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Stellungnahme zur Strafrechtsnovelle 2017 (294/ME) - Staatsfeindliche Bewegungen

Submitted by Aktiver Admin on Sat, 20.05.2017 - 14:40

GZ.: BMJ-S318.039/0002-IV 1/2017

Wien/Graz, 12.6.2017

Über Aktive Arbeitslose Österreichisch

Aktive Arbeitslose Österreich hat sich 2009 bewusst am Internationalen Tag der Menschenrechte konstituiert, weil in Österreich Erwerbsarbeitslose unter massiven Menschenrechtsverletzungen in Form der Massenerwerbsarbeitslosigkeit und Prekarisierung (= Verletzung des Menschenrechts auf frei gewählte Erwerbsarbeit für alle), massiven Rechtsverletzung sowie struktureller Gewalt durch ein „administratives Massenverbrechen“ (Hannah Arendt) in Form permanenter Androhung des Existenzentzuges durch Bezugssperren ausgesetzt sind. Es ist in Österreich für Erwerbslose de facto unmöglich im bestehenden Rechtssystem die eigenen (Menschen) Rechte durchzusetzen, weil die Betroffenen kein Geld für Rechtsverfahren haben und sogar HöchstrichterInnen durch selektive Wahrnehmung und offene Rechtsbeugung den Rechtsstaat unterminieren.

Aktive Arbeitslose Österreich versteht sich daher als Basisgewerkschaft auch als Teil der Menschenrechts- und Demokratiebewegung auf Basis der kritischen Fortführung der Aufklärung. Aktive Arbeitslose Österreich hat als Teil der NGO-Plattform WSK-Rechte am NGO-Hearing der 5. Staatenprüfung über die Umsetzung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte am 19. November 2013 in Genf teilgenommen und erreicht, dass die UNO Österreich erstmals für das Sanktionenregime gerügt hat1.

Allgemeine Anmerkungen

In Anbetracht dessen, dass das Strafrecht in einer Demokratie eine sehr heikle Angelegenheit ist, weil der Staat sich anmaßt, anderen Menschen der Freiheit zu berauben und so massivst in das Leben von Menschen und damit in die Menschenrechte eingreift, zeugen die ausgesprochen schlechte Qualität der Novelle (völlig unausgewogene Straferhöhungen, nebulöse Erläuterungen mit irreführenden und falschen Tatsachenbehauptungen, ja sogar Redaktionsfehler bei der bloßen Gegenüberstellung der Gesetzestexte!), die mangelnde Begründung für massive Erhöhungen der Strafandrohungen und die fehlende Evaluierung bisheriger Strafgesetznovellen von einem erschreckend sorglosen Umgang der Obrigkeit mit unseren Menschenrechten.

Die herbeigeredete Wirkung von Strafjustiz ist reine Ideologie!

Wie auch in den anderen Stellungnahmen die fachrelevanten WissenschafterInnen immer wieder hinweisen, gibt es keinerlei empirische Belege dafür, dass die Erhöhung von Strafandrohungen zu einer Verringerung von Straftaten führt. Wie zum Beispiel eine aktuelle, vergleichende Studie zum Sanktionsverhalten der Justiz in Deutschland, Österreich und Schweiz zeigt2, fallen schon diese drei Staaten trotz Nachbarschaftslage, großteils gleicher Sprache und ähnlicher Landeskultur durch eine stark differierende Verhängung von Anzahl und Art der Sanktionen auf, ohne dass sich das in entsprechend verschiedenen Erfolgsquoten niederschlagen würde.

Wie schon Michel Foucault in seinem Klassiker „Überwachen und Strafen“, aber auch Arno Plack im „Plädoyer für die Abschaffung des Strafrechts“3 sowie neuere Werke wie das im Vorjahr vom Gefängnisdirektor und Kriminologen Thomas Gall verfasste Buch „Die Schwere der Schuld: Ein Gefängnisdirektor erzählt“4 ausführen, hat das Strafsystem in erster Linie ideologische Funktionen und weniger einen effektiven Nutzen. Völlig zu Recht hat Christian Broda, der mit 19 Dienstjahren und zahlreichen wegweisenden Gesetzesnovellen als bislang einziger Justizminister Österreichs von Bedeutung, die Utopie der Gefängnislosen Gesellschaft propagiert.

Die behauptete Generalprävention hoher Strafen bleibt wissenschaftlich gesehen höchst fragwürdig und wirkt zum Teil sogar kontraproduktiv: Beim Straftatbestand der nationalsozialistischen Wiederbetätigung haben die hohen Strafandrohungen sogar dazu geführt, dass dieser Tatbestand kaum angewandt wurde und deswegen die Mindeststrafen extra herunter gesetzt werden mussten, damit Richter Wiederbetätigung überhaupt sanktionieren! Hohe Strafen zeugen eher von einer sadistischen, psychopathischen Veranlagung als von rationaler Vernunft, denn nur eine hohe Aufklärungsquote und die Prävention wirken!

Den Opfern von Straftaten hilft es auch nicht das möglichst lange Einsperren von Tätern, sondern eine rasche und unbürokratische Wiedergutmachung und Entschädigung. In einer Demokratie besteht die Aufgabe des Rechtsstaates nicht darin, in Anwendung schwarzer Pädagogik Menschen mit sadistischen Strafen zu quälen, sondern Recht zu sprechen und die rasche Beseitigung der Folgen von Unrecht zu garantieren.

Im Folgenden gehen wir auf die uns am fragwürdigsten erscheinenden Punkte der geplanten Verschärfungen im Strafrecht ein.

Die hohen Kosten für die ideologisch motivierte Strafjustiz werden nicht kritisch hinterfragt

Höhere Haftstrafen reduzieren die ursächlichen Probleme nicht im Geringsten und führen in zweierlei Hinsicht zu massiven Kosten für die Bevölkerung:

1. Höhere Haftstrafen bedeuten massive Kosten für die Unterbringung von Strafgefangenen sowie den Ausfall der Arbeitskraft der Strafgefangenen und führen somit zusätzlich zu Verlusten bei Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Die wirklichen Ursachen von Problemen und Konflikten können durch vermehrte, lediglich an den Symptomen ansetzende Repression nicht einmal wirklich unterdrückt werden, was im Allgemeinen wieder eine Umwälzung der Kosten für nicht gelöste Probleme auf die Bevölkerung bedeutet.

Uns fällt auf, dass in der Folgenabschätzung die Kosten für längere Haftstrafen nicht berücksichtigt werden, obwohl jeder eingesperrte Mensch uns SteuerzahlerInnen direkte Haftkosten in der Höhe von rund 3.500 Euro monatlich aufbürdet! Österreich sperrt schon jetzt im Vergleich zu den nordischen Staaten im Bezug auf die Bevölkerungszahl rund um 50% mehr Menschen im Gefängnis ein und sperrt diese im Schnitt auch deutlich länger ein, gibt aber weniger Geld für erträgliche Verhältnisse im Gefängnis und für die Resozialisation aus!5

Inakzeptabel für einen modernen Rechtsstaat ist, dass Häftlinge, selbst wenn diese zur Strafarbeit gezwungen werden, nicht einmal voll sozialversichert sind. Das verletzt nicht nur diverse Menschenrechtskonventionen , zu deren Umsetzung Österreich sich verpflichtet hat, sondern führt auch zu steigenden Kosten6. Besonders kurios ist, dass Häftlinge um nur rund 5 Euro zu „privaten Dienstleistungen“ herangezogen werden können, was in erster Linie von Justizwachebeamten genutzt wird!7

Aktive Arbeitslose Österreich schließt sich der breiten Kritik an der repressiven Novelle an!

Besonders übel an dieser Novelle ist, dass unter Ausnutzung von in Boulevardmedien hoch gepuschten Vorfällen, wie die angeblichen Massenvergewaltigungen in Köln (wo die Faktenlage nach wie vor dürftig ist) oder den künstlich hoch gespielten „Staatsfeinden“ ideologische und parteipolitisch motivierte Zwecke verfolgt und uns wohl von der nach wie vor andauernden Mehrfachkrise des Kapitalismus und der schleichenden Legitimationskrise des mit diesem verbundenen Parteienstaates bzw. der repräsentativen Pseudodemokratie ablenken soll.

Aktive Arbeitslose Österreich schließen sich der massiven, fundierten Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft voll inhaltlich an, namentlich der Stellungnahmen des Instituts für Strafrecht, Strafprozessrecht und Krimonologie der Universität Innsbruck (Prof. Klaus Schwaighofer und Prof. Andreas Venier), dem Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien (Ao. Prof. Alexander Tipold sowie Ass. Prof. Katharina Beclin) sowie den NGOs amnesty international, epicenter works und Ökobüro an. Aktive Arbeitslose Österreich konzentrieren sich daher auf menschenrechtliche sowie (rechts)politische und ideologiekritische Fragen.

So erfreulich es ist, dass in der Regierungsvorlage einige „Bedenken“ – Begrifflich eine Verniedlichung der massiven Kritik ist – eingearbeitet und in den Erläuterungen relativ breit angesprochen werden – so bedenklich ist das Festhalten des Justizministers an der grundlegenden, repressiven Ausrichtung dieser Gesetzesnovelle!

§ 3 Notwehr

Vom den in anderen Stellungnahmen angeführten Abgrenzungsproblemen abgesehen stellt sich die Frage, warum nur die „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ geschätzt werden soll aber nicht die „psychische Integrität“, womit der steigenden psychischen Gewalt in Wirtschaft (Stichwort: verhindertes Mobbinggesetz) endlich Einhalt geboten werden könnte.

