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Auskunftsbegehren 2G-Diskriminierung beim ORF ab 15.2.2022

Soumis par Aktiver Admin le mer, 16.02.2022 - 09:54
Angaben zum Brief
Brief Adressat
Brief abgesendet

Sehr geehrter Herr Mag. Gerald Waißman,

gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz (APG) ersuchen um Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Wer hat wann aufgrund welcher Rechtsgrundlage beschlossen, dass Menschen ohne 2G-Nachweis nicht mehr als Zuschauer / Mitwirkende in die Räumlichkeiten des ORF dürfen? Oder sind entsprechende Berichte in den Medien doch nicht richtig?

Welche Regelungen gelten für den Zutritt von Mitwirkenden / Zuschauer*innen etc.?

Bitte um Kopie der Beschlüsse und allfälliger Beilagen.

3. Wie oft wurden Menschen ohne 2G-Nachweis aus Räumlichkeiten des ORF verwiesen? (monatliche Aufstellung bitte)

4. Wer hat wann aufgrund welcher Rechtsgrundlage die im Rundschreiben vom 31.1.2022 dargelegt Regelungen beschlossen?

Bitte um Kopie der Beschlüsse und allfälliger Beilagen. Insbesondere Rechtsgutachen und Expertenmeinungen dazu, die dem ORF vorliegen.

5. In welcher Form erheben Sie Daten über den Immunitätsstatus / Impfnachweis? Von wie vielen Mitarbeitern besitzt der ORF derartige Informationen?

6. Wir bitte um Kopie aller allgemeinen Anweisungen zum "Corona-Sonderbetrieb".

7. Gibt es Betriebsvereinbarungen bezüglich der Erhebung des Immunitätsstatus des ORF-Personals bzw. über sonstige Regeln im Zusammenhang mit Corona?

Da wir als Basisgewerkschaft ein "Watch Dog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH sind (u.a. als Berichterstatter für die Vereinten Nationen), bitten wir natürlich zu den genannten Fragen von allen verfügbaren Unterlagen um eine Kopie. Wenn möglich in elektronischer Form.

Sollten Sie die Auskunft ganz oder teilweise Verweigern, so beantragen wir gemäß § 4 APG die Ausstellung eines Bescheids.

Mit menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann "Aktive Arbeitslose Österreich"

Sollten Korrespondenzen nicht elektronisch durchführbar sein, bitte diese an meine Wohnadresse Söchau 92, 8362 SÖCHAU schicken!
 

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