Die Demonstration von Angst und Schuldgefühlen des „Klienten“ gehören für das AMS bei der feierlich–ernsten Abhaltung der Sanktionsrituale, die dem Namen nach normale verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren zur ganz unpathetischen Vertretung der Parteieninteressen wären, zum guten Ton. Wo die ständige Drohung mit der Sanktionskeule den Widerstandsgeist nicht brechen konnte, kippen die Mitarbeiter des AMS schnell in eine hilflos-autoritäres Um-sich-Schlagen: "Kunde lächelt seine Begleitung an, das wird jetzt alles schriftlich festgehalten. Sie können jetzt weiter uns auslachen. ..... Ich weiß nicht, was so lustig an der Geschichte ist"; „Sie können weiterhin lachen. Es ist sehr eigenartig, in dieser Situation zu lachen."; "Der Kunde lächelt weiterhin ...." verlautet eine ob der Entspanntheit des „Kunden“ höchst angespannte Abteilungsleiterin einer Regionalstelle beim Sanktionsgeschäft.
Ein genervter AMS-“Berater“, dem der Kunde anlässlich des zweiten Verfahrens zur Bezugseinstellung innerhalb kurzer Zeit nicht ernst genug ist, verfällt geradezu in Allmachtsallüren: "Ich hoffe es ist Ihnen bewusst, dass das AMS als Behörde, wenn wir der Meinung sind, dass sie sich selbst gefährden, ihre Existenz gefährden, auch einen Sachwalter beantragen kann für Sie". Das können natürlich nur Gerichte, aber was faselt man nicht, wenn die eigene Sanktionsmacht irgendwie aufgeblasen werden muss.
Dieses Hilflosigkeits-Autoritarismus-Kontinuum ist nicht die Verirrung einzelner Mitarbeiter. Eine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde aus grundrechtlicher, arbeitsmarktrechtlicher, verfahrensrechtlicher und strafrechtlicher Sicht überforderte eine Landesleitung des AMS offensichtlich derart, dass sie sich darauf beschränkte, diese nur aus datenschutzrechtlicher Perspektive, vielleicht die einzige Kompetenz der beauftragten Referentin, zu kommentieren. Der Hilflosigkeit folgte der Versuch der autoritären Abwehr weiterer lästiger Eingaben, die für sich selbst spricht: "Abschließend sei festgehalten, dass Ihre zahlreichen Eingaben an das AMS hiermit - aus datenschutzrechtlicher Sicht - umfangreich beantwortet worden sind. Aus diese Grund sei festgehalten, dass im Falle einer weitergehenden Vorgehensweise Ihrerseits, bereits mehrfach und umfangreich beantwortete Fragestellungen nochmals an das AMS zu stellen - schlicht und ergreifend, weil sie eine andere Rechtsmeinung vertreten, als eine ungebührliche Inanspruchnahme anzusehen sein wird, zumal sämtliche Ausführungen des AMS Ihrerseits offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erwogen oder bestenfalls akzeptiert wurden. Sollten Sie demnach bereits umfangreich beantwortete Inhalte und Stellungnahmen nochmals aufgreifen, wird das AMS auf bereits erfolgte Beantwortung verweisen und sich allerdings bei Verdacht eines künftig mutwilligen Verhaltens Ihrerseits einer diesbezüglichen ungebührlichen Inanspruchnahme des AMS weitere Schritte vorbehalten.“