§ 83 Abs. 3: Körperverletzung

Dass Lenker von öffentlichen Verkehrsmitteln und Kontrolleure ebenso wie Beamte mit einer besonders hohen Strafandrohung „geschützt“ werden sollen ist als reiner Populismus abzulehnen, weil – siehe auch Anmerkungen zu § 91a und § 270 – es sich dabei meist um spontane, mitunter sich in eskalierenden Situationen ergebende Tatvorgänge handelt, bei denen die Höhe eine Strafandrohung keinen Belang hat, weil kaum eine Gewalttat Ergebnis einer rationalen Abwägung ist. Wer sich von einem Jahr Gefängnisandrohung nicht „abschrecken“ lässt, wird sich auch von zwei Jahren Gefängnisandrohung nicht abschrecken lassen. Auch wird dadurch die Aufklärungsquote, die wohl eher „abschreckend“ wirkt, eben nicht erhöht!

§ 91a: Tätlicher Angriff auf ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organisation

In keinster Weise kann vermag die Erläuternde Bestimmung auch nur einen überprüfbaren sachlichen Grund dafür nennen, dass eine kleine, ausgewählte Berufsgruppe durch höhere Strafandrohungen geschützt werden müsse. Nach der Strafideologie müsste das doch dazu führen, dass eben andere Berufsgruppen mit tätlichen Angriffen konfrontiert werden. Genau dort, wo Menschen angeblich „Personen oftmals mangels Möglichkeit einer raschen Intervention durch Exekutivkräfte weitgehend schutzlos derartigen Angriffen ausgesetzt“ sind, helfen hohe Strafandrohungen nicht, weil die Gefahr bei der Straftat ertappt zu werden, am geringsten ist.

Im Umkehrschluß könnte mensch auch folgern, dass hohe Strafandrohungen ein Ersatz für eine rasch und sachgerecht eingreifende Exekutive sein sollen. Wie die Stellungnahme von epicenter.works8 anhand von Statistiken zeigt, gibt es keine Anhaltspunkte für die ohne jeden Beleg behaupteten „vermehrten tätlichen Übergriffen“. Diese sind allem Anschein nach nur eine Schutzbehauptung zur Verschleierung rechtspopulistischer Tendenzen in Richtung autoritärer Obrigkeitsstaat. Hier werden von Übergriffen bedrohten Menschen in einer falschen (Schein)Sicherheit gewogen!

Es ist sehr bedenklich, Personal von Massenverkehrsmittel als „Organe“ zu bezeichnen und diesen durch erhöhte Strafbestimmungen zu quasistaatliche Exekutivorgane zu machen. Wie die Stellungnahme des Bundesfeuerwehrverbandes und des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)9 zeigt, führt das aufgrund der „Amtskappelmentalität“ im Obrigkeitsstaat Österreich zu weiteren Begehrlichkeiten auch anderer Berufsgruppen sich durch den „Schutz“ in Form höhere Strafandrohungen mehr „Autorität“ zu verschaffen. Solche Tendenzen sind für autoritäre und totalitäre Regime typisch, nicht aber für Demokratien!

Besonders skurril ist die Begehrlichkeit des ÖIF, der geradezu (sozial)rassistisch und bevormundend gegen Flüchtlingen verhält indem er für seine „Trainerinnen“ nach dem angeblichen „Schutz“ durch erhöhte Strafandrohung ruft anstatt die den Flüchtlingen aufgezwungenen Zwangsmaßnahmen kritisch zu hinterfragen.

Gemäß allgemeiner Menschenrechte sind alle Menschen gleich an Rechten und Würden geboren, genau dagegen verstößt diese Hierarchisierung von „Schutz durch Strafe“, was aus unserer Sicht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des in Verfassungsrang stehenden Artikel 14 EMRK darstellt!

Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen!

§ 115 Beleidigung

So erfreulich und überfällig die Hinzufügung der Verspottung zum Ausnahmetatbestand der entschuldbaren Entrüstung ist, so wäre dieser antiquiert mutende Paragraf an sich stark überarbeitenswürdig: Angesichts der Nähe der Beschimpfung und des Spottes zur Satire und zur Kritik, sollte zumindest die Überschrift von „Beleidigung“ in Anlehnung an Artikel 3 EMRK in „erniedrigende Behandlung“ zu ändern und vor „beschimpft, verspottet“ zumindest das Adjektiv „massiv“ einzufügen. Inakzeptabel ist, unter einem Strafparagrafen mit der Überschrift „Beleidigung“ auch körperliche Gewalt in Form von „körperlichen Mißhandlung“ zu subsumieren und so körperliche Gewalt zu verharmlosen.

§§ 212 und 218

Gerade bei Sexualdelikten wirken hohe Strafen nicht! Daher ist es völlig überflüssig nur wegen (sozial)rassistischer Stimmungsmache aus Anlass der Vorfälle in Köln, die vermutlich eher ein Phänomen der Jugendkriminalität von in Europa gestrandeten Menschen ohne Lebensperspektive waren10, einen neuen Straftatbestand sexueller Belästigung in „verabredeter Verbindung“ einzuführen, die ja erst einmal bewiesen werden muss!

