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Volksanwalt: Gesundheitsprogramm fit2work verletzt Datenschutz

Aktiver Admin am Do., 13.06.2013 - 12:40

Auszug aus: Jahresbericht der Volksanwaltschaft über das Berichtsjahr 2012

4.3 Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

4.3.2 Grundrechte

Gesundheitsprogramm für Arbeitslose unterlief Datenschutz

Die Verfassung anerkennt die besondere Schutzwürdigkeit von Gesundheitsdaten. Im Rahmen des Programms „fit2work“, das sich auch an Arbeitslose richtet, kamen unklar formulierte Betreuungsvereinbarungen zum Einsatz. Das Grundrecht auf Datenschutz wurde dadurch verschleiert. Mit ihrer Unterschrift hätten alle, die am Programm teilnehmen, einer umfassenden Preisgabe ihrer gesundheitsbezogenen Daten zugestimmt.

Herr N.N. war bereits längere Zeit arbeitslos und bezog Notstandshilfe vom AMS. Wegen seines Alters, aber auch aus gesundheitlichen Gründen, hatte es Herr N.N. nicht geschafft, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden – trotz zahlloser Bewerbungen bei verschiedenen Firmen. Anlässlich eines Termins beim AMS bot ihm sein AMS-Berater die Teilnahme am Gesundheitsprogramm „fit2work“ bei der ÖSB-Consulting GmbH (kurz: ÖSB) an. Das Angebot klang zunächst vielversprechend.

Die Ernüchterung stellte sich ein, als Herr N.N. bei der ÖSB vorsprach. Die ÖSB legte ihm einen Vertrag mit dem Titel „Betreuungsvereinbarung und Zustimmungserklärung fit2work-Case-Management“ zur Unterschrift vor.

Das Verstörende dabei: Herr N.N. sollte offenbar einer umfassenden Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an alle wesentlichen Sozialversicherungsträger, einschließlich diverser AMS-Geschäftsstellen und des Bundessozialamtes, zustimmen sowie in eine weitgehende Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht einwilligen. Im Einzelnen war die „Betreuungsvereinbarung“ überaus widersprüchlich gestaltet. Textpassagen über Betreuungsdienstleistungen waren mit Zustimmungserklärungen zur Datenweitergabe untrennbar verwoben; an anderer Stelle war wiederum von „Vertraulichkeit“ die Rede. Aus der Vereinbarung ging somit nicht klar hervor, was gelten solle und was nicht.

Zuweisung eines Arbeitslosen zu Gesundheitsprogramm

Bedenkliche Betreuungsvereinbarung

Herr N.N. wandte sich an die VA: Er ersuchte um Aufklärung, ob er eine solche Vereinbarung akzeptieren müsse. Zusätzlich wollte der verunsicherte Arbeitslose wissen, ob ihm das AMS die Notstandshilfe sperren dürfe, wenn er die Vereinbarung mit der ÖSB ablehne.

Die VA kontaktierte sofort das BMASK, die Zentralstelle des Bundessozialamtes und die ÖSB. Die zentrale Botschaft der VA lautete: Die vorliegende „Betreuungsvereinbarung“ unterminiert das Grundrecht auf Datenschutz und auf Wahrung der Privatsphäre. Die verwirrende Gestaltung des Vertrags verschleiert die Rechte der Betroffenen und unterläuft damit verfassungsrechtliche Garantien. Insofern könne auch die Weigerung, eine solche Vereinbarung zu unterschreiben, keine Sperre des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe rechtfertigen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der VA war das AGG. Das AGG
geht davon aus, dass die Teilnahme an Gesundheitsprogrammen und insbesondere die Zustimmung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten jedenfalls auf Freiwilligkeit beruhen. Die beteiligten Behörden und die ÖSB haben auf diese Rechtslage klar hinzuweisen. Vor allem muss auch die schriftliche Betreuungsvereinbarung für ein Gesundheitsprogramm eine unmissverständliche (!) Information über jene Rechte potenzieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten. Die VA machte deutlich, dass die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht die Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Zustimmung zur Datenweitergabe rechtlich überhaupt Wirksamkeit entfaltet.

Noch zwei weitere Punkte hob die VA hervor: Einerseits müssten Vertragspassagen, die sich auf die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen beziehen, klar von Zustimmungserklärungen zur Verwendung und Weiterleitung persönlicher Daten getrennt sein. Und andererseits müsste man die erwähnten Zustimmungserklärungen so konzipieren, dass eine differenzierte Gestaltung der Zustimmung möglich ist: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Gesundheitsprogramm sollten etwa die Datenverwendung durch die ÖSB erlauben, aber eine Weiterleitung an eine andere Stelle ganz oder teilweise verbieten können. Nur so wäre sichergestellt, dass man von Gesundheitsprogrammen profitieren und gleichzeitig die „Souveränität“ über seine Privatsphäre wahren kann.

Aus Sicht der VA ergibt sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz im vorliegenden Kontext, dass das BMASK als oberste Behörde im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung sowie alle anderen Kooperationspartner der ÖSB darauf zu achten haben, dass Betreuungsvereinbarungen so gestaltet werden, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des vorliegenden Gesundheitsprogramms aktiv in der Lage sind, ihr Recht auf Datenschutz und Wahrung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen.

Das BMASK schloss sich erfreulicherweise den Argumenten der VA an. Das BMASK teilte mit, die beanstandete „Betreuungsvereinbarung“ dürfe bei Gesundheitsprogrammen nach dem AGG nicht mehr verwendet werden. Künftig sei auch der Betreuungsvertrag klar von datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärungen getrennt. Und: Die Betroffenen erhalten eine schriftliche Aufklärung über ihre Rechte. Auch sicherte das BM zu, dass Arbeitslose, die
eine Teilnahme an Programmen nach dem AGG – wie z.B. „fit2work“ – verweigern, keine Sanktionen, etwa eine befristete Sperre des Geldleistungsbezugs, zu befürchten haben. Der im AGG verankerte Grundsatz der Freiwilligkeit stehe jedenfalls einer Sperre des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe entgegen.

Einzelfall: VA-BD-SV/0808-A/1/2012

Siehe auch:

Schlagworte
Ortsbezug
Organisationen
Schlagworte Erfahrungsberichte
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Beschwerdeinstanz
Schlagworte Rechtsinformation