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AMS Linz - Amtshaftungsklage Schuldirektor Christoph Ludwig

Submitted by ludoph11 on Tue, 16.05.2023 - 19:12

Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

 

 

 

 

Christoph Ludwig ì Ferihumerstraße 62 ì A-4040 Linz

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6

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0664/2803189

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dulstoph@gmail.com

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-

 

Finanzprokurat

Singerstraße 17-19

1011 Wien

 

 

                                                                                                                      EINSCHREIBEN

 

 

 

26.6.2019

 

 

Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen; Aufforderung gemäß § 8 AHG

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Es ergeht meinerseits eine

Aufforderung

zur Anerkennung von Amtshaftungsansprüchen gemäß § 8 AHG:

Rechtswidriges Verhalten

Organe des AMS Linz haben mir im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei der Vorgangsweise im Bezug auf meinen Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe und der Ausbezahlung der erweiterten Überbrückungshilfe nach § 1293 ABGB Schaden an meinen Rechten und meinem Vermögen zugefügt. Mit Bescheid des AMS Linz vom 20.3.2018 wurde mir der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen angeblicher Arbeitsunwilligkeit zu 100 %,verwehrt und eine widerrechtliche Totalsperre der Geldleistung von einem Tag auf den anderen verpasst. Gleichzeitig wurde mir keinerlei aktive Hilfe zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten, was die eigentliche Aufgabe des AMS Linz, also den gesetzlichen Auftrag darstellt. Konkret, es wurde mir weder ein konkretes Jobangebot gemacht, noch wurde eine andere Maßnahme, wie Umschulung, Kursteilnahme oder eine vergleichbare Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten, sondern willkürlich, vorsätzlich und ohne irgendeine Maßnahme vorzugeben, sofort eine Totalsperre der Geldleistung zu 100 % noch dazu gleich für ein Jahr, vorgenommen, wodurch mir Amtshaftung begründender Schaden entstanden ist, was ich wie folgt noch genau darstellen werde.

Es bestand also zu keiner Zeit seitens des AMS Linz die Möglichkeit der Ermahnung wegen Nichtfolgeleisten oder des Nachweises einer „Weigerung“ oder „Vereitelung“ einer Maßnahme durch meine Person, was schlimmsten Falles eine Teilsperre der Geldleistung für z.B. sechs Wochen begründen hätte können. Diese vorgeschriebene Vorgehensweise vor der Sperre einer Geldleistung wurde von den Organen des AMS Linz einfach missachtet. Eine Totalsperre von Geldleistungen für einen Notstandsbedürftigen von einem Tag auf den anderen für ein Jahr, sieht das Gesetz in keinem Fall vor. Hierbei handelt es sich um eine willkürliche Bestrafung, die meine Existenz vernichtet hat.

Entgangener Gewinn

Es liegt daher ein entgangener Gewinn vor, da meine Erwerbsmöglichkeit und Vermögensvermehrung durch widerrechtliches Verhalten der Organe des AMS Linz aktiv vereitelt wurde. Durch die Vereitelung einer sicheren Erwerbschance als Volksschullehrer aufgrund einer widerrechtlichen Totalsperre der finanziellen Unterstützung ab dem 1.4.2018 liegt ein positiver Schaden demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor.

Sachverhalt

Ab 16.4.2018 waren beim Landesschulrat OÖ zwei Volksschullehrerposten in Linz Stadt ausgeschrieben, um die ich mich bewarb. Der Landesschulrat OÖ erteilte mir nach meiner Bewerbung mit Schreiben vom 10.4.2018 aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor ein Berufsverbot als Volksschullehrer ohne zeitliche Begrenzung. Nach meinem Einspruch dagegen wurde meine Bewerbung der Objektivierungskommission beim Landesschulrat OÖ vorgelegt, was aber an der Entscheidung nichts änderte. Die Vorgehensweise des Landesschulrates in der Angelegenheit der Einstellung von Lehrpersonen ist derzeit als Verfassungsklage beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