Auch hier sind die bestehenden Straftatbestände mehr als ausreichend. Gerade im Sexualstrafbereich besteht aufgrund schwieriger Beweislage und schwieriger Abgrenzung die große Gefahr missbräuchlicher, (sozial)rassistisch motivierter Anschuldigungen. Hier wäre präventive Aufklärungsarbeit sowie Freilegung der sozioökonomischen Gründe und echte Ursachenbehebung Erfolg versprechender! Nicht geringe Strafen sind das Problem, sonder die geringe Aufklärungsquote und nach wie vor hohe Dunkelziffer!

Aufgrund der geringen Fallzahl ist die Formulierung „vor allem während Veranstaltung [sic!]im öffentlichen Raum“ als tendenziöse Stimmungsmache bzw. Täuschung zur Scheinbegründung unüberlegter Anlassgesetzgebung zurück zu weisen!

§ 246a Staatsfeindliche Bewegungen

Geradezu in Metternichscher Manier wird hier ein neuer Strafparagraf erfunden, der massiv Grundsätze des modernen Rechtsstaates untergräbt, weil er schon das Ausarbeiten und Propagieren von Gedanken unter Strafe stellt und mit dem Begriff der „Bewegung“ potentiell einen großen Kreis von Menschen kriminalisiert und mit Gefängnisstraffen massiv bedroht, bevor auch diese nur eine konkrete strafbare Handlung gemacht haben.

Anlassgesetzgebung aufgrund von künstlich geschaffenen Bedrohungszenarien

Auffallend ist die lange Suada, mit der das Bedrohungsszenario der „staatsfeindlichen Bewegungen“ aufgebaut wird, ohne dass konkrete, überprüfbare, empirisch belegte Zahlen für das angeblich so große Problem genannt werden. Weder für das „Steigen der Bereitschaft zu gefährlicher Drohung bzw. direkter und schwerer Gewalt“ noch dass angeblich „Mitglieder“ dieser „Bewegungen“ zunehmend darauf bedacht sein sollen, „mehr Personen für ihre staatsfeindlichen Ideen zu gewinnen“ werden Fakten präsentiert.

In der Folgenabschätzung ist von 800 Personen die Rede, die Teil der „staatsfeindlichen Bewegungen“ sein sollen, in den Erläuterungen steigen diese gar auf 1.100 Personen! Es wird ohne Belege behauptet, dass eine „Parallelgesellschaft“ aufgebaut werde und dadurch die Mitglieder generell „den in der Gesellschaft bestehenden Verpflichtungen jedes Einzelnen, die ein funktionierendes soziales Zusammenleben bedingen“ entgehen würden – also die ganze Gesellschaft zerstören würden.

Zur Überhöhung des Bedrohungsbildes wird auch noch ein Mord in Deutschland, der den in Deutschland tätigen „Reichsbürgern“ zugeschrieben wird, beschworen und die österreichischen „Staatsfeinde“ werden sogleich in einen Topf mit diesen geworfen. Dazu passt auch, dass auf der Seite des Justizministeriums – uns an „Stürmermanier“ gemahnend – beschworen wird, dass die „Staatsfeinde“ die Justiz „terrorisieren“ würden. „Bestehende staatliche Strukturen“ werden angeblich „gelähmt“, auch durch „zahlreiche Eingaben mit nicht schlüssigen Inhalten“ (die ja einfach abgewiesen werden können).

Geradezu absurd ist, wie die Behörden medial inszeniert Jagd auf die Staatsfeinde machen, und eine Dutzendschaft an schwer bewaffneten Polizisten von Sondereinheiten ausrücken lassen, um eine alleinstehende, psychisch verwirrte Person zu verhaften, die gar hinter einer Tür stehend mit einem Messer gefuchtelt hat.

Offenbar zur leichteren Durchsetzung des metternichschen Staatfeindeparagrafen feiert der Justizminister in einer Presseaussendung vom 20.4.201711 einen Großeinsatz der Polizei mit 454 Polizisten für lediglich 26 unbewaffnete „Staatsfeinde“! Und der Justizminister vermeldet – was für ein Zufall – ausgerechnet jetzt, wieder ohne jede überprüfbare Angabe: „Die sogenannten Staatsverweigerer erleben enormen Zulauf und vor allem die Gewaltbereitschaft dieser staatsfeindlichen Zusammenschlüsse nimmt extrem zu.“ Das erinnert an die vom Justizminister behauptete massive Zunahme der Übergriffe gegen Beamte, was gemäß einer Auskunft auf eine parlamentarische Anfrage reine Fantasie sein dürfte12, weil die Verurteilungen nach § 270 StGB sogar seit 2012 kontinuierlich zurück gehen und auch die der Staatsanwaltschaft gemeldeten Fälle eher rückläufig sind!

Auch mit der Gefährlichkeit der finanziellen Forderungen der „Staatsfeinde“ kann es nicht weit her sein: Das Justizministerium bietet auf seiner Homepage im Bürgerservice ein Formular zum Download an, „mit dessen Hilfe rasch und unkompliziert von jeder/jedem Einzelnen direkt per Mail die Löschung im UCC erwirkt werden kann.“13 Auch war eine Pressemeldung zu finden, die versicherte, dass die „Staatsfeinde“ gar kein so großes Problem seien und mit den vorhandenen Rechtsmitteln leicht abgewehrt werden könnten.

