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Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Verfassungsgerichtshofbeschwerde

Soumis par ludoph11 le mar, 05.02.2019 - 08:57

Christoph Ludwig, BEd, Ferihumerstraße 62, 4040 Linz - ehemaliger Volksschuldirektor der Biesenfeldschule VS 2 Linz, derzeit als Volksschullehrer ein Berufsverbot beim Landesschulrat für OÖ, anhängig bei den Höchstgerichten, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, seit 1.4.2018 Null Euro Notstandshilfe wegen "angeblicher Arbeitsunwilligkeit". Hier mein Text zur Mindestsicherung - Verfassungsgerichtshof:

Seit 28.2.2018 erhalte ich vom AMS Linz keinerlei erweiterte Überbrückungshilfe. Von der Landeshauptstadt Linz am 29.10.2018 rückwirkend 4 Mai 203,57 € das entspricht der halben Wohnungsmiete Wohnbeihilfe, ohne weitere Begründung. Das AMS Linz und die belangte Behörde sind einhellig der Meinung ich wäre "arbeitsunwillig". Das Landesverwaltungsgericht OÖ. sieht in meinem Verhalten eine "beharrliche Verweigerung" der Bemühungspflicht meiner Person, was falsch ist. Es liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor hinsichtlich des Oö. Mindestsicherungsgesetz, Fassung vom 24.11.2018, die ich nun näher erläutere, aufgrund des Umfangs nur stichwortartig; Verstoß § 1 - Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens wird mir nicht erfüllt und die dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft verwehrt; Verstoß § 2 Abs. 1,2,3,4,5,6 - Einzelfall, nicht rechtzeitig, Vereinsamung, keine persönliche Hilfe, Rechtsanspruch missachtet; Verstoß § 5 Abs. 1 - soziale Notlage liegt vor, Abs.2-
Fortsetzung auf dem Beiblatt

Seit 28.2.2018 erhalte ich vom AMS Linz keinerlei erweiterte Überbrückungshilfe. Von der Landeshauptstadt Linz am 29.10.2018 rückwirkend 4 Mai 203,57 € das entspricht der halben Wohnungsmiete Wohnbeihilfe, ohne weitere Begründung. Das AMS Linz und die belangte Behörde sind einhellig der Meinung ich wäre "arbeitsunwillig". Das Landesverwaltungsgericht OÖ. sieht in meinem Verhalten eine "beharrliche Verweigerung" der Bemühungspflicht meiner Person, was falsch ist. Es liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor hinsichtlich des Oö. Mindestsicherungsgesetz, Fassung vom 24.11.2018, die ich nun näher erläutere, aufgrund des Umfangs nur stichwortartig; Verstoß § 1 - Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens wird mir nicht erfüllt und die dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft verwehrt; Verstoß § 2 Abs. 1,2,3,4,5,6 - Einzelfall, nicht rechtzeitig, Vereinsamung, keine persönliche Hilfe, Rechtsanspruch missachtet; Verstoß § 5 Abs. 1 - soziale Notlage liegt vor, Abs.2-

Fortsetzung auf dem Beiblatt

Fortsetzung Verfahrenshilfeantrag – Verletzung von Rechtsvorschriften:

Verstoß § 5 Abs. 1 - soziale Notlage liegt vor, Abs.2 – ich bin nachweislich bereit an der Abwendung der sozialen Notlage mitzuhelfen (AMS Linz keinerlei Jobangebot, keinerlei Kursangebot, keinerlei Wiedereingliederungsangebot, daher keinerlei Ablehnung irgendeiner Maßnahme meinerseits!, 5 Bewerbungen als Volksschullehrer bei Landesschulräten österreichweit, (BeilagenA-H), Klage wegen Berufsverbot – selbst aktiv (BeilageI);

Verstoß § 6 – soziale Notlage liegt vor –

  • Abs. 1 Punkt 1 – kann meinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken – 203,57 € monatlich sind zu wenig;
  • kein Schutz vor Krankheit – keine Krankenversicherung;
  • Abs. 2 – Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse kann von 203,57 € nicht gedeckt werden;
  • Abs. 3 – Der Wohnungsaufwand – Miete, Betriebskosten, Heizung, Strom kann davon nicht gedeckt werden;
  • Abs. 4 Punkt 3 – bin von Schuldenproblem betroffen;
  • Abs. 4 Punkt 4 – außergewöhnliche Ereignisse setzen mich einer sozialen Gefährdung aus – habe Null Euro, kann keine Arbeitsstelle aufsuchen
  • Abs. 5 – keine Vorsorge aus irgendeiner anderen gesetzlichen Grundlage

