Die belangte Behörde hat die Sperre der Notstandshilfe im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, während des Informationstages des BFI NÖ am 22. Juli 2013 die Zustimmungserklärung zur Weitergabe seiner im Zuge des "Beruflichen Kompetenzzentrums" erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und zur Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von der Verschwiegenheitspflicht zu unterzeichnen. Mit dieser Weigerung gehe die Weigerung der Teilnahme an der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme einher.
Diese Beurteilung erweist sich aber als nicht schlüssig:
Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck die Übermittlung von gesundheitsbezogenen Daten erforderlich sein sollte. Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, es gehe darum, "aufgrund der vorhandenen Ressourcen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen einen realistischen Berufsweg für den Teilnehmer ... zu erarbeiten", ist ihr entgegen zu halten, dass es sich dabei um keine Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen handelt (siehe dazu auch unten Punkt 3.). Die Verschaffung von - wenn auch unter Umständen nützlichen - Daten für das AMS wäre kein zulässiger Zweck einer - unter der Sanktion des § 10 AlVG stehenden - Wiedereingliederungsmaßnahme (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).
Auch im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 AlVG ist im Übrigen keine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übermittlung von Daten vorgesehen. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS insbesondere die Möglichkeit, nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0119, mwN).
Die Tatsache, dass das AMS mit dem BFI NÖ einen Dienstleistervertrag im Sinn der §§ 10 DSG und 11 DSG 2000 abgeschlossen hat, ändert entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts an der Unzulässigkeit des zwingenden Abverlangens einer Zustimmungserklärung. Die Vereinbarung zwischen dem AMS und dem BFI erlaubt dem BFI bestimmte Datenverwendungen für das AMS als Auftraggeber - soweit dies gesetzlich, insbesondere durch § 25 AMSG, gedeckt ist -, führt aber nicht dazu, dass vom Arbeitslosen verlangt werden kann, der Weitergabe von (sensiblen) Daten durch Dritte an das AMS und/oder das BFI zuzustimmen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher schon dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass sie die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gewertet und dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Unterzeichnung als Vereitelung der Maßnahme angelastet hat.
3. Was den Inhalt der Maßnahme betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Zuge von Maßnahmen zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden können. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).
Auch ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden.