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Verwaltungsgerichtshof: „Arbeit hat Zukunft“ wegen Unbestimmtheit und fehlender Fokusierung unzumutbar?

Soumis par Aktive Arbeits… le mer, 13.06.2012 - 09:37

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Begründungspflicht und erkennt erstmals, dass Arbeitslose nicht selber schuld sind an der Arbeitslosigkeit

Herr K., international anerkannter und tätiger Komponist und Künstler verlor im Oktober 2004 seine Stellung als Lehrbeauftragter und fand trotz intensiver Suche keine neue, halbwegs passende Arbeit. Obwohl bereits zwei Coachingprogramme nicht gefruchtet hatten, trug das AMS Salzburg Herrn K. auf, ein „Case-Management (Coaching)“ beim Verein „Arbeit hat Zukunft“ zu machen. Außer Standardfloskeln, dass Herrn K's persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichten, und dass die bisherigen Vermittlungsversuche des AMS Salzburg erfolglos gewesen seien, wusste das AMS Salzburg keine Argumente zur Begründung vorzubringen, sperrte Herrn K. dennoch den Bezug für 8 Wochen.

Die Begründungspflicht gilt nach wie vor!

Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun zur angeblichen Begründung des AMS Salzburg fest:

„Diese Ausführungen lassen weder ein konkretes Defizit des Beschwerdeführers erkennen noch machen sie ersichtlich, inwiefern ein bestehendes Defizit durch den Besuch der Maßnahme behoben würde. Dass der Arbeitsmarkt in dem der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechenden Berufsfeld "eher schwierig" ist, ist ein von der Person des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, der durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden kann. Der Beschwerdeführer genießt als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG, daher ist eine Zuweisung zu einer Beschäftigung in anderen Tätigkeitsfeldern zulässig. Konkrete Defizite des Beschwerdeführers hinsichtlich weniger qualifizierter Beschäftigungen lassen sich der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht entnehmen. Der Umstand, dass bislang sämtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind, stellt für sich allein - ohne Verbindung mit "bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen" - keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen.“

Auch daß mit der AlVG-Novelle „persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche“ als ausdrücklich zulässig erklärt wurde, „bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsmarktservice bei Zuweisung zu einer solchen Maßnahme nicht begründen müsste, wie dadurch die spezifische Problemlage der arbeitslosen Person beseitigt werden kann.“

Zu „Arbeit hat Zukunft“ stellt der VwGH fest: „Angesichts der Unbestimmtheit dieser Maßnahme und der fehlenden Fokussierung auf eine Lösung konkreter Defizite des Arbeitslosen vermag hier auch die schon lang andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für sich allein keine nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktionierbare Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme zu begründen, da nicht ersichtlich ist, wie durch die zugewiesene Maßnahme die aus der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt resultierenden Defizite - wie der Mangel arbeitsplatzbezogener Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten - beseitigt werden sollen.“

Erfreulich also die Bestätigung der Begründungspflicht und dass indirekt anerkannt wird, dass fehlende Arbeitsplätze und nicht angebliche Vermittlungshindernisse für die Langzeitsarbeitslosigkeit so vieler Menschen in Österreich verantwortlich ist.

Generalvorverurteilung Langzeitsarbeitsloser: VwGH mauert weiter

Einziger Wermutstropfen an diesem Urteil ist, dass der VwGH geradezu beschwörend seine Generalvorverurteilung von Lanzeitsarbeitslosen als notorisch und daher nicht zu begründen mit einem Mangel an arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten behaftet. Diese in dieser Pauschalität aufgestellte Behauptung stellt unserer Meinung nach eine Diskriminierung nach Artikel 14 der in Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Verletzt wird unserer Meinung nach auch das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK), da den Betroffenen keine Chance auf Widerlegung der Pauschalvorverurteilung gegeben wird,.

Ebenso überzeugt uns nicht, dass der VwGH einfach so von seinen Schreibtischen aus behauptet, dass durch die „praxisnahe Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz bzw. die Vorbereitung auf einen solchen, ... eben dieses Defizit der langen Absenz vom "1. Arbeitsmarkt" abgeschwächt werden.“

Bezugssperren jetzt überprüfen!

Aus unserer Beratungspraxis schließen wir, dass mangelnde Begründung zu den von Betroffenen oft als „Sinnloskurse“ bezeichneten AMS-Zwangsmaßnahmen, eher die Regel als die Ausnahme ist.

AKTIVE ARBEITSLOSE fordern:

  • AMS Österreich oder das Sozialministerium sollen im Zuge der Dienstaufsicht alle bisherigen Bezugssperren wegen AMS-Zwangsmaßnahmen amtswegig auf die nun wieder bestätigte Begründungspflicht überprüfen und nicht ausreichend begründete Bezugssperren aufheben.
  • Nachschulung des AMS-Personal auf die Begründungspflicht und Abschaffung der vielen nur der Statistikverfälschung dienenden AMS-Zwangsmaßnahmen.
  • Freie Wahl der AMS-Maßnahmen am freien Markt durch die Betroffenen selbst als einfachstes und wirksamstes Qualitätssicherung statt sinnloser und teurer Planwirtschaft.

Weitere Informationen:

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