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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G302 2112479-1
Norm

G302 2112479-1

Der BF ist abgesehen von zwei kurzen Dienstverhältnissen von 10.11.2008 bis 11.11.2008 (2 Tage) und von 01.08.2009 bis 31.10.2009 (3 Monate) seit 08.06.2007 arbeitslos. Sein Arbeitslosengeldanspruch endete am 30.10.2007 und seit dem bezieht er Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich EUR 22,71. Der BF hat Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Bodenlegerhelfer (Laminat) und Bauarbeiter. Das AMS unterstützt den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter. Die Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Erwerbsleben, seiner gesundheitlichen Situation, und dem Umstand, dass er keine abgeschlossene Ausbildung hat, erschwert. Zudem verfügt er über keinen Führerschein. Der BF hat zwar den Staplerschein gemacht, verfügt aber über keine Praxis. Eine Auffrischung inklusive Fahrstunden will er nicht machen, weil er ohnehin keine Arbeit im Lager suche. Der BF zeigt kein Interesse an einem Auswahlverfahren beim XXXX, an einer Umschulung über das XXXX oder der Teilnahme an gemeinnützigen Projekten. Da er bereits zweimal abgelehnt worden sei, gab der BF bekannt, dass er auch nicht mehr zur PVA zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit fahren werde. Zur Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt wurde mit dem BF am 22.10.2014 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ARIS vereinbart. Die Maßnahmeninhalte wurden in der Betreuungsvereinbarung beschrieben. XXXX - das XXXX - ist ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Personen, die arbeitsmarktfern sind. Ziel ist der erfolgreiche Einstieg in die Arbeitswelt. Jobworker und Case-Manager begleiten, unterstützen und beraten Arbeitsuchende. Sie organisieren und koordinieren Unterstützungsangebote in Kooperation mit anderen Einrichtungen, falls dies erforderlich ist. In der Beratungs- & Betreuungszeit bei XXXX erhalten die Teilnehmerinnen: individuelle Beratungs- und Betreuungsvereinbarungen, regelmäßige Einzelberatungen zu beruflichen und sozialen Anliegen, Gruppensitzungen, Workshops und Seminare zu arbeitsrelevanten Themen, Vermittlungsunterstützung und Vorbereitung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, Entwicklung und Training von sozialen und beruflich relevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten, Begleitung nach der Arbeitsaufnahme zur Festigung der Situation und die Möglichkeit eines Arbeitstrainings in Betrieben. Dazu kooperieren die Jobworker/Case-Manager eng mit den Betrieben in der Region, den Partnerinnen aus dem Sozialwesen und bestehenden Beratungseinrichtungen. Der BF ist am 05.11.2014 in die Maßnahme eingetreten und bereits seit Beginn durch eine niedrige Belastungs- und Aggressionsschwelle aufgefallen. Seine Kooperation beschränkte sich auf das absolute Minimum. Sein Verhalten war durchwegs ablehnend. Er fühlte sich schnell angegriffen und konnte keine Berufsperspektive nennen. Im Rahmen der Maßnahme wurde dem BF die Möglichkeit geboten, ab 26.05.2015 an einem Arbeitstraining bei der Firma XXXX teilzunehmen. Der BF kam am 26.05.2015 wie vereinbart zur Firma. Dort gab er gleich zu Dienstbeginn an, dass ihn das Arbeiten gehen nicht interessiere bzw. dass man sich nicht viel von seiner Arbeit erwarten könne, schon gar nicht, wenn er nur zwei Euro mehr zum Leistungsbezug pro Tag erhalte. Im Laufe des Tages entfernte sich der BF kommentarlos vom Firmengelände, ohne sich bei der Firmenleitung abzumelden. Am nächsten Tag erschien der BF nicht zur Arbeit. Am 27.05.2015 rief Frau XXXX die XXXX-Beraterin Frau XXXX an und informierte sie über das Verhalten des BF. Frau XXXX versuchte den BF anzurufen, erreichte diesen jedoch nicht. In weiterer Folge verständigte Frau XXXX das AMS. Der BF hat sich weder am 26.05.2015 noch am 27.05.2015 bei der Firmenleitung bzw. seiner XXXX-Beraterin krank gemeldet. Am 01.06.2015 wurde der BF vom AMS niederschriftlich befragt. Dabei wurde der BF auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Der BF gab an, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 26.05.2015 vorzeitig beendet hätte. Er sehe keinen Grund, sich noch einmal bei der Firma zu melden, da ihn diese nicht fix eingestellt habe. Weiters gab der BF an diesem Tag eine mit 01.06.2015 datierte Krankenstandsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 27.05.2015 - 01.06.2015 ab. Beschwerde war ohne Erfolg.

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