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Protokoll Runder Tisch der Volksanwaltschaft und des AMS mit Arbeitsloseninitiativen am 14. Oktober 2015

Submitted by Aktive Arbeits… on Mon, 02.11.2015 - 10:39

Siehe auch: Anmerkungen von Dietmar Köhler zum Protokoll der Volksanwaltschaft

Volksanwalt
Dr. Günther Kräuter
 

Zeit: 10.00 – bis 12:00 Uhr in der Volksanwaltschaft

GÄSTE (alphabetisch):

Dr. Herbert BUCHINGER Vorstand AMS Österreich

Drin. Sabine HAFNER BMASK, geschäftsführende Leiterin der

Abteilung Dienstleistungen Arbeitsmarktservice

Mag.a Ilse LEIDL-KRAPFENBAUER, Arbeitsmarktexpertin der AK Wien

Christian MOSER, Erwerbsarbeitslosenplattform SoNed

Margit SCHAUPP AMSEL

Mag. Wolfgang SCHMIDT AMSEL

Josef WALLNER Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt und Integration der AK Wien

ABSAGEN:

Karin RAUSCH Aktive Arbeitslose Österreich

Christian WEINBERGER

Sonja ELMENREICH

VOLKSANWALTSCHAFT:

Volksanwaltschaft Dr. Günther KRÄUTER

Dr. Heidi PACHER (Protokoll)

Mag. Heimo TRÖSTER

 

Debora MULA

Volksanwalt Dr. Kräuter begrüßt die Teilnehmenden der heutigen Veranstaltung und ruft in Erinnerung, dass anlässlich des letzten Runden Tisches im Juni 2015 eine Nachfolgeveranstaltung im Herbst in Aussicht gestellt worden war, um sich ganz konkret über Erfahrungen im Zusammenhang mit Anliegen und Beschwerden, die bei der Volksanwaltschaft, dem BMASK, der AK und den Selbstvertretungsorganisationen von Erwerbsarbeitslosen einlangen, austauschen und über Verbesserungen und Lösungsansätze diskutieren zu können.

Aus Sicht der Volksanwaltschaft könne es nur im Wege eines dialogisch angelegten Prozesses durch Kommunikation gelingen, bestehende Spannungen und Differenzen, die im Juni 2015 zu Tage traten, wahrzunehmen und zu überwinden. Es habe diesbezüglich Kritik am Vorgehen der Volksanwaltschaft gegeben, weil es keine Zusicherung gab und sinnvollerweise geben könne, im Vorfeld schriftlich übermittelte Forderungen zu erfüllen, die von Vertreterinnen und Vertretern der Erwerbsarbeitsloseninitiativen als Bedingung für deren Teilnahme formuliert worden seien.

Wenn es darum gehe, eine Dialogplattform zu etablieren, könne es zwar unterschiedlichste Erwartungshaltungen und Zielsetzungen der einzelnen Akteure geben, doch müssen diese zwischen den Teilnehmenden auch einigermaßen „verhandelbar“ sein. Die Vorstellung, durch dieses Dialogforum zu erreichen, dass beispielsweise das AMS vom Vollzug ungerecht erachteter Regelungen Abstand nimmt oder höchstgerichtliche Judikatur außer Kraft gesetzt wird, sei unerfüllbar.

Es wurde gemutmaßt, die Volksanwaltschaft würde solche Zusammentreffen pro forma aussprechen, sich „bei den UN-Gremien beliebt zu machen“. Aufgrund einer solchen These die Teilnahme an einer Diskussionsrunde abzusagen, sei für ihn, Kräuter, außerhalb jeglicher Nachvollziehbarkeit. Der Runde Tisch vielmehr sei ein Angebot zu einer persönlichen Kommunikation auf Augenhöhe, das es in dieser Form ansonsten nicht gäbe und das man annimmt oder ablehnt. Kräuter bedankt sich in diesem Zusammenhang für die Teilnahme der Vertretungen von AMS, AK und Ministerium. Grundsätzlich ist man in der Volksanwaltschaft selbstverständlich für kritisches Feedback offen. Wer allerdings die Einwegkommunikation auf dem schriftlichen Weg, in Foren oder Blogs präferiert, wird vom Nutzen des persönlichen Austausches nicht zu überzeugen sein.

