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Vorschläge für die AK-Wien-Rechtshilfebroschüre "Arbeitslose was nun?"

Soumis par Aktive Arbeits… le ven, 30.01.2015 - 17:42
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

An die
Arbeiterkammer Wien
Abteilung für Arbeitsmarkt und Integration
Prinz Eugen Strasse 20-22
1040 Wien

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke dass Sie seit vielen Jahren mit der umfangreichen Broschüre „Arbeitslos was nun“ eine wichtige Information über Rechte die Rechte der Erwerbsarbeitslosen bereit stellen.

[http://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitslosigkeit/Arbeitslos_Was_nun.html]

In so einer Broschüre können selbstverständlich nicht alle Aspekte des historisch gewachsenen und durch Verwaltungsgerichtshofurteile komplex angewachsene Arbeitslosenrecht enthalten.

Aufgrund unserer langjährigen Bewertungserfahrung möchten wir Sie dennoch um einige für die Betroffenen ganz wichtige Ergänzungen bitten.

Wichtig finden wir dabei, den betroffenen Menschen konkrete Hilfestellungen bei den vielfältigen Problemen, die einem das AMS bereiten kann, zu geben.

Parteiengehör (Seite 98)

Grundsätzlicher Hinweis dass das AMS nur jene Tatsachen für die Begründung seiner Entscheidungen verwenden, die der Partei vorher ausdrücklich vorgehalten worden sind (VwGH 91/02/0142 RS 3).

Folgende Inhalte eines Parteiengehörs fehlen uns:

  • Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu machen, diese zu widerlegen versuchen.
  • Beweisanträge zu stellen (z.B. Zeugen laden, Unterlagen herbei schaffen, ...).
  • Siehe: Beweise
  • Ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
  • Überhaupt die Streitsache erörtern.
  • Eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 1547/79).
  • Die Rechtsbelehrungspflicht einfordern und sich über Ihre Rechte und möglichen Verfahrensschritte anleiten lassen

Weiters: Rechtzeitige Ladung mit Nennung des Gegenstands des Parteiengehör um sich auf dieses vorbereiten zu können.

Tipp im Falle der Überrumpelung: Ladung zu neuen Termin verlangen!

Bei der Niederschrift unbedingt auf die Möglichkeit einer Einwendung binnen 2 Wochen hinweisen!

Da auch der Versicherte selbst Niederschriften verlangen kann, wenn z.B. nur eine mündliche Zuweisung gemacht wird, ein Kurs verweigert wird etc. sollte vielleicht die Niederschrift als eigener Punkt geführt werden!

Akteinsicht

Bitte auch auf die Möglichkeit hinweisen, einmal im Kalenderjahr eine kostenlose Auskunft vom AMS zu bekommen!

Es ist darauf zu achten, dass auch die „Geheimakten", die auch beim zB. Verwaltungsgericht Wien (ein Akt im Akt) oder beim AMS vorkommen (Vermerk auf den Bericht „Nicht für den Kunden“) verlangt werden.

Weiters Akteneinsicht im elektronischen Akt.

Für Ausdrucke kann die Behörde Druck- bzw. Kopierkosten verlangen, wenn es über das Maß hinausgeht.

Zumutbarkeit

Ad SÖB/GBP: Laut Gesetzeserläuterung sind SÖBs primär für Menschen mit eingeschränkter Produktivität bzw. für solche mit Vermittlungshindernissen, weshalb das AMS auch laut SÖB/GBP-Richtlinie angehalten ist, vor der Zuweisung zu überprüfen, ob die jeweiligen Menschen überhaupt zur Zielgruppe des SÖB/GBP gehören. Ebenso dass die „sozialpädagogische Betreuung“ nur in den engen Grenzen der Zumutbarkeit eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden darf (was immer das Orakel des VwGH gemeint hat, unserer Meinung ist das ein Eingriff in die Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK die grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Grundlage + Begründung im Einzelfall gemacht werden darf).

Auch wenn laut VwGH das AMSG im Einzelfall nicht zählt sollte auf § 29 AMSG hingewiesen werden, dass das AMS „auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten“ zu machen hat und eine (systematische) Missachtung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet werden kann. Sowie dass im AMSG via den Begriff „aktive Arbeitsmarktpolitik“ sowie explizite Nennung in den erläuternden Bestimmungen (Seite 1 unten) für das AMS als Ziel die frei gewählte, volle, möglichst produktive Arbeit Ziel der Arbeitsvermittlung durch das AMS zu sein hat.

