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AMS Mödling: Vermutlich ein Einschüchterungsversuch durch AMS Geschäftsstellenleiter Werner Piringer (März 2015)

Soumis par Aktiver Admin le mar, 31.03.2015 - 22:48

Eine interessante Reaktion liefert die AMS Geschäftsstelle Mödling auf das Einsenden eines Musterschreiben, in dem über die gesetzlichen Grundlagen einer Zuweisung auf den zweiten Arbeitsmarkt aufgeklärt wird und in der ganz allgemein in einer "Rechtsbelehrung" - die natürlcih in zarter Ironie auf die "Rechtsbelehrungen" des AMS anspielt - auf mögliche rechtliche Folgen einer rechtswidrigen Bezugssperre hinweist, die mitunter sogar schlichtwegs falsch sind.

"Die Einstellung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im Zuge der Umsetzung der dem AMS vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Die daraus für den Arbeitslosen resultierenden Konsequenzen, die auch einen (temporären oder dauerhaften) Verlust des Leistungsanspruches inkludieren können, ergeben sich daher aus der Anwendung des Gesetzes und sind somit der Disposition durch das AMS bzw. einzelner AMS-MitarbeiterInnen entzogen.

Das AMS Mödling ist uns schon von einigen anderen Beratungsfällen als ausgesprochen unfreundlich und repressiv aufgefallen ...

  • Gemäß § 2 Abs 2 des Amtshaftungsgesetzes schließt – unter anderem – die Möglichkeit, eine Bescheidbeschwerde einzubringen, das Bestehen eines Ersatzanspruches aus.
    Weiters ist eine zivilrechtliche Haftung einzelner AMS-MitarbeiterInnen durch § 1 Abs. 1 vorletzter Satz (2. Halbsatz) des Amtshaftungshaftungsgesetzes explizit ausgeschlossen.

  • Der Versuch, AMS-MitarbeiterInnen durch Hinweis auf angebliche negative rechtliche Konsequenzen, die mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben verbunden sind, davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in gesetzeskonformer Weise auszuüben, erfüllt seinerseits den Tatbestand der versuchten Nötigung (§ 15 in Verbindung mit § 105 StGB).

  • Die Behauptung, das AMS bzw. (bestimmte) AMS-MitarbeiterInnen würde(n) sich strafrechtswidrig verhalten, ist dazu geeignet, verschiedene Straftatbestände (Verleumdung, Ehrenbeleidigung, üble Nachrede, öffentliche Beleidigung einer Behörde – vergleiche §§ 111, 115, 116, 297 StGB) zu erfüllen.

  • Sowohl das AMS als auch die betroffenen MitarbeiterInnen behalten sich die Geltendmachung sämtlicher aus dem Aufstellen derartiger Behauptungen und Unterstellungen resultierenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen vor.

Werner Piringer
Arbeitsmarktservice Mödling
Geschäftsstellenleitung

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