Sehr geehrter Herr Obmann,
gemeinnützige Beschäftigungsprojekte sind - wie Sie wissen - entweder Vereine oder gemeinnützige GmbHs mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Leitung und wirtschaftliche Verantwortung liegt ausschließlich bei der Geschäftsführung bzw. den Vereinsvorständen.
Diese Vereine bzw. Firmen stellen ua. Arbeitsplätze für KundInnen des AMS zur Verfügung und zeichnen sich in dieser
Funktion aus durch:
- Bereitstellung befristeter Beschäftigung (Transitfunktion) für arbeitslos vorgemerkte Personen;
- Bereitstellung von sozialpädagogischen Angeboten, die darauf ausgerichtet sind, die Vermittlungsfähigkeit der Transitarbeitskräfte am ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.
Es werden vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse angeboten, im Rahmen derer alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Entlohnung erfolgt auf Basis eines sozialpartnerschaftlich ausverhandelten Kollektivvertrages und stellt keine "Pauschalentlohnung" dar.
Da für alle DienstnehmerInnen in diesen Betrieben die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten kommt im Falle einer Insolvenz das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz zur Anwendung. Sollte nach Ende eines entsprechenden Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit vorliegen, werden die betroffenen Personen wieder als KundInnen des AMS umgehend betreut und stehen (neben der Existenzsicherung) entsprechende Angebote des AMS zur Verfügung.
Förderverträge mit Trägern von Beschäftigungsprojekten unterliegen dem Datenschutz, Inhalte sind demnach nur den beiden Vertragsparteien bzw. unseren Aufsichtsorganen zugänglich und nicht veröffentlichbar.
Freundliche Grüße,
Karl-Heinz Snobe