Anmerkung: Die erweiterte Überbrückungshilfe wird widerrechtlich nicht gewährt, ein Beschwerdeverfahren ist im Instanzenzug anhängig. (BeilageJ)

Verstoß § 7: Bemühungspflicht

Es liegen „keine aufgetragenen Maßnahmen“ vor. Weder seitens des AMS Linz (keine Jobvorschläge, keine Kursvorschläge, keine Wiedereingliederungsvorschläge) noch seitens der belangten Behörde (keine Integrationsmaßnahmen nach § 11a) Es wurden mir keinerlei „Bemühungen“ vorgeschrieben oder Kurse aufgetragen!

Meine Bewerbungen bei den Landesschulräten als Volksschullehrer beweisen meine Bemühung. Meine Klage gegen das Berufsverbot des Landesschulrates OÖ. vorzugehen, beweist wiederrum meine Bemühung, einen Job als Volksschullehrer zu erlangen. Die Bemühungen wieder in meinen Beruf einsteigen zu können werden von den Behörden wohlweißlich ausgeblendet und mir dennoch „Arbeitsunwilligkeit“ und beharrliche Arbeitsverweigerung widerrechtlich vorgeworfen und mir jegliche ausreichende Unterstützung verweigert.

Ansprüche gegen Dritte laufen in diversen Gerichtsverfahren. (2 Amtshaftungsklagen, derzeit eine Privatklage, drei folgen)

Verstoß § 8 - Abs. 2: Widerrechtlich wird Frau Sabine Mader, eine „fremde Person“, Mitglied der Wohngemeinschaft Ferihumerstraße 62, mit „Unterhaltspflichten für meine Person“ konfrontiert, zur Vorlage von Einkommensnachweisen und Vermögen aufgefordert! Widerrechtich wird der Wohnungsaufwand von 407,14 € einfach halbiert, weil sie auch in dieser Wohnung wohnt, wodurch ich in permanenter Delogierungsgefahr lebe, da ich für den Wohnungswand alleinig aufkommen muss!

Es besteht aus dem Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot von „Untermiete“ der Wohnung oder Teilen davon! Es ist mir nicht erlaubt Geld für Miete oder Betriebskosten rechtmäßig einzuheben! Daher ist es auch widerrechtlich, dass die Behörde Frau Sabine Mader die halbe Wohnungsmiete zurechnet, die ich von ihr gesetzlich nicht verlangen darf, sie diese an mich auch nicht leistet. (Mietvertrag mit der Neuen Heimat) Die Betriebskosten sind in keiner Weise gedeckt! Es herrscht permanent Delogierungsgefahr!

Verstoß § 11 – Einsatz der Arbeitskraft

Nachweislich bemühe ich mich seit meiner Entlassung aus dem Schuldienst am 21.6.2017 meinen Job als Volksschuldirektor wieder zu erlangen (2 Amtshaftungsklagen, Außerordentliche Revision wegen des Entfalls der Bezüge beim Verwaltungsgerichtshof anhängig), sowie mich als Volksschullehrer zu bewerben! Keinerlei Unterstützung erhielt ich dabei durch das AMS Linz, trotz mehrfachem Bitten und mehrfachen Aufforderungen zur Intervention beim Landesschulrat für Oberösterreich!

Seitens des AMS Linz wurden mir keinerlei zumutbare Jobangebote oder irgendwelche anderen Angebote gemacht, als Hilfe für eine Umschulung, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt!