Erinnernd führt Kräuter weiters aus, dass beim letzten Treffen kein Protokoll, sondern lediglich eine kursorische Mitschrift verfasst worden sei, es seien auch keine Vereinbarungen über die Protokollierung verlangt worden. Die vorbereiteten Kopien der Mitschrift können gerne mitgenommen werden.

Einvernehmlich wird festgehalten, dass alle heutigen Diskussionsbeiträge verschriftlicht werden und ein Protokollentwurf den Teilnehmenden per Mail zugeht, wobei die Möglichkeit eines Feedback bzw der Korrektur eigener Beiträge besteht. Das von allen Teilnehmenden akzeptierte Protokoll wird von der Volksanwaltschaft dann versendet (Verweise in Fußnoten, beziehen sich auf Quellen, auf welche Diskutantinnen und Diskutanten Bezug nahmen).

Mag. Wolfgang Schmidt (AMSEL):

Er bedankt sich sowohl für die Einladung als auch für die Besetzung des Runden Tisches und führt aus, dass es ihm und den anderen Selbstvertretungsorganisationen von Erwerbsarbeitslosen vor allem ein Anliegen ist, das Bewusstsein für den Zusammenhang zwischen Armut/Arbeitslosigkeit und Menschenrechten bei jenen, die in Entscheidungsverantwortung sind, zu schärfen. Armutsbetroffene Menschen sind an den Rand der Gesellschaft gedrängt, sodass ihre Forderungen nach Erfüllung menschenrechtlicher Garantien nicht gehört werden. Besondere Sensibilität seitens der Initiativen und Selbstvertreter besteht wegen vielfältiger Erfahrungen, als Arbeitslose keine ernst zu nehmenden Dialogpartner zu sein und Barrieren in der Rechtsdurchsetzung eher auf- als abgebaut würden. Es gebe zwar zwischenzeitig Veranstaltungen und Formate, die sich gerade auch mit Menschenrechten/Armut beschäftigen1, doch fehle ein menschenrechtsbasierter Ansatz in der Politik und im Vollzug von Normen, welche die Existenzsicherung sicherstellen sollen. Man vermisst die diesbezügliche Unterstützung der Volksanwaltschaft, des BMASK, aber auch der AK und des AMS Vorstandes, gegen Existenzbedrohungen vorzugehen.

Es geht den Betroffeneninitiativen darum, dass ihre Anliegen und Beschwerden ernst genommen werden; metaphorisch gesprochen, gilt es ein von den Anwesenden mitgetragenes System zu überwinden, indem man „die Sklaverei abschafft und nicht bloß die Lebensbedingungen von Sklaven punktuell verbessert“. Zudem existieren verbindliche Vorgaben betreffend Partizipation mit Auswirkungen auf verschiedene Ebenen der Partizipation (etwa bei Tagesordnung und Teilnehmenden, Implementierung, Monitoring und Evaluation).

Volksanwalt Dr. Kräuter erinnert daran, dass die vielfältigen und jahrelangen Bemühungen um die Etablierung von Partizipationsprozessen mit Vertreterinnen und Vertretern von Erwerbsarbeitsloseninitiativen unter anderem auch daran gescheitert seien, dass persönliche Animositäten und verbale Entgleisungen einen sachlichen Austausch massiv erschwert haben. Sowohl seitens der Vertreterinnen und Vertreter des BMASK, der AK Wien und des AMS wird das mit der Wortmeldung gezeichnete Bild, als Systemträger von Sklaverei zu fungieren, zurückgewiesen.

Mag. Tröster stellt klar, dass der heutige Round Table dazu dient, im Diskurs über aktuelle Probleme eine Annährung der Sicht auf Problemstellungen zu erreichen und informiert mittels einer power-point-Präsentation2 über den das AMS betreffenden Beschwerdeanfall in der VA und geht auf Entwicklungen und Unterschiede zu Themastellungen, die 2014 und 2015 die Volksanwaltschaft beschäftigt haben ein. Er verweist auf grundlegende Systemänderungen, die insbesondere im Bereich der vielfach kritisieren Wiedereingliederungsmaßnahmen erreicht werden konnten.