Die künstlich geschürte Paranoia und das offenbar massiv autoritäre Staatsverständnis – Justizminister Brand­stetter will nach eigenen Aussagen „ein deutliches Zeichen“ setzen, „dass der Staat und die für ihn tätigen Menschen sich nicht auf der Nase herumtanzen lassen“14, wobei das Staatsrumpelstilzchen sich schon massiv bedroht sieht, wenn „behördliche Abläufe verzögert“ werden – deuten auf eine massive Wahrnehmungsverzerrung des Justizminister bzw. seiner Bürokraten hin. Hier wird entsprechend den von Noam Chomsky aufgezeigten „10 Strategien der Medien zur Manipulation der Öffentlichkeit“ die Strategie „Schaffe echte oder vermeintliche Probleme und biete ihnen Deine Maßnahmen als Lösungen an“ umgesetzt.15

Auffallend ist, das im Diskurs über die „Staatsfeinde“ – und erst Recht in den Erläuterungen des Justizministeriums – nicht nach den URSACHEN des Entstehens der angeblichen „staatsfeindlichen Bewegungen“ gefragt wird. Wie auch aus Medienberichten mitunter hervorgeht, handelt es sich dabei oft vom Staat in Stich gelassene Menschen wie gescheiterte Kleinunternehmer oder gar vom Staat in Form von Sachwalterschaften geschädigte Menschen. Hier betreibt der Staat die in Österreich altbewährte Täter-Opfer-Umkehr! Die „staatsfeindlichen Bewegungen“ sind ebenso wie die „Verschwörungstheorien“ wohl eher als ein Symptom der Mehrfachkrise des vom Staat gestützten, und oft sogar forcierten, neoliberalen, kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems sowie der ausufernden Staatsbürokratie, die immer tiefer in das Leben der Menschen eingreift, zu sehen. Der (Obrigkeits)Staat bringt die Menschen selbst derart unter Stress, dass diese eine verzerrte Wahrnehmung ausbilden und in ihrer Bedrängung und Verzweiflung zu unpassenden Mittel der Notwehr greifen. Psychisch belastete Menschen einzusperren, kann niemals Mittel in einem demokratischen Rechtsstaat sein!

Die wild wuchernde und abgehobene Staatsbürokratie gehört also selbst zu den Mitverursachern des Problems und wäre daher selbst zur Rechenschaft zu ziehen, zumal der Staat es offenbar unterlassen hat, überhaupt eine wissenschaftlich fundierte Analyse der als Rechtfertigung behaupteten „staatsfeindlichen Bewegungen“ und deren tieferen URSACHEN bei einer unabhängigen und kritischen Forschungseinrichtung in Auftrag zu geben! Lediglich auf reinen Vermutungen bzw. oberflächlicher und unzusammenhängender Wahrnehmung von Symptomen beruhende Strafgesetze haben in einem ernst zu nehmenden Rechtsstaat nichts verloren!

Schaffung von menschenrechts- und verfassungswidriger Gesinnungs- und Sippenhaftungsjustiz

Mit dem neuen „Staatsfeindeparagrafen“ überschreitet Justizminister Wolfgang Brandstetter eine rote Linie: Er macht nun eine unterstellte politische Gesinnung zu einem Straftatbestand, weil schon die „Teilnahme“ an einer angeblich „staatsfeindlichen Bewegung“ strafbar wird, ohne dass die betreffende Person noch selbst eine strafbare Handlung gemacht hat. Die eher notdürftigen Konkretisierungen in der Regierungsvorlage beheben in keinster Weise das Grundproblem des an und für sich völlig überflüssigen Strafparagrafen.

Die Erläuterungen suggerieren, dass das „rundweg ablehnen des Staates“ zwangsläufig zu den geschilderten, uns sowieso mit geltendem Recht strafbaren Handlungen führen würde. Nicht die Teilnahme an einer Organisationsstruktur, sonder schon alleine die angeblich „staatsfeindliche Gesinnung“ soll ohne jede weitere Begründung ausreichen, als „Staatsfeind“ mit Gefängnishaft bedroht zu werden, obwohl die gleiche „Gesinnung“ bei verschiedenen Menschen zu verschiedenen Handlungen führen kann. Nach der Logik des Gesetzesentwurfes reicht es also aus, dass ein paar Fans einer Idee strafbare Handlungen setzen, um ALLE Menschen zu kriminalisieren, die diese Idee unterstützen. Der Grundsatz des Strafrechts, nur konkrete, beweisbare Handlungen strafbar zu machen, wird durch diese Gesinnungsjustiz in Luft aufgelöst.

Gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention – die in Österreich sogar im Verfassungsrang steht – könnten die meisten angeblichen „Staatsfeinde“ sich sogar als Partei oder Verein konstituieren, denn „im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt der EGMR zwingende Gründe für einen so schwerwiegenden Eingriff wie ein Parteiverbot“, wobei der Schutz der Meinungsfreiheit besonders zu beachten ist.16 „Aus diesen Grundlagen folgert der EGMR, dass politische Parteien nicht schon dann verboten werden dürfen, wenn sie Positionen vertreten, die sich gegen bestehende Gesetze oder Verfassungsbestimmungen wenden. Voraussetzung ist allerdings, dass die von der Partei eingesetzten Mittel demokratisch und legal sind, insbesondere nicht Gewalt als Durchsetzungsmittel eingesetzt wird. Weiterhin müssen die verfolgten Ziele mit den fundamentalen Grundsätzen der Demokratie vereinbar sein. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht bereits, wenn das politische Programm der betreffenden Partei gegen die Grundsätze und Strukturen des Staats verstößt, in dem sie tätig ist. Positionen, die sich gegen Prinzipien und Strukturen eines Staats richten, können als nicht alleiniger Grund für ein Parteiverbot sein.“17

Da die den „Staatsfeinden“ vorgeworfenen Handlungen weisen oft mehr den Charakter deutlich überzogener, aber anlaßbezogener, Notwehr auf, als eine aktive Handlung gegenüber der Gesellschaft, deren Dienstleister der Staat sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, warum die demokratischen Rechte des Volkes direkt durch die „Staatsfeinde“ gefährdet sein sollen, zumal die Behörden das Problem mitunter selbst durch destruktives Verhalten gegenüber in schwierigen Lebenslagen befindlichen Menschen selbst geschaffen haben. So sehr die oft verschwörungsesoterisch angehauchte Ideologie der „Staatsfeinde“ als nicht zutreffend und wenig Ziel führend abzulehnen ist, so fällt diese immer noch unter die durch Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit.

Absurd ist es, die „Anwerbung“ von „mindestens zwei Personen“ als „führende Betätigung“ verschärft zu bestrafen, denn zur Meinungsfreiheit gehört ja auch, andere Menschen von der eigenen Meinung zu überzeugen. Hieraus schon eine Strafverschärfung abzuleiten ist überzogen und dient offenbar der Verbreitung einer repressiven Grundstimmung, wie sie in totalitären Staaten üblich ist.

Bei der nach den massiven Protesten in die Erläuterungen der Regierungsvorlage aufgenommenen Beteuerungen, dass „Strafbarkeit für alle Begehungsformen“ nur dann Eintritt, „wenn es tatsächlich zu einer ernst gemeinten Ausführungshandlung gekommen ist (objektive Bedingung)“ - bleibt unklar, ob das auf die beschuldigte Person oder die mit dem Begriff der „Bewegung“ unterstellte Gesinnungsgemeinschaft bezogen ist.

Wenig überzeugend sind die nachträglich aufgenommenen Beteuerung, dass für Strafverfolgung nicht reiche, „einzelne Entscheidungen nicht anzuerkennen oder kritisch mit politischen Fragen auseinander zu setzen“ angesichts dessen, wie schon jetzt versucht wird, UmweltschützerInnen, die sich gegen massive Naturzerstörung wehren, die auch unsere bedrohen, zu kriminalisieren und massive Rechtsbeugung zur Durchsetzung von mit dem Parteiensumpf verwobene Konzerninteressen auf Kosten der gesamten Bevölkerung!

Die Straffreiheit nach Absatz 5, für denjenigen, „der sich von der Bewegung erkennbar freiwillig zurückgezogen hat, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat“ und sich nicht nur von konkreten Handlungen, sondern von der „staatsfeindlichen Anschauung“ distanziert, deutet darauf hin, dass es darum geht, der Staatsobrigkeit unliebsame Gedanken und Bewegungen einzuschüchtern und erinnert uns an die Schauprozess im Stalinismus, wo Menschen oft durch Folter gezwungen wurden, sich selbst zu bezichtigen.

Sozialrassistische Kriminalisierung von Notwehrakten in Bedrängnis geratener Menschen

Auffallend ist, dass unter den sogenannten Staatsfeinden sich tendenziell in Not geratene und vom Staat bedrängte Menschen befinden. Gerade in Bezug auf Sachwalterschaften oder gar psychiatrische Zwangsunterbringung sind auch uns massive Rechtsverletzungen bekannt. Der Staat verletzt zudem mit der massiven Gewalt des Sanktionenregimes nicht nur das Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit sondern auch das Menschenrecht auf soziale Sicherheit bzw. Existenzsicherung! In geradezu krimineller Weise verweigert der Staat vermehrt den besonders Schutzbedürftigen zustehenden Sozialleistungen, indem er über willfährige Ärzte systematisch invalide Menschen einfach gesund schreiben lässt um entweder die Invaliditätspension wegzunehmen oder die Dauerleistung bei der Mindestsicherung in Wien.

