PRESSEAUSSENDUNG des Arbeitsministeriums
Neuer Erlass – Streichung des Arbeitslosengelds bei Verstößen möglich
1. Angesichts der steigenden Infektionszahlen und der seit 1. November geltenden 3G-Regelung am Arbeitsplatz hat Arbeitsminister Kocher die Anwendung aller Corona-Regelungen in einem Erlass an das AMS zusammengefasst.
a. Der Erlass soll noch einmal an alle geltenden Regeln erinnern und sorgt für eine einheitliche Vorgehensweise in ganz Österreich.
b. Bereits jetzt konnte das AMS auf Stellen vermitteln, für die der Impfstatus der Bewerberinnen und Bewerbern vom Arbeitgeber erfragt wird. Jobs, für die ein Impfnachweis verlangt wird, gelten nicht automatisch als unzumutbar.
c. Neu sind jetzt insbesondere die Konkretisierungen aufgrund von 3G am Arbeitsplatz sowie die flächendeckende 3G-Regel in Schulungen.
2. Aufgrund der Verordnung des Gesundheitsministers gilt nun auch bei allen Schulungen und sonstigen Maßnahmen des AMS eine 3G-Pflicht wie am Arbeitsplatz.
a. Wer keinen gültigen 3G-Nachweis hat, gilt für diesen Tag als unentschuldigt und kann für diesen Tag kein Arbeitslosengeld bekommen.
b. Wer sich generell weigert, einen 3G-Nachweis für eine Schulung zu erbringen, kann eine reguläre Sanktion von 6 Wochen Streichung des Arbeitslosengeldes erhalten.
3. Bei Terminen im AMS, also im Parteienverkehr, gilt FFP2-Maskenpflicht.
4. Der Erlass stellt nochmal klar, was dem AMS bereits Ende August übermittelt wurde:
a. Verlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Impfung, so müssen sich auch ungeimpfte arbeitslose Personen bewerben.
b. Verlangt ein Arbeitgeber insbesondere in Bereichen mit Kontakten mit vulnerablen Personengruppen eine Impfung und wird die arbeitslose Person nur deswegen nicht eingestellt, weil sie diese verweigert, kann im Einzelfall eine Sanktion verhängt werden.
5. 3G am Arbeitsplatz gilt auch für Bewerbungsgespräche, die vom AMS vermittelt werden: Personen, die keinen 3G-Nachweis erbringen, drohen Sanktionen von 6 Wochen Streichung des Arbeitslosengeldes, im Wiederholungsfall 8 Wochen. [laut Erlass des Arbeitsministers gilt das nur wenn der Arbeitgeber den 3g-Nachweis verlangt, aber auch das dürfte rechtswidrig sein, weil es keine gesetzliche Grundlage für den Einblick in sensible Daten gibt!]
6. Das Arbeitsministerium stellt auch klar, was die Folgen sind, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst kündigen, weil sie nicht gewillt sind, die 3G-Regel am Arbeitsplatz zu befolgen.
a. In diesen Fällen entfällt das Arbeitslosengeld jedenfalls für 4 Wochen.
b. Personen, die sich generell weigern, aufgrund der 3G-Regel einen neuen Job zu suchen, steht mangels Arbeitswilligkeit überhaupt kein Arbeitslosengeld zu.
7. Die Regeln sind vom Arbeitsmarktservice flächendeckend und einheitlich umzusetzen.
Zitat Arbeitsminister Martin Kocher „Die aktuelle Infektionslage macht es notwendig, die lückenlose Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen sicherzustellen. Beim AMS gelten dieselben Regelungen wie am Arbeitsplatz. Arbeitssuchende, die sich weigern einen 3G-Nachweis zu erbringen, können nicht vermittelt werden und können daher auch kein Arbeitslosengeld erhalten.“
Anmerkung Aktive Arbeitslose: Arbeitsminister Martin Kocher hat nicht das Recht, in die Kompetenz des Gesundheitsminister einzugreifen und eigenmächtig Unternehmen epidemologische Vorschriften zu machen, wie beispielsweise, dass diese Vorstellungsgespräche nur mit Bewerber*innen machen, die einen 3G-Test vorlegen.
Und schon gar nicht darf das AMS allgemeine "Arbeitsunwilligkeiit" annehmen und nach § 9 AlVG den Bezug dauerhaft einstellen, wenn mensch sich weigert, ohne konretes Erfordernis sich noch in der Arbeitslosigkeit laufend testen zu lassen. Die 3G-Regel gilt erst bei Aufnahme einer Arbeit!
VORSICHT FALLE: Sie dürfen natürlich gegenüber dem AMS nicht sagen, auch in der Arbeit sich nicht testen oder impfen lassen zu wollen. Das ist dann das Problem des Arbeitgebers. Dieser darf sowieso nur STICHPROBENARTIG den 3g-Nachweis verlangen aber nicht systematisch von jedem Arbeitnehmer! Da darf mensch schon die Auskunft verweigern, wird aber vermutlich nichts gegen eine Kündigung machen können, weil es in Österreich im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten KEINERLEI Kündigungsschutz gibt!
Beim Bewerbungsgespräch kann mensch natürlich die Auskunft von Gesundheitsdaten verweigern oder notfalls auch wegen Angst vor der Sperre beim AMS lügen. Dann muß das Unternehmen eben in der Probezeit feststellen, dass erst recht es sich wen anderen suchen muß, weil das Unternehmen niemanden zur Impfung zwingen darf!
Gegenüber dem AMS gilt auch keine Testpflicht, weil das AMS auch eine Behördenfunktion wahrnimmt und daher die gleichen Zugangsregeln gelten, wie bei einer Behörde!
Gegenüber dem AMS muß mensch daher nichts beauskunften!
Für AMS-Kurse allerdings gelten möglicherweise die Regeln für Veranstaltungen. Daten über Testzertifikate usw. dürfen aber dennoch nicht erhoben und ans das AMS weiter gegeben werden, weil beim AMS die Art der Daten, die erhoben und gespeichert werden dürfen, im § 25 AMSG durch eine abschließende Aufzählung festgelegt sind und daher alles was im AMSG nicht erlaubt ist, auch nicht gemacht werden darf!
Wir bitten Betroffene dieser rechtswidrigen Anweisungen sich bei uns zu melden. Im Falle einer Bezugssperre werden wird versuchen, Mustertexte zur Verfügung zu stellen bzw. Einsprüche gegen Bezugssperren im Rahmen unserer Möglichkeiten zu untersützten. Mitglieder werden allerdings natürlich bevorzugt behandelt.