Verwiesen wird von ihm auch auf Problemfelder, die sich 2015 für die Volksanwaltschaft neu oder vermehrt stellen:

  • Beschwerden im Zusammenhang mit Unternehmensgründungsprogrammen (UGP)

  • Schwierigkeiten bei zwischenstaatliche Sachverhalte

  • Jobbörse des AMS – Teilnahmepflicht

  • Vorauswahlverfahren – Bewerbungspflicht

Drin. Sabine Hafner – BMASK:

Drin. Hafner streicht hervor, dass sie den Vorwurf, man würde Beschwerden und Anregungen von Arbeitslosen im Ministerium nicht ernst nehmen, nicht nachvollziehen kann. Vielmehr geht man jedem Einzelfall nach; Beschwerden und Anliegen, die – egal von wem auch immer – ans Ressort herangetreten werden, sind für die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Dienstleistungen des AMS sehr wohl von Bedeutung. Es hat zwischen 2014 und 2015 tatsächlich eine Reihe von Veränderungen gegeben. Auch das BMASK nimmt wahr, dass im Schriftverkehr mit dem Ministerium verschiedenste Aspekte der Schwierigkeit der Existenzsicherung im Vordergrund stehen, während klassische Beschwerden betreffend die Zuweisung zu den vielfach als Schikane empfundenen „Sinnlos-Kursen“ - wie auch bei der Volksanwaltschaft - kaum mehr vorkommen. Das spricht dafür, dass die grundlegenden Systemänderungen, die vorgenommen wurden, um auch tatsächlich angekommen sind. Zwischenzeitig ist es aus der Perspektive des BMASK so, dass die Beschwerden, dass bestimmte Kurse nicht finanziert werden, höher sind als jene, die sich gegen die Qualität des Kursangebots an sich richten. Veränderungen wurden auch im Bereich der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungen vorgenommen; maßgeblich dafür war u.a. eine extern durchgeführte Evaluierung. Befasst sei die Abteilung auch mit Fragen des Zugangs zum Recht und der Umsetzung der Judikaturlinien des Bundesverwaltungsgerichtes gewesen, welche das AMS betreffen [dazu noch später mehr].

Herr Waller ergänzt, dass von der AK ein Rechtsgutachten zu Fragen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung von Prof. Dr. Pfeil/3 eingeholt wurde.

Josef Wallner (Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt und Integration der AK Wien)

Dr. Wallner tritt der Behauptung entgegen, dass sich die AK nicht mit existenziellen Problemen im Zusammenhang mit Armut und Arbeitslosigkeit nicht befasse. Es sind in den letzten 10 Jahren insgesamt 5 Studien4 erschienen, die sich mit den existenzbedrohenden Lebenslagen von Erwerbsarbeitslosen detailliert beschäftigen und unter Einbeziehung von betroffenen Gruppen (Repräsentativumfragen oder Fokusgruppen) erstellt wurden. Diese Publikationen und andere Arbeitsmarktanalysen5 würden auch der Politik Strategien aufzeigen, welche Maßnahmen in Zeiten der Rekordarbeitslosigkeit zu setzen sind. Dies gerade deshalb weil die öffentliche Diskussion über Arbeitslosigkeit geprägt von stereotypen Darstellungen und Mythen geführt wird, die an der Realität völlig vorbeigehen.

„Seit vielen Jahren bringt die AK Wien auch eine umfassende Informationsbroschüre „Arbeitslos – Was nun?6,“ heraus. Als Ergebnis der Auseinandersetzung mit Fokusgruppen im März 2015 hat sich das AMS Wien bereit erklärt, diese Broschüre künftig auch bei allen regionalen Geschäftsstelen aufzulegen. Der Ratgeber ist für Nichtjuristen verfasst worden und beleuchtet Rechte und Pflichten gegenüber dem AMS und verfolgt dabei die Zielsetzung, die Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen zu erleichtern und praktische Hinweise anzubieten, wie man sich im Verfahren bei Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten mit dem AMS verhalten soll. Diese Broschüre steht zum Download bereit, kann bei der AK Wien bestellt werden und liegt auch in den Geschäftsstellen des AMS Wien auf.