Wider den Tatsachen und der ständigen Rechtsprechung, die das als Bedingung verlangt, ich also so eine Vorgabe verweigern muss, wird mir dennoch „Arbeitsunwilligkeit“ bescheinigt! Die belangte Behörde (Magistrat-Mindestsicherung)unternimmt keine ausreichenden Ermittlungen, sondern übernimmt ohne Überprüfung die Aussagen des AMS Linz über meine angebliche Arbeitsunwilligkeit, keinerlei Gespräch vor der belangten Behörde! (Feststellungsmangel)

Abs. 4: Willkürlich und unbegründete Totalverweigerung des Leistungsanspruches; Leistungsverweigerung zu 100 % - widerrechtlich; eine „Kürzung“ wegen Nichtbereitschaft kann daher begrifflich gar nicht vorkommen! (Entfernung aus dem System)

Abs. 5: Widerrechtlich wird eine „Verweigerung einer zumutbaren Beschäftigung“ angewendet! Es wurde gar keine Beschäftigung angeboten, die ich verweigern hätte können, um das schlüssig feststellen zu können! (Feststellungsmangel)

Eine „Totalverweigerung“ meiner Bemühungspflicht wird hier fälschlicher Weise von den Behörden in den Raum gestellt! Gegenteiliges ist aus den Akten nachvollziehbar! Vorsätzliche Schädigungsabsicht liegt objektiv gesehen vor.

Abs. 6: Gegen nichts davon wurde von mir verstoßen.

Abs. 7: Es erfolgten auch keinerlei „Sachleistungen“, obwohl es an allem fehlt.

Verstoß § 11 – Integration

Es wurde mir keine Integrationserklärung zur Unterschrift vorgelegt, die ich unterschreiben hätte können.

Verstoß § 12 – Leistungen stehen in der Notlage zu

Rechtsanspruch besteht auf

Abs. 2 Punkt 1 – Wohnbedarf, Punkt 2 – Krankenversicherung – rechtswidrige Nichtgewährung liegt vor.

Abs. 3 Punkt 1: fehlende persönliche Hilfen, Beratung, Begleitung, Betreuung, keine Hilfe zur Arbeit;

Nichts davon wird mir gewährt!

Abs. 3 – keine einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen

Abs. 4 – fehlende Pensionsbeitragszahlungen

Verstoß § 13 – monatliche Leistungen

203, 57 € Wohnbeihilfe reichen nicht aus. Es steht mir ein Satz von 100 % Mindestsicherung zu – bin alleinstehend.

Abs. 3c: Kein Steigerungsbetrag betreffend Integrationserklärung möglich.

Abs. 5: Keinerlei Rücksichtnahme darauf, dass ich seit Monaten Null Euro Einkommen habe.

§ 17 – Hilfe versagt: KEINE KRANKENVERSICHERUNG!!! Seit Monaten!

Verstoß § 19 – Persönliche Hilfe

Niemand seitens der Behörden ist mir behilflich, kümmert sich um mich!

Verstoß § 20: Keine Hilfe zur Arbeit

Verstoß § 22: Keinerlei Hilfe aufgrund meiner besonderen Lage!

§ 30 Mitwirkungspflicht – alle erforderlichen Dokumente wurden beigebracht, der Papierberg ist bereits „endlos“.

Prinzip der Subsidiarität wird missachtet

Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass sie erst dann zu tragen kommt, wenn der eigene Bedarf durch andere vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden kann.

Mein eigener Bedarf kann derzeit durch keinerlei Leistung gedeckt werden. Es fehlt an allem, eine Berufsausübung ist derzeit schon alleine aufgrund absoluter Armut und keinerlei Geldmittel nicht möglich, was ein Faktum ist. (BeilageD)

Angestrebt wird also „die Entfaltung der Fähigkeit des Individuums“ durch Selbstbestimmung und Eigenverantwortung.

Diese Aussage trifft auf meine Person zu. Zu jeder Zeit arbeite ich seit Jahren eigenverantwortlich daran, meinen Job als vorerst Volksschuldirektor, jetzt als Volksschullehrer, wieder ausüben zu können, was seit 25 Jahren mein Beruf ist und den ich liebe.

Meine Entfaltung wird durch Nichtunterstützung in finanzieller Hinsicht durch das AMS Linz und das Magistrat Linz, Nichtgewährung der Mindestsicherung, sowie durch das widerrechtliche Berufsverbot beim Landesschulrat für Oberösterreich behindert und derzeit verunmöglicht.

Der tragende Grundsatz des Mindestsicherungsrechtes, also das Prinzip der Subsidiarität wird derzeit massiv verletzt.

Dazu die ständige Rechtsprechung in der Beilage.