Das AMS Linz fand es trotz meiner eindringlichen Bitte um Intervention beim Landesschulrat OÖ nicht als erforderlich, mich in irgendeiner Weise bei der Wiedererlangung meines Volksschullehrerjobs zu unterstützen. Ich habe selbst den Rechtsweg in dieser Sache bestritten, derzeit wird vom Verfassungsgerichtshof anlässlich meiner Klage überprüft, die Klage wurde angenommen, ob das Berufsverbot des Landesschulrates OÖ auf einer rechtlichen Grundlage beruhte oder rein willkürlich gegen meine Person ausgesprochen wurde, wonach es aussieht. Ich gehe von einer Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise des Landesschulrates OÖ aus, also der Aufhebung dieser Entscheidung durch das Höchstgericht. Mein Berufsziel für die Zukunft: Volksschullehrer in Linz, beim Landesschulrat OÖ, ordentlich gereiht aufgrund meiner Vordienstzeiten, meinen Ausbildungen nach der 98. Verordnung des Landesschulrates OÖ, den Objektivierungsrichtlinien und meinem tadellosen Leumund, dem nicht vorliegen auch nur der geringsten Verfehlung in meinem damaligen Beruf als Volksschuldirektor.

Es erfolgten daher von mir im Mai 2018 fünf weitere Bewerbungen an Landesschulräten österreichweit um den Posten eines Volksschullehrers, auch um zu sehen, ob diese Entscheidung des Landesschulrates OÖ, mein Berufsverbot, österreichweit galt oder nur für Oberösterreich beschränkt war. Für meine Zukunft als Volksschullehrer, mein weiteres Berufsleben, war diese Erkenntnis sehr wichtig, da ich ja 25 Jahre nichts Anderes gemacht habe als meine Tätigkeit als Lehrer und Volksschuldirektor. Das derzeitige lebenslange Berufsverbot konnte aufgrund von Angeboten für Volksschullehrerjobs  nun auf den Landesschulrat OÖ beschränkt werden. Bei der Aussage des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig, blieb es dann seitens des AMS Linz, keine weitere auch nur geringste Maßnahme wurde mir für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt seitens des AMS Linz zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, worin neben der Totalsperre der Geldleistung auf Null Euro als zweiter Punkt, rechtswidriges und schädigendes Verhalten der Organe gegenüber meiner Person und die Amtshaftung begründend, liegt. Einzige Handlung des AMS Linz: Totalsperre der Geldleistung auf Null Euro ab dem 1.4.2018 und sagenhafter Schriftverkehr mit Beschwerden, jedoch nichts Konstruktives.

Es ging dem AMS Linz also vordringlich, was augenscheinlich wird, darum, meine Existenz der Vernichtung Preis zu geben, da ich auch meinen Schuldendienst, der zu dieser Zeit noch überschaubar war, mit Null Euro von einem Tag auf den anderen nicht mehr bewerkstelligen konnte. Um wenigstens versichert zu sein, nahm ich auch eine geringfügige Beschäftigung an. Wegen meines gleichzeitigen Privatkonkurses wurde diese aber einvernehmlich gelöst, aufgrund der Exekutionen und dem damit verbundenen Mehraufwand für den Dienstgeber.

Meine eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das AMS Linz zeigte mannigfaltige Mängel der Organe im Umgang mit mir als arbeitssuchender Partei auf. Das mag zu einer Kränkung der Organe geführt haben. Leider! Die Verdrehung meiner Aussagen und das nachhaltige an meinen Bedürfnissen als Arbeitssuchenden Vorbeireden, Vorbeiagieren und Nichtagieren, machten die Beschwerde aus meiner Sicht jedoch erforderlich und war berechtigt, was man zum heutigen Zeitpunkt noch besser nachvollziehen kann.