Daneben bietet die AK Rechtsberatung an, Konkret hilft sie beim Einbringen von Rechtsmitteln gegen AMS-Bescheide und bietet Rechtsschutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sie leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag, dass von Marginalisierung betroffene Personen zu ihrem Recht kommen. Aus der Sicht der AK ist völlig unbestritten, dass die steigende Arbeitslosigkeit ökonomisch bedingt und nicht auf mangelnde Anstrengung derer, die nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert sind, zurück zu führen sei.

  • Der Umstand, dass generell jede/r zweite Arbeitsuchende und sogar 76% der langfristig Arbeitsuchenden Probleme haben ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist ein Faktum, und wurde durch die AK Wien auch wissenschaftlich belegt.7. Ähnlich wie die Volksanwaltschaft hat auch die AK Vorbehalte gegen die Art und Weise wie derzeit Vorsorgeverfahren durch das AMS durchgeführt werden.

  • Ein besonderer Problembereich betrifft die Verweigerung von gesetzlich an sich vorgesehenen Vorschussgewährungen auf Arbeitslosengeld nach Insolvenzen durch das AMS bevor der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) einspringt. Als Ursache hat sich herausgestellt, dass der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds (IAF) dem AMS bereits die

  • rechtliche Anerkennung von Forderungen wie zB der Kündigungsentschädigung bekannt gibt, woraus das AMS schließt, dass ein Vorschuss nicht mehr erforderlich sei. Tatsächlich dauert es aber zwischen diesem Anerkenntnis und der tatsächlichen Auszahlung noch Wochen und wird von den Arbeitsuchenden der Vorschuss bis dahin dringend benötigt. Angestrebt wird als Ergebnis eines Gesprächs der AK mit dem AMS Wien hier rasch eine Änderung der Meldepraxis des IAF zu erreichen (Meldung der tatsächlichen Auszahlung), um dadurch die Vorschussgewährung zu sichern.

  • Kein Rechtsanwendungsproblem, wohl aber faktisch existenzbedrohend ist die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe (82% der Betroffenen sind Frauen).

  • Ein anderer Problembereich betrifft das Vorenthalten regulärer Arbeitsbedingungen für Personengruppen, die Beihilfen für Arbeitserprobung/Arbeitstraining des AMS in Anspruch nehmen, obwohl die Berufserfahrung ausreicht, die übertragenen Aufgaben ohne gesonderte fachliche Unterweisung zu erledigen. Hier müsste das AMS auch gegen solche Praktiken von Unternehmungen stärker vorgehen.

  • Die kollektivvertragliche Einordnung von Transitarbeitsplätzen ist Ergebnis von Verhandlungen, an denen die AK nicht teilnimmt.

  • Problematisch sind die wegen Verfügbarkeitsproblemen verhängten § 10 AlVG- Bezugssperren für Frauen, die nach der Geburt von Kindern den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess finden müssen.

  • Vorgegangen ist die AK auch gegen den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen § 10 AlVG-Bezugssperren, was auf Grund der laufenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bereits dazu geführt hat, dass das BMASK seinen Erlass dazu ändern musste. Das AMS war hierzu auch bisher nur ausführendes Organ auf Basis eines BMASK-Erlasses, der eben überschießend Gefahr im Verzug angenommen hat. Angesichts weiterer anhängiger Verfahren (auch beim VwGH) bleibt die weitere Vorgangsweise vorläufig noch abzuwarten. Die differenzierende Vorgangsweise, welche nun auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich einmahnt, wird aber jedenfalls zu Gunsten Betroffener Beachtung finden müssen8.