Aufzuhebende Bestimmungen im Oö. Mindestsicherungsgesetz die weiteren sind zu überarbeiten, alles kann hier gar nicht angeführt werden

§ 2 Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

(1) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration. (Individualitätsprinzip

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)

(6) Ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung oder eine bestimmte Form bedarfsorientierter Mindestsicherung besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche)

Begründung der Aufhebung § 2 Abs. 1,2 und 6:

Abs. 1. Der Paragraph wird von der belangten Behörde nicht angewendet, was mein Fall zeigt.

Abs. 2. Seit Monaten erhalte ich Null Euro – Existenzvernichtung – Rechtzeitigkeitsprinzip wird nicht angewendet, das würde bedeuten, dass ab dem ersten Tag die Mindestsicherung von 100 % überwiesen wird und dann das rechtliche, der Anspruch zu klären ist. Wegen Null Euro konnte ich meinen Job nicht antreten!

Abs. 6. Das Prinzip der „eingeschränkten Rechtsansprüche“ steht im direkten Widerspruch zum § 1 Abs. 1, der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens worauf ein „uneingeschränkter“ Rechtsanspruch herrschen sollte!

§ 7 Bemühungspflicht

  1. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

4.       die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Begründung der Aufhebung § 7 Abs.2 Punkt 4

Es wird kein „Beitrag“ verlangt. Weder hat das AMS Linz mir einen Job, eine Weitebildung, eine Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen, noch hat die belangte Behörde irgendeine Maßnahme aufgetragen. Die „Verdrehung meiner Aussage ich brauche keinen neuen Job“ wurde einfach übernommen und alle anderen behördlichen Verpflichtungen nicht gewährt.

Diesen Punkt streichen, das gibt Klarheit für die hilfebedürftige Person, sie rechnet dann nicht damit, dass von der Behörde Hilfestellungen zu erwarten sind und wartet nicht darauf.

§ 11 Einsatz der Arbeitskraft

(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

Begründung der Aufhebung § 11 Abs. 1

Mein Fall zeigt, dass der Ausdruck „Arbeitskraft einsetzen“ von der belangten Behörde einer falschen und einseitigen Auslegung unterliegt.

In meinem Fall sind tatsächlich alle Voraussetzungen gegeben:

  • Bemühung um Erwerbsmöglichkeit
  • Erfüllung des Subsidiaritätsprinzips
  • Ständiges Bemühen darum meine Volksschullehrertätigkeit wieder ausüben zu können.
  • Klagen als Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte.

Dennoch wird mir konstatiert, dass ich meine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetze und mich um entsprechende Erwerbsmöglichkeit bemühen würde, was nachweislich falsch ist.

Der Ausdruck „zumutbar“ ist schwammig und sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip formuliert werden.

Der Ausdruck sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen unterliegt der individuellen Einschätzung, was gemäß dem Subsidiaritätsprinzip formuliert werden sollte.

Der Ausdruck „bemühen“ kann je nach Erwerbstätigkeit unterschiedliche Ausprägungen haben. Eine Online-Bewerbung für eine Volksschullehrertätigkeit ist „umfangreich“ und kann auch nicht 10 Mal wöchentlich durchgeführt werden, sondern grundsätzlich nur einmal jährlich! Die Vorschriften des AMS Linz für Bewerbungsvorgänge um die Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, sind für diesen Beruf nicht erfüllbar. Die belangte Behörde geht darauf gar nicht ein, sondern übernimmt ohne Reflektion die Aussagen des AMS Linz.

Passend wäre stattdessen einfach der Verweis, dass die Aussagen des AMS Linz in dieser Frage einfach übernommen werden.

§ 11a Integration

  1. Hilfsbedürftige haben sich um die erforderliche Integration mit dem Ziel eines im öffentlichen Interesse gelegenen geordneten und positiven Zusammenlebens in der Gesellschaft zu bemühen. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung der gegenüber der Behörde abgegebenen Integrationserklärung.

4) Leistungen der Gemeinden im Rahmen der Integration können von der Abgabe der Integrationserklärung abhängig gemacht werden.

Begründung der Aufhebung § 11a

Der Paragraph wird offensichtlich nicht angewendet um die im Abs. 4 versprochenen Leistungen nicht tätigen zu müssen. Es wurde mir keine Integrationserklärung zur Unterschrift vorgelegt. Der Paragraph kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Christoph Ludwig, 25.11.2018

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