Weiters wäre eine kurze Aufzählung der Fallstricke bei einem Bewerbungsgespräch hinzuweisen!

Welcher Kurs (welche Maßnahme) ist zumutbar?

Grundsätzlich fehlt ein Hinweis bei Nach- und Umschulungen darauf, dass gemäß § 31 AMSG sowie VwGH-Rechtsprechung dass die Maßnahmen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern sollen.

Grundsätzlich wäre es begrüßenswert wenn auch all die schönen Grundsätze des § 31 AMSG in die Broschüre aufgenommen werden würden, damit die Versicherten – die ja als EinzahlerInnen die eigentlichen AuftraggeberInnen sind - im Versicherungsfall diese vom AMS als Dienstleister ihrer Versicherung einfordern können, auch wenn nach seltsamer Rechtsprechung des VwGH diese nicht für das AlVG gelten sollen. Also Maßnahmen mit Bezugssperre erzwungen werden dürfen, die vom AMSG her nicht gedeckt sind ...

Tipp Seite 106:

Sind Sie mit einer Zuteilung zu einem Kurs bzw. zu einer Maßnahme nicht einverstanden, ersuchen Sie das Arbeitsmarktservice um Erklärung, warum diese Maßnahme oder dieser Kurs Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht und lassen Sie sich diese Erklärung auch schriftlich bestätigen.

In der folgenden Erklärung von „„Wiedereingliederungsmaßnahmen“: Bitte unbedingt die Phrase „der „Aktivierung“ „ streichen, das ist kein gesetzlich festgelegter Begriff. Gerade reine „Aktivierungsmaßnahmen“ sind laut VwGH-Rechtsprechung dankenswerterweise eben nicht zumutbar!

Bei Arbeitserprobungen: Diese dürfen nur im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemacht werden und dürfen nicht als verlängerte Probetage auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft missbraucht werden.

VORSICHT FALSCHINFORMATION: Die „aufsuchende Arbeitsvermittlung“ - gemeint ist wohl „aufsuchende Betreuung“ ist nach wie vor nicht sanktionierbar!

Siehe dazu VwGH:

„Der Begriff "Unterstützung" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Hilfestellung hin. In diesem Sinne ist etwa das Arbeitsmarktservice generell zur "Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes" verpflichtet (§ 32 Abs. 2 Z 6 AMSG). Die in § 9 Abs. 8 AlVG angesprochene "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" geht über die nach § 32 Abs. 2 Z 6 AMSG zu gewährende Unterstützung insofern hinaus, als sie als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme - und damit in strukturierter Form und unter der Sanktion des § 10 AlVG stehend -, abgestellt auf die konkreten persönlichen Erfordernisse des Arbeitslosen, erfolgen kann. Dies kann etwa die intensivierte persönliche Beratung des Arbeitslosen, auch außerhalb der Räume des AMS, oder konkrete persönliche Hilfestellungen, z.B. bei der Verfassung von Bewerbungen, bei der Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche oder bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, umfassen. Die Vertretung des Arbeitslosen bei der Vereinbarung und Durchführung von Bewerbungsgesprächen lässt sich hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Unterstützung" subsumieren, zumal dadurch dem Arbeitslosen nicht bloß Hilfestellung geleistet, sondern vielmehr für ihn gehandelt wird.“ (VwGH 2009/08/0044 RS 1)

Auch ist die private Arbeitsvermittlung weiterhin nicht sanktionierbar, weil die Arbeitsvermittlung unter Androhung von Sanktionen auch weiterhin eine hoheitliche Tätigkeit bleibt, die nicht an private ausgelagert werden darf!

„Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).“ (VwGH 2008/08/0109 RS 1, VwGH 2006/08/0252 RS 3, VwGH 2004/08/0037, VwGH 2003/08/0180 RS 1)

Ebenso:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach § 38c AMSG - bzw. nunmehr (§ 9 Abs. 8 AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.“ (VwGH 2006/08/0224)

Dass unter „persönliche Unterstützung“ die Vermittlung von Arbeitsstellen und die Überwachgung des Bewerbungsverhaltens fällt ist also eindeutig falsch!

Weiters fehlt ein Hinweis darauf, dass bei AMS-Maßnahmen keine Datenformulare ausgefüllt werden müssen und auch keine Zustimmung zur Übermittlung von Daten gegeben werden muss!

Belehrungsverpflichtung durch das Arbeitsmarktservice

Als Tipp für den Fall, dass das AMS sich frei der „Belehrungspflicht“ (gemeint ist wohl die „Begründungspflicht“ !) wähnt, dennoch eine schriftliche Begründung verlangen.