Dr. Herbert Buchinger – Vorstand AMS Österreich

Die Geschäftsstellen des AMS vollziehen einen gesetzlichen Auftrag, müssen natürlich die Judikatur beachten und greifen dabei auf jene Ressourcen zurück, die ihnen zur Aufgabenbewältigung zugewiesen werden. Im heurigen Budget gibt es einen relativ hohen Anteil an Zweckbindungen für Zielgruppen; wobei auch – für das AMS bindend – festlegt wurde, wie diese Mittel konkret zu verwenden sind9 .Solche Festlegungen schränken Handlungsmöglichkeiten zugunsten von Personengruppen, die nicht Zielgruppen sind oder sich mehr individuellere Maßnahmen wünschen würden, zum Teil ein.

Auf den Hinweis von Herrn Herr Moser dahingehend, dass Sanktionen bei "Kurs"- Verweigerung / Vereitelung dazu beitragen, arbeitslose Menschen in prekäre Beschäftigungen zu drängen, führt Dr. Buchinger aus, dass nicht nur die geänderte Vorgangsweise bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sondern auch die derzeitige Arbeitsmarktlage dazu führt, dass die vom AMS verfügten Sanktionen/Bezugssperren im Jahr 2015 deutlich zurückgehen würden.

Die zu den Zuweisungen zu SÖB ergangene Judikatur habe lt. Dr. Buchinger die für die Praxis des AMS notwendigen Klarstellungen gebracht. Die weitere Sozialarbeit im Rahmen von solchen SÖB-Projekten wird unterschiedlich gehandhabt, die Palette reicht von vorgegebenen Terminen bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, bis hin zu freiwilliger Inanspruchnahme von Sozialarbeit. Personen die an ihrer jeweiligen Situation etwas ändern wollen, sollen im Rahmen dieser Projekte die Möglichkeit haben, auch sozialpädagogische Betreuung in Anspruch nehmen. Personen, die freiwillige Sozialarbeit für sich ablehnen, können diese lt. Dr. Buchinger ablehnen, ohne dass es deshalb zu Bezugssperren kommt.

Moser Christian – SoNed

Herr Moser verweist darauf, dass er von allen Beteiligten im AMS mehr Sensibilität im Umgang mit Personen einfordert, die von den Entscheidungen existenziell betroffen sind. Die Ohnmacht, die man angesichts des zum Teil auch sehr erniedrigenden Umganges mit den Leistungswerbern oder Leistungsbeziehern empfindet, habe faschistoide Züge und es scheint so zu sein, als würde das AMS gezielt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit niedriger emotionaler Intelligenz anwerben.

Erneut verweisen die mehrere Anwesende und Volksanwalt Kräuter darauf, dass Vergleiche und Unterstellungen dieser Art aufs entschiedenste zurückgewiesen werden und in einer sachlich orientierten Diskussionsrunde keinen Platz hätten.

Beispielhaft führt Herr Moser an, dass bei Bezugssperren des AMS auch gleich Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse erfolgen würden, wiewohl krankenversicherungsrechtlich durch die Schutzfrist des ASVG ein Versicherungsschutz bestünde. Davon würden die Betroffenen erst erfahren, wenn eine dringend benötigte ärztliche Behandlung verweigert wird.

.Mag. Tröster nimmt Bezug auf dieses Beispiel, verweist auf die Rechtslage und angesichts eines vergleichbaren Beschwerdefalles aus Kärnten darauf, dass die Volksanwaltschaft den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesbezüglich kontaktiert und dort in Erfahrung gebracht hat, dass ursächlich für dieses Problem ein fallweise auftretender Software-Fehler der E-Card ist, der Schutzfristfälle nicht erfasst. Die Volksanwaltschaft hat erreicht, dass die Kärntner GKK deshalb eine Notrufhotline eingerichtet hat, die gerade in solchen Fällen eine sofortige Freischaltung der E-Card sicherstellt. Wenn es mehrere Fälle – auch aus anderen Bundesländern gibt, ist die Volksanwaltschaft selbstverständlich gerne bereit, ebenso für eine sofortige Behebung zu sorgen. Auch Dr. Buchinger verweist darauf, dass das AMS nur die Bezugssperre elektronisch meldet, aber auf alles Weitere keinen Einfluss hat oder nimmt und nicht verantwortlich dafür ist, wie die Schutzpflichtfälle durch die KV-Träger weiter administriert werden. Besonderer Dorn im Auge sind Herrn Moser Zuweisungen zu Sozialökonomischen Betrieben, die eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht gewährleisten und angesichts der konkreten kollektivvertraglichen Ausgestaltung ein Absinken in prekärere Lebensverhältnisse bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit bewirken. Dr. Buchinger verweist in diesem Zusammenhang auf den Beitragsgrundlagenbemessungsschutz ab dem 45. Lebensjahr, der genau dies für ältere Beschäftigte verhindert.