Aktive Vereitelung von Jobmöglichkeiten durch das AMS Linz

Zwei mir aufgrund meiner Bewerbungen bei den Landesschulräten österreichweit angebotene Jobs als Volksschullehrer, konkret seitens des Landesschulrates Steiermark, in Gaal, Karenzvertretung als Klassenlehrer ab 7.1.2019 für zwei Jahre und Puch bei Weiz ab 7.1.2019, die Übernahme einer 1. Klasse, konnten von mir wegen der widerrechtlichen Totalsperre der Unterstützung auf Null Euro ab dem 1.4.2018, nicht angenommen werden, da mir aufgrund keinerlei Unterstützung zu dieser Zeit jegliche Geldmittel und jegliche Existenzgrundlage fehlten um auch nur den neuen Arbeitsplatz erreichen zu können. (Beilage) Auch das Magistrat Linz hatte die Aussage des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig, einfach ohne eigenem Ermittlungsverfahren übernommen und mir aufgrund von angeblicher „Arbeitsunwilligkeit“ keine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt! Die Arbeitsunwilligkeit wurde aufgrund meiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig festgestellt, obwohl mir seitens des AMS Linz widerrechtlich und wissentlich keinerlei Maßnahme zur Wiedereingliederung angeboten wurde, weder ein annehmbarer Job, noch ein Kurs, oder ein Umschulungsprogramm in irgendeiner Form. Darüber hinaus verstieß diese Entscheidung scheinbar gegen die eigene Rechtsprechung, was ich ja auch in der Bescheid Beschwerde angesprochen habe, zwecklos, wie ich hier darstellen werde:

Ständige Rechtsprechung – Textauszug aus einem Erkenntnis

16.12.2014

www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9

Gericht: BVwG

Entscheidungsdatum: 16.12.2014

Geschäftszahl: L513 2010680-1

 

2. Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom

Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8) (...)

 

Anmerkung Ludwig: Keinerlei Maßnahme wurde mir von Seiten des AMS Linz zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, daher kann auch von keiner „Arbeitsunwilligkeit“ meiner Person die Rede sein. Ich hatte nicht einmal die Gelegenheit an einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt NICHT teilzunehmen. Es wurde seitens des AMS Linz keine konkret vorgeschrieben.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. (...)

2. (...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer

Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

 

Anmerkung Ludwig: Es wurde mir keine Maßnahme angeboten, daher konnte ich sie auch nicht verweigern oder vereiteln. Darüber hinaus wäre in so einem Fall auch nur eine Geldsperre von 6 Wochen vorgesehen, keinesfalls eine Totalsperre für ein Jahr auf Null Euro, was man hier lesen kann! Fehlt man bei einer Maßnahme unentschuldigt, entfällt das Geld für die Zeit der Schulungsmaßnahme, nicht jedoch für ein Jahr, eine Totalsperre der Geldhilfe. Eine Schulungsmaßnahme wurde überdies zu keiner Zeit vorgeschrieben oder vorgeschlagen. Ganz im Gegenteil wurde sogar eine von mir vorgeschlagene Fortbildungsmaßnahme nicht bezahlt und abgelehnt. (Beweise vorbehalten)

3. Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

 

Anmerkung Ludwig: Ich stand zu jeder Zeit zu einer Vermittlung zur Verfügung. Von Seiten des AMS Linz wurde mir jedoch keinerlei Jobvermittlung gewährt, mir kein Job angeboten. Notlage lag meinerseits vor, Null Einkommen ab 1.4.2018 und keine entsprechende lindernde Reaktion der Organe des AMS Linz. Die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse war ab diesem Zeitpunkt nicht möglich. Keinerlei Einkommen. Ausschließlich durch Betteln konnte ich mich in dieser Zeit gerade noch über Wasser halten, um vor allem auch meine Wohnung nicht zu verlieren. Seitens des Landes OÖ wurde mir trotz umfangreicher Ansuchen und Betreibung des Antrages auch keine Wohnbeihilfe gewährt.

5. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995,

94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Anmerkung Ludwig: Es erfolgte keinerlei Eingliederungshilfe seitens des AMS Linz in irgendeiner Form zu irgendeiner Zeit. Keinerlei Bestrebung des AMS Linz war und ist bis heute sichtbar mir eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln, oder mir auch nur verständlich zu machen, was ich in meiner Situation darunter zu verstehen hätte. Durch eine Geldleistung von Null Euro wurde jedes persönliche Bestreben meiner Person für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von den Organen aktiv, vorsätzlich und schuldhaft vereitelt. Ohne jeden Euro war es mir unmöglich auch nur auf die Suche nach einem Job zu gehen, da es schon an dem Geld für die Straßenbahn fehlte, zu einer Vorstellung bei einem neuen Dienstherren zu gelangen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Anmerkung Ludwig: Die Rede ist hier gar nur von einem „befristeten Verlust“ des Geldanspruches, käme es zu einer Weigerung oder Vereitelung eines Angebotes, was in meinem Fall gar nicht „durchgespielt“ wurde. Ich hatte dazu keinerlei Gelegenheit, da ja seitens des AMS Linz zu keiner Zeit irgendetwas angeboten wurde. Keinesfalls von einer Totalsperre für ein Jahr ist hier die Rede im Gesetzestext, was ja einem „Anschlag“ gegen die Existenz des Arbeitssuchenden, meiner Person, gleichkam! Eine Vereitelung oder Weigerung einer Teilnahme an einer Maßnahme ist Voraussetzung für eine Minderung der Geldleistung, was hier zu lesen ist. In meinem Fall lagen keinerlei Maßnahmen vor, die von mir vereitelt werden hätten können, was ich ja nicht getan hätte. Die Totalsperre der Notstandshilfe war ein Rechtsverstoß mit großem Schaden für meine Person.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

 

Anmerkung Ludwig: Keinerlei „wirksame Zuweisung“ zu irgendeinem Job durch das AMS Linz fand zu irgendeiner Zeit statt, womit die Voraussetzung der Weigerung an einer Teilnahme für meine Person zu keiner Zeit gegeben war. Es lag seitens meiner Person daher nie eine „Weigerung“ oder „Vereitelung“ vor, was ich auch nicht getan hätte. Meine Aussage, „ich suche keinen neuen Job, ich sei Volksschullehrer“ wurde verdreht und widerrechtlich als „grundsätzliche Weigerung“ meiner Person an einer Maßnahme dargestellt, interpretiert und mit einer Totalsperre der Notstandshilfe für ein Jahr sanktioniert, obwohl mir zu keiner Zeit ein Job oder eine Maßnahme seitens des AMS Linz vorgeschlagen wurde. Rechtsnormen und die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Sperre von Geldleistungen wurde von den Organen des AMS Linz objektiv gesehen zu meinem großen Schaden missachtet.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Anmerkung Ludwig: Es wäre für die Organe Gesetzesauftrag gewesen, mir eine Umschulung vorzuschreiben, die Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und den Inhalt dieser Maßnahme mir darzustellen. Erst dann wäre mir eine Weigerung die als solche zu bewerten gewesen wäre überhaupt erst möglich gewesen. (VwGH 18.10.200, 99/08/0027) Keinerlei Maßnahme wurde seitens der Organe gefunden, die Erforderlichkeit, Zumutbarkeit mir auch nicht dargestellt und mir auch nicht erklärt, warum diese erforderlich geworden wäre. Die Organe haben schuldhaft einfach gar nicht gehandelt außer willkürlich festzustellen ich sei „arbeitsunwillig“. Eine Erfolg Vereitelung meinerseits, die eine Totalsperre eines Geldbezuges gerechtfertigt hätte, konnte demnach gar nie rechtmäßig stattgefunden haben. Die Vorgehensweise der Organe war widerrechtlich und entsprach nicht dem eigentlichen gesetzlichen Auftrag der Organe, nämlich dem Arbeitssuchenden Hilfe bei seiner Arbeitssuche zu gewähren. Faktum ist: Wo nichts war konnte von mir auch nichts vereitelt werden. Die Rechtsfolgen einer Weigerung einer Maßnahme wurden auch nicht aktenkundig gemacht, da ja gar keine Maßnahmen vorgeschlagen wurden. Es fehlt dazu der gesamte Aktenvorgang beim AMS Linz. Wo nichts vorgeschlagen wurde konnte auch nichts von mir vereitelt und auch seitens der Organe des AMS Linz nichts ermahnt oder aktenkundig gemacht werden, wie es hier in der ständigen Rechtsprechung beschrieben wird. Fazit:

Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210) Es war also unzulässig, mir einfach zu sagen ich sei „arbeitsunwillig“.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Anmerkung Ludwig: Eine Maßnahmenbelehrung wurde nicht durchgeführt, da ja gar keine Maßnahmen seitens des AMS Linz vorgeschlagen wurden. Offensichtlich wurde mir „Arbeitsunwilligkeit“ widerrechtlich vorgeworfen. Ohne Maßnahmen, einen Job, eine Umschulung, Ausbildungsdefizite u.dgl. vorgeschlagen zu haben, kann auch keine Maßnahmenbelehrung vorgenommen werden. So war das dann auch. Wo nichts gemacht wird, muss auch nicht reagiert werden.

Das hohe Gericht bestätigt hier die rechtswidrige und schädigende Vorgangsweise durch die Organe des AMS Linz in meinem Fall unmissverständlich.

Ich hatte daher gar keine Möglichkeit irgendeine angebotene Maßnahme „zu vereiteln“ oder „zu verweigern“, woraus sich schlimmsten Falls eine lediglich zeitliche Verringerung der Geldleistungen begründen hätte können, keinesfalls jedoch eine Totalsperre der Geldleistungen auf Null Euro für ein Jahr, was die ständige Rechtsprechung hier unmissverständlich darlegt und was im Lichte der mir entstandenen kausalen Schäden Amtshaftungsanspruch begründet.

Vorsätzliche Unterlassung von Maßnahmen

Die handelnden Organe haben sich somit auch vorsätzlich einer Unterlassung zu meinem Schaden schuldig gemacht, der Unterlassung, mir geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung (Job, Umschulung) anzubieten, vor einer etwaigen zeitlich begrenzten Teilsperre der Notstandshilfe. Die Organe wären also zur Handlung verpflichtet gewesen, um meinen in weiterer Folge entstandenen Schaden abzuwenden. Denkt man sich also die gebotene Handlung hinzu, nämlich die weitere Leistung von Geldmitteln ab dem 1.4.2018, hätte ich also die mir zustehende Geldunterstützung in der Höhe von ca. 1.520 Euro ab dem 1.4.2018 weiterhin erhalten, hätte ich die nötigen Geldmittel gehabt, um einen der mir vom Landesschulrat Steiermark angebotenen Volksschullehrerjobs in Gaal oder Puch bei Weiz, anzutreten. Mit nachweislich NULL EURO, der Totalsperre der Geldleistung ab dem 1.4.2018, war dies leider nicht mehr möglich, da es mir an den nötigsten Dingen des täglichen Lebens fehlte, ich Not in jeder Form litt, auch der Angst, meine Wohnung zu verlieren und keinerlei Geldmittel hatte, den neuen Dienstort auch nur zu einem Vorstellungsgespräch aufzusuchen, was auch weitere Bewerbungen um einen Job, auch einen anderen Job, immer mehr unmöglich machte. Der Schaden wäre somit nicht eingetreten, wenn man sich die rechtmäßige Unterstützung meiner Person durch das AMS Linz hinzudenkt, nämlich eine fortgesetzte Geldleistung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von ca. 1520 Euro ab dem 1.4.2018.

Fehlerhafte Vollziehung einer Ermächtigungsnorm

Die Rechtswidrigkeit hoheitlichen Verhaltens besteht daher in der fehlerhaften Vollziehung einer Ermächtigungsnorm, in meinem Fall einem zweifachen Nichthandeln, nämlich keinerlei Geldleistung ab dem 1.4.2018 und keinerlei Anbieten einer Maßnahme zur Wiedereingliederung und der darin gipfelnden widerrechtlichen Totalsperre der Geldleistung und der Konstatierung einer „Arbeitsunwilligkeit“, was nicht den Fakten entsprach. Dies beweisen auch meine Bewerbungen. (Weiter Beweise vorbehalten)

Die Aufgabe der Organe des AMS Linz wäre laut ihrem gesetzlichen Auftrag gewesen, mich beim Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu unterstützen, was nicht geschah, bzw. mir einen zumutbaren Job vorzuschlagen, was ebenfalls nicht geschah. Wie aus den Akten entnommen werden kann, wurde von mir bei jeder Möglichkeit darauf hingewiesen und auch durch Beweisdokumente belegt, dass es meine Absicht sei und auch die sichtbaren Bemühungen vorlagen, wieder als Volksschullehrer arbeiten zu wollen. Das AMS Linz wurde sofort von mir darüber informiert, dass ich mich bei sechs Landesschulräten österreichweit um einen Lehrerjob beworben habe. Dass diese Bewerbungen bis zu einer Anstellung „einige Monate“ dauern könnten, ohne dass eine „Aktivität“ des Jobsuchenden sichtbar wird, ist im Bildungsbereich ein Faktum, was sich meinem Zutun oder einer „Beschleunigung“ des Bewerbungsvorganges durch mich entzog. Nach der Bewerbung heißt es einfach „bitte warten“. Die Anstellung einer Lehrperson nimmt naturgemäß einige Monate in Anspruch, wo scheinbar „nichts“ geschieht. Das nicht unterstützende Verhalten der Organe des AMS Linz und das Nichtanerkennen meiner Bemühungen meinen Volksschullehrerjob wieder aufnehmen zu können, muss daher als vorsätzlich und schuldhaft bezeichnet werden, was möglicherweise auch mit meiner Aufsichtsbeschwerde zusammenhängt. (Racheübung) Die Organe des AMS Linz hätten eine Totalsperre der finanziellen Unterstützung ab dem 1.4.2018 und die Unterlassung jedes Vorschlages einer unterstützenden Maßnahme aufgrund der Aktenlage und meiner Bemühungen einen Volksschullehrerjob zu bekommen, vermeiden sollen, können und müssen. Wie in der ständigen Rechtsprechung dargestellt, ist das Anbieten eines Jobs, die Einleitung von Wiedereingliederungsmaßnahmen durch das AMS Linz, eine gesetzliche Verpflichtung vor einer Sperre von Geldleistungen, sodann auch nur die Möglichkeit einer Teilsperre, keinesfalls einer sofortigen Totalsperre der Geldleistungen ohne Vorwarnung. All das wurde von den Organen schuldhaft und vorsätzlich in meinem Fall nicht getätigt.

Unvertretbare Rechtsansicht der Organe liegt vor

Aufgrund meiner nachweislichen Bemühungen ab April 2018 einen Volksschullehrerjob zu erlangen, fußte das Organverhalten, mich trotz gegenteiliger Fakten aufgrund meiner Bemühungen um einen Volksschullehrerjob, als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen, darüber hinaus eine Totalsperre der Geldleistungen von einem Tag auf den anderen widerrechtlich vorzunehmen, noch dazu ohne von sich aus auch nur eine einzige Wiedereingliederungsmaßnahme oder einen Jobvorschlag gemacht zu haben, wie das Gesetz es vorschreibt, auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Das Verhalten der Organe wich daher von einer klaren Rechtslage ab, was mit der Nichtbefassung mit der Rechtsmaterie und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe des AMS Linz, nämlich Arbeitssuchende bei der Wiedereingliederung unterstützen zu müssen, begründet ist, da darüber hinaus auf die Rechtslage (konkret das oben dargestellte Erkenntnis des BVwG!) und meine Bemühungen von mir auch immer wieder unmissverständlich hingewiesen wurde. Vorsätzliches widerrechtliches Handeln und Nichthandeln der Organe liegt vor, was auch in Verdrehungen und missverständlichen Auffassungen meiner Aussagen augenscheinlich wird. Es handelt sich und ich vermute das, von der Motivation der Organe her, zusätzlich auch um einen „Racheakt“ an meiner Person, aufgrund einer von mir eingebrachten berechtigten Aufsichtsbeschwerde.

Bemessungsgrundlage: Grobes Verschulden und Vorsatz

Grobes Verschulden und Vorsatz der Organe muss daher meinem erlittenen Schaden bei der Bemessung zugrunde gelegt werden. Es liegt positiver Schaden und entgangener Gewinn vor.

Rechtsmittel vor den Höchstgerichten

Zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges teile ich mit, dass mir nur aufgrund von Geldmangel eine Beschwerde gegen das Urteil des BVwG, L503 2197696-1/3E vom 26.7.2018, aufgrund der formalen Vorschriften der Rechtsmittelbelehrung, der Rechtsanwaltspflicht bei Einbringen einer Beschwerde bei den Höchstgerichten, nicht möglich war. Nach meiner Auffassung verstoßen derartige Rechtsmittelbelehrungen, vor allem im Falle eines Mittellosen, wie in meinem Fall, gegen den Artikel 13 der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), was ich beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Straßburg bereits grundsätzlich vorgebracht habe. Der innerstaatliche Rechtsweg konnte alleine aus diesem Grund von mir nicht ausgeschöpft werden und das in einem demokratischen Staat!

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vor. Ich mache vorerst – unter Vorbehalt der Ausdehnung – folgende Schadenspositionen gegen die Republik Österreich als zuständigem Rechtsträger des AMS Linz geltend:

  1. Die Folge des amtshaftungsbegründenden Verhaltens der Organe des AMS Linz war die Verunmöglichung des Dienstantrittes an der Volksschule Gaal bzw. der Volksschule Puch bei Weiz als Volksschullehrer, kausal verursacht durch den Geldmangel aufgrund der widerrechtlichen Totalsperre der Notstandshilfe ab dem 1.4.2018 bis zum 1.4.2019 und
  2. die widerrechtliche Totalsperre der Geldleistung durch das AMS Linz ab dem 1.4.2018 ohne ergreifen jeglicher Wiedereingliederungsmaßnahmen durch das AMS Linz. Der Leistungsentgang beim AMS Linz und der Verdienstentgang durch die Vereitelung des Jobantrittes als Volksschullehrer bis zum heutigen Tage berechnet sich wie folgt:
    1. Nicht ausbezahlte Geldleistung für Notstandshilfe ab dem 1.4.2018 bis Dezember 2018 (1.520 (95 %) x 9 = 13.680 + 4% Zinsen) = 14.227,2 Euro
    2. Verdienstentgang für Lehrerjob in Gaal oder Puch: Netto 2500 x 6 = 15000 + 4 % Zinsen = 16.100 Euro
  3. Teilschmerzengeld für entstandene posttraumatische psychische Schäden:
    1. Der Schaden ist durch die psychische und gesundheitliche Belastung meiner Person und durch die dadurch verursachten posttraumatischen Belastungen, die bis heute andauern und durch die Totalsperre der Notstandshilfe kausal entstanden sind:
      1. dem damit verbundenen täglichen psychischen Leid über die andauernde und in absehbarer Zeit nicht mehr behebbare Arbeitslosigkeit bis zum heutigen Tage,
      2. Existenzangst aufgrund von Mittellosigkeit,
      3. Angst vor Obdachlosigkeit, Wohnungskosten ca. 530 Euro monatlich, durch Betteln monatlich zu erwirtschaften,
      4. Kränkung aufgrund der verpassten realen Chancen auf einen Job,
      5. Sinken der Chancen jemals wieder als Volksschullehrer arbeiten zu können mit jedem weiteren Tag,
      6. widerrechtliches Nichtvorhandensein auch nur der nötigsten Existenzsicherung und der dafür erforderlichen alltäglichen Erfordernisse bis März 2019 (ab hier bedarfsorientierte Mindestsicherung durch das Magistrat Linz in der Höhe von 649 Euro monatlich – Kosten der Wohnung 535 Euro monatlich), wie ausreichend Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Teilnahme am sozialen Leben u.dgl. was alles für ein menschenwürdiges Leben erforderlich und im Gesetz nachzulesen ist,
      7. posttraumatische Schäden entstanden durch diesen Dauerzustand seit 1.4.2018, deren zukünftige Auswirkungen derzeit noch nicht abschätzbar sind – weitere Forderungen vorbehalten

Je Tag 100 Euro, von 1.4.2018 bis 1.4.2019 = 365 Tage = 36.500 Euro

Angemerkt wird, dass der gleiche Fall, wie hier dargestellt, durch mein Neuansuchen im März 2019 um Notstandshilfe beim AMS Linz, derzeit neuerlich in gleicher Weise durchgespielt wird. Eine neuerliche Amtshaftungsklage folgt dann in einem Jahr für den Zeitraum ab März 2019 nach gewohnheitsmäßiger Abarbeitung des Instanzenzuges.

  1. Auch konnte ich in weiterer Folge dadurch, bis zum heutigen Tage, keinen Job als Volksschullehrer und auch keinen anderen zumutbaren Job mehr erlangen, wobei mir auch aufgrund von nachhaltiger Mittellosigkeit, neuerlicher Ablehnung meines Antrages auf Unterstützung und Notstandshilfe durch das AMS Linz ab dem 1.4.2019, wiederrum aufgrund angeblicher Arbeitsunwilligkeit, wiederrum ohne jegliches Setzen von Maßnahmen durch das AMS Linz, sodass derzeit auch keinerlei Bewerbung mehr als Volksschullehrer möglich ist, und meine Chance auf einen Volksschullehrerjob nachhaltig, voraussichtlich endgültig, zerstört wurde. Das Ungemach welches mir alleine durch tausende Stunden an Bewerbungsbemühungen, Schreiben von Beschwerden und Klagen, wochenlanges Grübeln über weitere Möglichkeiten, mir meine ausweglose Arbeitssituation zu verbessern, die Erschwerung durch das Gesamtverhalten der Organe des AMS Linz zu jeder Zeit, kausal entstanden durch das verschuldete Verhalten der Organe des AMS Linz, beziffere ich pauschal mit einer Forderung in der Höhe von 10.000 Euro.

Gesamtschadenssumme derzeit: 76.827,20 Euro

Ich fordere das Finanzprokurat auf, meine geltend gemachten Amtshaftungsansprüche anzuerkennen und die verzeichneten Kosten zu meinen Handen zur Anweisung zu bringen.

Meine Kontonummer: 2. Sparkasse: IBAN: AT97 2011 2498 3070 9500

Mit vorzüglicher Hochachtung

Christoph Ludwig

Beilagen:

  • AMS Linz – Einstellung der Geldleistung
  • Vereitelung der Posten
  • Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes
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Schlagworte Erfahrungsberichte
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Betreuende Behörde
Schlagworte Rechtsinformation
Rechtsfragen und Themen