Verlust („Sperre“) des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe)

Hier fehlt ein Hinweis, dass wenn binnen 4 Wochen ein Bescheid verlangt wird und dieser nicht binnen weiter 4 Wochen ausgestellt wird, die Sperre (zumindest vorübergehend) wieder aufzuheben ist.

Warnhinweis fehlt: Ab der 3. Leistungssperre binnen eines kürzeren Zeitraums von eta 1 Kalenderjahr kann man den Bezug dauerhaft wegen genereller Arbeitsunwilligkeit verlieren (VwGH)

Erst mit einem Nachweis einer Beschäftigung oder ernsthafter Bewerbungsbenühungen gilt man wieder als „arbeitswillig“ und hat wieder Anspruch auf AL-Leistung

Versicherung (Seite 109)

Wäre wohl der Klarheit halber als Kranken- und Unfallversicherung zu titulieren.

Sinnvoll wäre es auch Beispiele aufzuzahlen, was an einem Sperrbescheid falsch sein kann, insbesondere, dass wenn widersprechende ZeugInnenaussagen vorliegen, das AMS verpflichtet wäre, formelle ZeugInneneinvernahmen mit niederschriftlich Rechtsbelehrung durchzuführen und nicht bloß telefonisch oder per E-Mail aufgestellte Behauptungen von potentiellen Arbeitgebern oder Kurseinrichtungen als wahr und gewichtiger als jene des Versicherten zu bewerten

Krankenstand und Arztbesuch

Krankenstand ist unverzüglich beim AMS zu melden.

Innerhalb des Krankenstandes braucht man dem AMS nicht zur Verfügung stehen (auch nicht telefonisch).

Bei Gesundschreibung durch die GKK oder andere Versicherungsträger muss man sich binnen 1 Woche wieder beim AMS vom Krankenstand persönlich zurückmelden um nach der Gesundmeldung die AL-Leistung ohne Unterbrechung zu sichern.

Eine telefonische Rückmeldung bzw. eine Rückmeldung durch das eAMS-Konto reichen nicht aus!!!

Laut einem VwGH Urteil: Wenn man z.B. am Tage der Kontrollmeldung einen Arztbesuch hat, und man daher am selben Tag nicht mehr die Möglichkeit hat, sich beim AMS zu melden, dann muss man sich binnen 1er Woche wieder beim AMS zurückmelden, da das Nichterscheinen beim Kontrolltermin aufgrund eines (längeren) Arztbesuches schon als Krankenstand deklariert wird bzw. deklariert werden kann somit Verweis Krankenstand-Rückmeldungen.

Betreuungsplan

Es fehlt der Hinweis, dass der in § 29 AMSG vom AMS zu berücksichtigende Vermittlungswunsch korrekt ohne Zusätze „und jede zumutbare Tätigkeit“ oder „ und Hilfstätigkeiten“ vom AMS wieder zu geben ist und dass im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen AMS und Versicherten das AMS die Gründe der Ablehnung des Betreuungsplan zu dokumentieren hat.

Der Betreuungsplan wird systematisch irre führender Weise als „Bertreuungsvereinbarung“ bezeichnet und mit Formulierungen wie „es wurde verbindlich vereinbart“ der Eindruck erweckt, dass das eine privatrechtliche Vereinbarung sei. Das sollte auf jeden Fall beeinsprucht werden.

Weiters muss der Betreuungsplan nicht unterschrieben werden und man kann auch nachträglich mit schriftlichen Einwendungen gegen irre führende Formulierungen vorgehen.

Weiter fehlt ein Hinweis, auf Pseudobegründungen für AMS-Maßnahmen zu achten und dass der Betreuungsplan keine „verbindliche Vereinbarung“ ist, die unterschrieben werden muss. Daher sollte auch die Floskel „wurde verbindlich vereinbart“ am Anfang ablehnen.

Es fehlt ein Hinweis, dass das AMS mit dem Betreuungsplan keine „Aufträge“ geben kann und dieser daher auch keine schriftliche Zuweisung ersetzen soll.