Sanktionen anstelle der Betonung des Prinzips der Freiwilligkeit tragen nach Meinung von Herrn Moser dazu bei, Erwerbsarbeitslose in den Niedriglohnsektor bzw. in prekäre Beschäftigung abzudrängen. Dass das AMS und die AK ein Interesse daran hätten, den Niedriglohnsektor in Österreich auszubauen, wird sowohl von Dr. Buchinger als auch der AK bestritten. Wer Hartz IV als Vorbild lobt, hat als Priorität den Sozialabbau, nicht aber den Abbau von struktureller Arbeitslosigkeit im Sinn. Diese Positionierung der AK kann man ebenso wie die Bemühungen, schärfere Zumutbarkeitsbestimmungen abzuwehren, auf der Homepage der AK jederzeit nachlesen und es wäre auch den Arbeitsloseninitiativen zumutbar, selbiges zu tun, bevor man völlig undifferenzierte Behauptungen aufstellt. Dass die AK nicht entscheiden gegen den Lohndumping und Niedriglohnsektoren sowie die in Diskussion stehende Überführung der Notstandshilfe in die Mindestsicherung auftritt, ist schlicht unwahr. Die klare Absage an Hartz-IV-Reformen in Österreich ist vielmehr eine die zentrale Positionierung für den von der Bundesregierung geplanten Arbeitsmarkgipfel10. Die AK tritt politisch gegen Arbeitsmarktausgrenzungsprozesse auf und verlangt auch – wie nun selbst von der OECD empfohlen – den weiteren einen Ausbau existenzsichernder Elemente im AlVG.

Frau Schaupp – AMSEL

Frau Schaupp verweist selber darauf, dass sie sich auch für sich und alle Betroffenen einen Diskurs wünscht, der die Würde der Erwerbsarbeitslosen in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt.

Allein die verfahrensrechtlichen Abwicklungen von Leistungsansprüchen die im Bereich des AMS liegen zeugen davon, dass mit Drohungen, Druck und der Nichtwissenheit bewusst spekuliert wird.

Dies zeige sich nicht nur beim generellen begründungslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, die begründungslos vom AMS in Bescheiden verfügt wird, sondern betrifft auch die Sperre von Leistungsbezügen, die die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung trotz gesetzlicher Schutzfrist ausschließt. Auch wenn im Vorfeld von Bezugssperren die Akteneinsicht verwehrt wird, geschieht dies in der Absicht, die Rechtsdurchsetzung zu behindern. Betroffene erfahren so nicht, welche negative Rückmeldung ein Arbeitgeber, bei welchem man sich beworben habe, abgibt; was auch die Rechtfertigung und das Abwenden drohender Sperren erschwert.

Einschüchternd wirkt bereits auch das Formular, mit welchem Gründe für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung, die standardisiert festgehalten werden und es erforderlich macht, dass man „sonstige individuelle Gründe“ erst angeben kann, wenn man auch Angaben zu Einwendungen macht, die nicht beanstandet werden.

  • Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung

  • Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung

  • Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit

  • Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit

  • Einwendungen hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg

  • Einwendungen hinsichtlich Betreuungspflichten

Wenn man mehr Zeit braucht, um die eigene Sichtweise auszudrücken wird man unter

Stress gesetzt. Wenn gar die Unterfertigung einer Niederschrift verweigert wird, wird sofort jemand geholt, was auch Druck erzeugt. Hier bräuchte es ganz konkrete Hilfestellungen, die es Arbeitssuchenden ermöglichen würden, ihre Rechte durchzusetzen.

