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MA 40 will "arbeitsfähig" schreiben und verlangt Beendigung des Krankenstands!

Aktiver Admin am Mo., 06.11.2017 - 16:10

Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 40
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Puchgasse 1
1220 Wien

Betreff: Sachverhaltsdarstellung und Niederschrift

Sehr geehrte Damen/Herren der MA 40 !

Sehr geehrte Fr. .!

Erlaube mir, nach rechtlicher Rücksprache, folgendes festzuhalten bzw. Sie zu informieren betreffend weiterer Vorgehensweise meinerseits:

Nachdem ich seit 29.06.17 bei der WGKK als arbeitsunfähig gemeldet bin, erhielt ich von Ihnen das Schreiben mit der GZ: xxx, in dem Sie mich aufforderten gemäss § 16 Abs. 1 WMG bis spätestens 04.04.17 mit der Erklärung der Mitwirkungspflicht zur Durchführung folgenden Verfahrens: - unterschriebene PVA-Zustimmungserklärung zu retournieren (zwecks Datenweitergabe an die PVA betreffend „Begutachtung“ meinerseits an das Kompetenzzentrum der PVA). Nach Rückfrage meinerseits, da ich über die Vorgehensweise überrascht war, aufgrund meiner laufenden Behandlungen und den regelmässigen Kontrollvorladungen bei der WGKK.

Daraufhin erhielt ich ein Einladungsschreiben des PVA Begutachtungskompetenzzentrums, mit dem Hinweis, aufgrund des Ersuchens der MA 40, am 02.05.17 um 14Uhr10 mit meinen Befunden und einem amtlichen Lichtbildausweis zu kommen. Ich nahm auch diesem Termin mit einer Begleitperson wahr. Der auf mich freundlich wirkende untersuchende Arzt, überflog meine Befunde aber nicht meine Röntgenbilder, danach untersuchte er mich mit einigen Bewegungsvorgaben (wie in seinem Befund beschrieben) und anschließend gab er mir folgende Empfehlungen:

1) weiter physikalische Behandlungen

2) Abklärung mit der Hausärztin (Dr. A.) bzw. mit der orthopädischen Fachärztin (Dr.Albrecht), ab wann ich die Osteoporoseninjektionsbehandlung beginnen soll.

3) Einen Antrag auf Kur- bzw. Rehabaufenthalt stellen

4) Ev. Auch Akupunkturbehandlung

5) Regelmässige Kontrolle bei meinem Facharzt für Innere Medizin (Dr. Filip), wegen meinen, noch nicht zu 100% abgeklärten Herzrythmusstörungen

Kurz darauf erhielt ich wieder ein Schreiben von der MA 40 mit folgender Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG, deren ich nachzukommen habe, nämlich mich bis spätestens 13.06.17 meinen Krankenstand zu beenden und mich beim AMS zu melden, da lt. untersuchenden Allgemeinmediziner Dr. B. meine Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wieder gegeben ist (welches sich mit der Auffassung der Fachärzte und der WGKK nicht deckt). Als nächster WGKK Kontrolltermin wäre der 16.06.17 vorgeschrieben gewesen. Nach dieser Info, erhielt ich nach Rücksprache mit Fr. G. die Information bzgl. dieses Widerspruchs, dass das Schreiben der MA 40 (auf einer Kompetenzzentrum Begutachtung eines Allgemeinmediziners basierend) einer höheren Priorität, als die Fachärztegutachten und Chefarztentscheidungen der WGKK, unterliegt.

„Klingt nach einem, mit höchstem Hausverstand entwickeltem Gesetz, zu welchem ich mir, mit meiner Rechtsunterstützung, das Recht herausnehme, dies zu überprüfen und Ihnen auch mitzuteilen, dass, sollte sich aufgrund dieser Zwangsentscheidung bis 30.06.17 eine entscheidende Veränderung meines Gesundheitszustandes ergeben, ich mir das Recht auf Klage vorbehalte. (Körperverletzung, Amtshaftung, Menschenrechtsverletzung, Gleichbehandlungsrecht)

(Da meine Arbeitsunfähigkeit von der WGKK aus und dies auch aufgrund der Gesetzeslage, mit 30.06.17 beendet worden wäre, allerdings mit der Empfehlung der obig angeführten Behandlungen weiterzumachen und mir schriftlich mitgeteilt wurde, dass ich in 13 Wochen wieder Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsbezugsgeld habe, wenn ich mit den selben Krankheitssymptomen wieder bei der WGKK melden muss)

Zusammenfassend:

Habe mich bei der WGKK mit 12.06.17 abgemeldet, beim AMS per 13.06.17 angemeldet und auch am 22.06.17 einen Termin bei der AMS Rehab - Stelle, wo ich diesen Sachverhalt auch erklären muss, sonst stellt sich hier wieder die Frage: „Wohin mit einem arbeitsunfähigen Arbeitsfähigen, der noch einige Behandlungen zu machen hat und ausserdem nach dem 01.01.64 geboren ist und dadurch ihm keine Möglichkeit auf eine befristete Frühpension, zur Verbesserung seiner Gesundheit mit div. Behandlungen, gegeben werden kann, da nach jetziger Gesetzeslage die Menschen andere Schmerzempfundungen haben, als jene, die vor diesem angeführten Datum geboren sind. Als letzte „Rettungsinsel“ verbleibt mir noch die Möglichkeit in 13 Wochen mich bei der WGKK wieder arbeitsunfahig zu melden, bzw. einen Antrag bei der PVA mit fachärztlicher Untersuchung auf Berufsunfähigkeitspension zu stellen.

Mit besten Dank Ihrer zur Kenntnisnahme meiner Sachverhaltsdarstellung, verbleibe ich

bis auf weiters

C.

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