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Abschaffung der befristeten Invaliditätspension: Menschenrechtswidriges AMS-Sanktionenregime wird auf Kranke und (Teil)Invalide ausgeweitet!

Soumis par Aktive Arbeits… le lun, 07.01.2013 - 13:57

Verschärft autoritäres Sanktionenregime bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension passiert ohne nennenswerten Widerstand am 5.12.2012 den Nationalrat und am 20.12.2012 den Bundesrat.

Zwangs-Reha: Sanktionen für Kranke und (Teil)Invalide

(Wien, Graz, 7.1.2013) Wurde (in der Pilotphase) bisher immer wieder bei fit2work der Grundsatz der "Freiwilligkeit" betont [AGG §1 (3)], ist es damit via Ergänzung von §8 AlVG durch das SRÄG nun vorbei:

"Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld."

Neu ASVG § 99 (Absatz 3):  "Die Entziehung einer Leistung wird wirksam, ... wenn ... oder die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert (§ 143a Abs. 4);"

§ 143a ASVG (Absatz 4): "Verweigert die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, so ist ihr das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge für die Dauer der verweigerten Mitwirkung zu entziehen."

Ebenfalls neu und im selben Geist, AlVG § 10 (4): "Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

Hiermit wird dem ausdrücklichen gemeinsamen Wunsch der Sozialpartner aus dem "Bad Ischler Dialog 2011" entsprochen: "Die Versicherten treffen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens. Diese sind stärker einzufordern." („Bad Ischler Dialog“ S.4: Maßnahmenvorschläge - Punkt 2 )

Zusammengefasst: Das paternalistisch bis totalitäre Sanktionsregime, das bisher aus der "Aktivierenden Arbeitsmarktpolitik" hinreichend bekannt ist und fundamental kritisiert wird, wird nunmehr auf (chronisch) Kranke und (Teil)Invalide ausgeweitet. Die naheliegende Bezeichnung für diese Zwangsbehandlungen bei der Rehabilitation: Zwangsrehabilitation.

Die Abwicklung von fit2work auf "ArbeitnehmerInnen-Seite" wurde auf die Anbieter ibis acam und ÖSB folgendermaßen aufgeteilt:

  • ÖSB: Kärnten, NÖ, OÖ, Salzburg, Tirol
  • ibis acam: Burgenland, Steiermark, Vorarlberg, Wien

Datenschutz wird durchlöchert

War bisher die Erhebung und Weitergabe von Daten zumindest zustimmungspflichtig und widerrufbar, wird durch das Zusammenwirken von AlVG und AGG die Zustimmungsverpflichtung und Widerrufbarkeit per Gesetz aufgehoben; Viele sensible Daten aus dem persönlichen Bereich, auch vertrauliche Gesundheitsdaten wie ärztliche Gutachten, werden von fit2work an AMS, Krankenkassa usw. weiter gegeben.

Forderungen:

1. Rehabilitation kann nicht erzwungen werden

  • Streichung aller neuen Sanktions-Regelungen. Das Menschenrecht auf freie Arztwahl darf nicht untergraben werden!
     
  • Einbeziehung von VertreterInnen von Betroffenen-Initiativen entsprechend ILO Konvention 122 über die Arbeitsmarktpolitik, Artikel 3.
     
  • Verstärkte Unterstützung der Betroffenen und eine klare und eindeutige Priorisierung derer Vorstellungen und Möglichkeiten statt von oben herab verordneter Zwangs-Reha.
     
  • Die Betroffenen wissen selbst am besten, wann welche Maßnahme für Sie am besten ist, denn sie wollen einen nachhaltigen Erfolg und nicht bloß schnell irgendwas.
     
  • Gemäß der von Österreich ratifizierten „ILO-Übereinkommen 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene“ ist das Ziel der Rehabilitation „wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;“ ( Artikel Ziffer 1. a)) - das soll auch für HilfsarbeiterInnen gelten! Berufs- und Qualifikationsschutz für alle!

2. Sanktionsfreie Arbeitsvermittlung auf Augenhöhe

Wir fordern eine Arbeitsvermittlung auf Augenhöhe, Wahlrechte für die Arbeitssuchenden entsprechend ILO-Übereinkommen 122 Absatz 1 - recht auf freie Wahl einer vollen und möglichst produktiven Beschäftigung - und eine Streichung aller Sanktionsmöglichkeiten im AlVG.

Stattdessen setzen wir auf Selbstbestimmung, Anerkennung und Beratung auf Augenhöhe.

Sanktionen gefährden bzw. konterkarieren den kooperativen Charakter des "Case Managements" und somit dessen Erfolgschancen. Sanktionen wirken verängstigend, demotivierend und mitunter traumatisierend: „Häufiger als eine "aktivierende" ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. Nur in wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken.“ (Hans-Böckler Stiftung in einer Studie über die Auswirkung von Sanktionen) Sanktionen gefährden nicht nur die Gesundheit - laut Umfrage haben 30 % Angst vor dem nächsten AMS-Termin und bekommen 30% gesundheitliche Beschwerden vor einem AMS-Zwangskürs - sondern führen im schlimmsten Fall sogar zum Selbstmord!

3. Informationelle Selbstbestimmung

Die Ermittlung, Verarbeitung, Weiterleitung und Vernichtung von Daten muss bei Überordnung des Prinzips der informationellen Selbstbestimmung, den Regeln der strikten Zweckgebundenheit, der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung unterworfen sein. Insbesondere darf das Vertrauensverhältnis zu Ärzten nicht durch ungefragte Weitergabe von ärztlichen Befunden gefährdet werden!

Weitere Informationen:

Abkürzungen:

AGG Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz 2010

AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
ILO International Labour Organization (Agentur der UNO)
SRÄG Sozialrechtsänderungsgesetz 2012

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