Dr. Buchinger erklärt, Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht ausschließen zu können; das Beiziehen einer zweiten Personen in Fällen der Verweigerung der Niederschrift diene aber nicht dazu, Druck auszuüben, sondern der Bezeugung, dass eine umfassende Rechtsbelehrung stattfand.

In der Diskussion wird von ihm, seitens der Volksanwaltschaft als auch seitens der AK betont, dass die Verwehrung der Akteneinsicht jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der durch das Bundesverwaltungsgericht ganz klar sanktioniert wird. Nochmals verweist die AK Wien auf ihre Broschüre, in der erklärt wird, wie man dagegen vorgehen kann und muss. Solche Praktiken werden einvernehmlich von allen Teilnehmenden am Runden Tisch als inakzeptabel angesehen.

Frau Schaupp verweist weiters darauf, dass Transitarbeitsplätze in der Gruppe der Personen 50+ in der Steiermark nur mehr für 3 Monate vergeben werden und Betroffene anschließend wieder arbeitslos sind. Sie führt das darauf zurück, dass man die „Arbeitslosenstatistik“ beschönigen will und diese Maßnahme daher intentional schon nicht im Interesse jener Menschen ist, die am Arbeitsmarkt längerfristig wieder Fuß fassen möchten.

In der Diskussion stellt sich heraus, dass derartige Praktiken weder dem BMASK, noch der Volksanwaltschaft oder dem AMS Österreich bekannt sind. Auch hier scheint es sinnvoll, dem gesondert nachzugehen, was das BMASK und Dr. Buchinger auch zusagt.

Mag. Schmidt stellt abschließend klar, dass es ihm und auch den anderen Initiativen darum geht, dass systematische Lösungen erzielt werden, die nicht nur die Behebung von Einzelfällen im Auge haben, sondern deutlich machen, dass Betroffene auch Träger von Rechten sind, die man nicht beschneiden kann. Seitens der Erwerbsloseninitiativen werden daher Lösungsvorschläge begrüßt, die unbürokratische Hilfen darstellen, die auch dann wirksam werden, wenn man sich nicht gesondert beschwert (z.B. Notfallnummern in Schutzfristfällen oder Ratgeber, die allgemein aufliegen etc.)

Herrn Moser ist es wichtig abschließend festzuhalten, dass aus seiner Sicht soziale Menschenrechte in Österreich nicht umgesetzt sind.
 

Fußnoten

1 (z.B. Grundrechtstag der Österreichischen Richtervereinbarung in Graz im Oktober 2015 - https://richtervereinigung.at/wp-content/uploads/delightful-downloads/2015/10/Grundrechtstag_2015_Tagungsband.pdf

2 Diese Präsentation wurde allen Teilnehmenden bereits ausgehändigt.

3 http://www.drda.at/cms/X06/X06_3.14.1.b/drda-aktuell/rechtsfragen-der-gemeinnuetzigen-arbeitskraefteueberlassung

4 Studien: http://wien.arbeiterkammer.at/service/studien/Arbeitsmarkt/index.html

5 http://wien.arbeiterkammer.at/service/zeitschriften/arbeitsmarktimfokus/index.html

6 http://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitslosigkeit/Arbeitslos_Was_nun.html

7 Fußnote 4

8 siehe etwa BVwG vom 24.9.2015 zu W209 2114762-1: „Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Kontrollmeldeterminversäumnis im anschließenden Beschwerdeverfahren ist bei Vorliegen eines einmaligen Meldeverstoßes jedoch noch nicht davon auszugehen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug notwendig ist. Würde bereits in einem solchen Fall der Versichertengemeinschaft ein derart gravierender Nachteil drohen, bliebe überhaupt kein Raum mehr dafür, vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall abzusehen, weil der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Nachteil für die Versichertengemeinschaft bei einem Leistungsausschluss infolge "Fehlverhaltens" des Arbeitslosen grundsätzlich immer gegeben ist und daher jedenfalls keinen derart gravierenden Nachteil darstellen kann, der den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug notwendig machen würde“.

9 zB in der Gruppe ab 50+ zu 60% für Eingliederungsbeihilfen und zu 40 % für Transitarbeitsplätze

10 http://blog.arbeit-wirtschaft.at/?s=Leidl

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