Stellungnahmen)
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00230/