Kontrollmeldung

Wenn eine Kontrollmeldung zu einem bestimmten Termin vorgeschrieben wird, ohne dass man im Leistungsbezug steht, braucht man diesen Kontrolltermin nicht einzuhalten mit Verweis auf die Bundesrichtlinie Kontrollmeldungen vom 01. Feb. 2011 und einschlägige VwGH-Urteile

Zitat.:

Eine Kontrollmeldung gem. § 49 AlVG darf nicht vorgeschrieben werden, solange kein Leistungsanspruch besteht. (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0172). Daran ändert sich auch nichts, wenn aufgrund des § 46 AlVG später ein rückwirkender Leistungsbezug eintritt. Der frühest mögliche Zeitpunkt zur Vorschreibung einer Kontrollmeldung ist das Datum der Versendung der Mitteilung über den Leistungsanspruch. Am Tag des Kontrollmeldetermins muss die Zustellung der Mitteilung nach fiktiver Berechnung des Postweges bereits erfolgt sein.

Wichtig: Wenn man die Uhrzeit einer Kontrollmeldung versäumt, dann hat man noch immer die Möglichkeit noch am selben Tag sich beim AMS zu melden ohne AL-Verlust (VwGH-Urteil)!

Hier unbedingt den Hinweis auf das Recht auf Begleitperson (ein „Rechtsbeistand“ gemäß § 10 Abs. 5 AVG oder ein/mehrere Vertreter) aufnehmen, denn dadurch werden die Versicherten in der Regel viel freundlicher behandelt und vieles wird möglich, was sonst nicht geht. Eine solche kann übrigens auch zu einem Vorstellungsgespräch mitgenommen werden!

Weiters fehlt eine Beschreibung des Inhalt/Zwecks einer Kontrollmeldung und dass das AMS nur im Ausnahmefall (Seuchen, Umweltkatastrophen) allgemein andere Stellen als Kontrollmeldestellen bezeichnen darf und ein Infotag oder gar AMS-Kurse, wo eben nicht Inhalte eines Kontrollmeldetermins statt finden, keine Kontrollmeldetermine sind. (Auch wenn der VwGH in letzter Zeit die Gesetze ziemlich frei umdeutet).

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 7 AMFG hin, demzufolge die mit der Arbeitsvermittlung betrauten MitarbeiterInnen „fachlich und persönlich geeignet“ sein müssen und daher gegebenenfalls auch ein BetreuerInnenwechsel verlangt werden kann. [Ein solcher war früher durchaus üblich und auch laut AMS Vorstand Herbert Buchinger ein Recht der Versicherten.]

Wir vermissen ein Kapitel über die (amts)ärztliche Untersuchung, die ja nur bei begründeten Verdacht (mit vorherigem Parteiengehör) und auf konkreter Zuweisung nach § 8 AlVG bei der Gesundheitsstraße der PVA angeordnet werden darf.

Die Erstuntersuchung muss von einem Allgemeinmediziner erfolgen und nicht durch einen Facharzt.

Grundsätzlich vermissen wir die Darstellung folgender Themen:

  • Rechtsbelehrungs- bzw. Anleitungspflicht des AMS (Manuduktionspflicht § 13a AVG)
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (wäre zum Beispiel wichtig zu wissen, dass wenn eine Erstsperre aufgehoben wird und mittlerweile eine zweite verhängt wurde, diese von 8 auf 6 Wochen reduziert werden kann)
  • Wiederaufnahmeantrag
  • Dienstaufsichtsbeschwerden
  • Beschwerde bei der Volksanwaltschaft (nicht nur wegen Rechtsverletzung, sondern auch wegen allgemeiner Missstände und Menschenrechtsverletzungen!)

Fein wäre es auch im Anhang beim Adressteil so wie in Oberösterreich auch einen Verweis auf die in Wien tätigen Arbeitsloseninitiativen aufzunehmen.

Ein Verweis auf das „Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose“, weitere Rechtsliteratur sowie das Rechtsinformationssystem des Bundes würden auch den Nutzen Ihrer Broschüre heben und den Menschen bei der Suche nach weiteren Informationen unterstützen.

Grundsätzlich wäre anzumerken, dass es Aufgabe der Arbeiterkammer als ArbeitnehmerInnenvertretung sich nicht in einer bloß beschreibenden, „neutralen“ Darstellung des vom Staat geschaffenen Rechtsbestandes erschöpfen kann, sondern auch die Motivierung zum und Hilfestellung beim Kampf um das eigene Recht und die Ausweitung dieses Rechts umfassen sollte. „Recht“ ist ja nichts objektiv, von der Natur aus gegebenes, sondern ein politisches Konstrukt das auch die Machtverhältnisse in einer Gesellschaft nicht nur ausdrückt, sondern auch verändert.

Im Sinne der Pflichtversicherten freuen wir uns, wenn unsere Anregungen in die nächste Auflage von „Arbeitslos was nun?“ eingearbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

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