Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim AMS vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX dauerte von 01.03.2013 bis 31.07.2013. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Objektleiter und Facility Manager. Von der belangten Behörde wurde für den Beschwerdeführer zuletzt am 23.09.2014 ein Betreuungsplan erstellt. Dieser zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewerbe und er innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben habe. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer fünf Stellenvorschläge postalisch mittels RSb-Brief übermittelt wurden. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 17.11.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "XXXX" als "Facility Engineer" beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Festgestellt wird, dass die Stelle bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einer möglichen Arbeitsaufnahme per 02.01.2015 als Vollzeitbeschäftigung mit einem Jahresbruttogehalt ab € 31.000,- angeboten wurde. Am 17.11.2014 schickte der Beschwerdeführer seine Bewerbung als Facility Engineer bei der Firma XXXX, welche er auch an das Arbeitsmarktservice richtete. Die Bewerbung des Beschwerdeführers lautete folgendermaßen: "Sehr geehrter Herr XXXX, Betreff: Bewerbung auf Grund der heute mir zugestellten Einschreiben durch das AMS zu offene Stelle als 1 Facility Engineer Auftragsnummer XXXX Ich möchte mich auf diesem Weg als 1 Facility Engineer bewerben. Bitte teilen Sie mir mit, für wen sie suchen? Weiters berufe ich mich auf das Datenschutzgesetz und auf das E-Mail vom ..., wir kennen uns schon, das macht die Sache einfacher. MfG" Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer ein standardisiertes Antwortschreiben der Firma XXXX in dem angeführt wurde, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers in Evidenz gehalten werde. Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer ein Mail an die Firma XXXX, in der er dieser die Evidenzierung seiner Daten schriftlich untersagte. Er bezog sich auf die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und auf das Datenschutzgesetz 2000 (BSG 2000). Er führte aus, dass er sich eine nachweisliche schriftliche Bestätigung erwarte und verwies auf sein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", ansonsten werde er sich bei der Datenschutzbehörde oder beim EuGH beschweren. Festgestellt wird, dass durch die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt wurde, und somit eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers gesetzt wurde. Festgestellt wird, dass die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers den Dienstgeber davon abgehalten hat, ihn für eine Anstellung in Betracht zu ziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte nicht darauf ab, ernsthaft eine Beschäftigung zu finden. Vielmehr hat sein Verhalten den Dienstgeber dazu veranlasst, dem AMS mitzuteilen, den Beschwerdeführer in Zukunft auf keine offene Stelle bei der Firma XXXX mehr zu vermitteln. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Art der Bewerbung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, und den Eindruck beim Dienstgeber hervorgerufen hat, dass er nicht ernsthaft an der Stelle interessiert ist. Beschwerde war ohne Erfolg.
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