Aufgrund kurzer Fristen und mangelhafter Verfahrenshilfe – RechtsanwältInnen bekommen kein Honorar für Verfahrenshilfefälle! – ist der Rechtsweg für von staatlichen Übergriffen betroffenen Menschen nur schwer möglich und führt selten zur Anerkennung der eigenen Rechte. Auch die Volksanwaltschaft entpuppt sich meist als „Salzamt“ und hilft nicht.

Die sozialen Menschenrechte befinden sich noch immer nicht im Verfassungsrang, sodass der Staat sich seiner grundlegenden Pflichten rechtlich gesehen sogar „legal“ entledigen, obwohl er von den ihm „rechtsunterworfenen“ BürgerInnen die Anerkennung seiner „Hoheitsrechte“ einfordert, weshalb Univ. Prof. Ewald Wiederin in einer Abhandlung über soziale Menschenrechte resignierend fest stellt: „Österreich zählt in der Tat zu den letzten Staa­ten der Erde, die ihre Bürger und Einwohner ohne Verfasssungsbruch verhun­gern lassen können.“18

Auch im Umgang mit verschuldeten Menschen erzeugt der Staat künstlich Notlagen und verhindert den Wiederaufbau vernichteter Existenzen, während der Staat Banken und andere Mitverantwortliche geradezu mit Samthandschuhen anfasst und noch auf Kosten der SteuerzahlerInnen gefordert werden (Stichwort 19 Milliarden Euro Hypo-Alpe-Adria Sakandal!)

An den Rand der Gesellschaft lebende Menschen eher zu den weniger umfassend gebildeten, können sich gegen bürokratische Zumutungen des Staates kaum wehren und sind daher für „verschwörungsesoterische Theorien“ besonders anfällig.

Es nicht verwundert, wenn manche der vom Staat in ihrer Existenz bedrängten Menschen in ihrer Not zu einem ungeeigneten Mittel als vermeintlichen Strohalm greifen. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass die vielfach bedrängten Menschen – eine Notlage wird oft durch den Mehrfrontenkampf mit der Bürokratie zu einer multiplen Notlage verschärft – allzu rasch vorgefertigte Musterbriefe oder Musterformulierungen einfach übernehmen, auch wenn sie diese nicht verstehen und gar nicht passend sind! Nach dem geplanten „Staatsfeindeparagrafen“ können diese Menschen nur allzuleicht in die zermalmenden Mühlen der Justiz geraten!

Anstatt in Not geratenen Menschen zu helfen die zu kriminalisieren und in Gefängnissen einzusperren zeugt von einer abgrundtiefen Bösartigkeit im Sinne von Hannah Arendt „Über das Böse“: „Das größte begangene Böse ist das Böse, das von Niemandem getan wurde, das heißt, von menschlichen Wesen, die sich weigern, Personen zu sein.“ Der Staat ist und bleibt aber ein Nährboden für verantwortungslose SchreibtischtäterInnen, weil sich Menschen hinter dem Gesetz, hinter den Regeln der „Niemandsherrschaft“ der Bürokratie verstecken können (siehe auch Hannah Arendt „Eichmann in Jerusalem“).

Schaffung einer Pflicht zum Glauben an den Staat

Indirekt wird mit diesem Strafparagrafen der vom französischen Absolutismus erfundene (Obrigkeits)Staat zum Staatsglauben erhoben, was aus unserer Sicht mit Artikel 1 der Österreichischen Bundesverfassung unvereinbar ist, der da lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Es liegt im Belieben des Volkes, die „Legitimation von Nationalstaaten“ in Frage zu stellen! Der Staat ist in einer Demokratie bloß Dienstleister des Volkes und hat daher keine vom Volk unabhängigen Sonderrechte für sich zu beanspruchen! Die Schaffung des „Staatsfeindeparagrafen“ ist also ein Zeichen, dass der von der Monarchie leider großteils unverändert übernommen Obrigkeitsstaat tatsächlich in eine Legitimationskrise kommt.

Der Staat verweigert nicht nur die Umsetzung grundlegender sozialer Menschenrecht, sonder treibt mit dem Sanktionenregime die Menschen immer brutaler auf den Arbeitsmarkt und setzt uns alle dem steigenden Druck durch das kapitalistische Wirtschaftssystem aus. Er schreibt sogar „Wirtschaftswachstum“ und „Standortwettbewerb“ als Staatsziele fest, aber nicht die Garantie unserer Menschenrechte! Das staatliche Disziplinierungsregime im Sinne des Diktats der Wirtschaft wird über Ausbildungspflicht, verpflichtende Kindergartenjahre, massive Datenerhebungen (Kompetenzerhebungen) schon von Kindesbeinen an, Integrationsjahr mit Pflicht zu unbezahlter Pflichtarbeit in Form von „Arbeitstrainings“ und viele viele kleine Schritte ausgeweitet, sodass die verbleibenden Freiräume für ein selbstbestimmtes Leben immer kleiner werden. Auch dank Überwachungsstaat bewegt sich Österreich auf Leviathan 2.0 zu.

Die Antwort auf die Frage, warum ein erwachsener und aufgeklärter Mensch an die „Hoheitsrechte“ oder gar an die vom Justizminister so oft beschworene „Autorität“ des allmächtigen Staates glauben soll, wo wir doch angelbich in einer „Demokratie“ leben sollen, bleibt dieser Entwurf schuldig. Diese Beschwörungen sagen wohl mehr über den „autoritären Charakter“19 der hinter diesem Entwurf stehenden Menschen aus!

Echte Demokratie funktioniert von Unten nach Oben und nicht umgekehrt! Wir alle sind der Souverän, der mit seinen Steuerleistungen den Staatsapparat am Leben erhält. Wir sind AuftraggeberInnen und nicht BefehlsempfängerInnen des künstlichen politischen Konstruktes namens Staat!

§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten

Worin die „Erhöhung einer Schutzwirkung“ durch die Verdoppelung der Strafandrohung von 1 auf 2 Jahre liegen soll, bleiben sowohl die Erläuterungen als auch die „Folgenabschätzung“ schuldig.

Im Gegenteil: Beamte werde so erst recht zu einem unachtsamen und respektlosen Umgang mit der Bevölkerung ermutigt, weil jeder Widerstand gegen Übergriffe durch Beamte nun noch strenger bestraft werden kann. Wenn es wirklich zu Übergriffen gegen Beamte kommt, dann geschieht das meist in Folge einer eskalierenden Situation, in der niemand dazu kommt rational abzuwägen, ob das Risiko einer Gefängnisstrafe besteht.

Fazit

Die geplanten Verschärfungen im Strafrecht stellen sich uns als weiterer Schritt in Richtung totalitärer Überwachungs- und Disziplinierungsstaat dar und sind daher mitsamt der vom Justizminister forcierten „schwarzen Pädagogik“ aus demokratiepolitischen und menschenrechtlichen Gründen abzulehnen.

Während die wirklich kriminellen Machenschaften in Wirtschaft und Politik („Parteibuchwirtschaft“!) nur extrem selten aufgeklärt und strafverfolgt werden – siehe beispielsweise Hypo Alpe Adria Skandal mit einer Schadenssumme von 19 Milliarden Euro !!! sowie Noricum Skandal mit 1.000en getöteten oder verletzten Menschen im Nahen Osten als Folge! – und das Recht zugunsten der Reichen und Mächten tagtäglich gebeugt wird – siehe die massiven Umweltzerstörungen für das teure und unnötige Murkraftwerk + zentraler Sammelkanal in Graz Puntigam20 – , so versucht ein immer fragwürdiger agierender Staat von den wirklichen Problemen abzulenken und Randphänomene zu Bedrohungen für Alle aufzublasen.

Aktive Arbeitslose Österreich fordert daher ersatzlose Streichung aller Verschärfungen im Strafrecht und weist als Menschenrechtsverein im Sinne der Aufklärung hin, dass der Staat kein Recht hat, diese massive Gewalt gegen andere Menschen in unserem Namen zu vollziehen.

Wir sind bei AMS, Sozialamt und PVA schon jetzt tagtäglich mit massiver strukturelle Gewalt konfrontiert, die oft sogar gegen die bestehenden Gesetze verstößt! Vor allem möge endlich gegen die ausufernde Korruption und die parteikrimininellen Seilschaften, die den Staat von Anbeginn der zweiten Republik unterwandert haben, vorgegangen werden.

Anstatt das überschaubare Problem mit den „Staatsfeinden“ hoch zu stilisieren möge die Republik Österreich endlich dafür sorgen, dass in ihrem „Hoheitsbereich“ die grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und Verfahrensweisen des Verwaltungsrechts korrekt umgesetzt werden und die vom Staat „seinem Recht“ unterworfenen BürgerInnen wenigsten über deren Rechte aufgeklärt werden, damit sie ihre Rechte einfordern können!

Wie zahlreiche Berichte von amnesty international eindrucksvoll belegen, ist der Staat für die meisten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Der Staat ist auch für die meiste Kriege mit all ihren Toten verantwortlich. Es ist daher geradezu ein Hohn, einen Tatbestand der „staatsfeindlichen Bewegung“ zu schaffen, auch wenn im konkreten Fall, die sogenannten „Staatsfeinde“ in ihrem Wahn mit illegitimen Mitteln arbeiten und selbst das Übel namens in geradezu absurder Weise Staat nachäffen. Insofern passen „Staatsgläubige“ und „Staaatsfeinde“ wunderbar zusammen, sind vielleicht nur zwei Seiten der gleichen blechernen Medaille.

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

16 Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch § 23 RZ 95

17 Grabenwarter/Pabel § 23 RZ 96

18 Ewald Wiederin: Umverteilung und Existenzsicherung durch Sozialversiche­rungsrecht, in: Benjamin Kneihs/Georg Lienbacher/Ulrich Runggladier (Hrsg.): Wirtschaftssteuerung durch Sozialversicherung, 2005

19 Siehe: Theodor Adorno: Der autoritäre Charakter, Faschismus-Skala auf Seite 45 ff

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