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Ausgewählte Urteile des Bundesverwaltungsgericht über AMS-Bezugssperren aus dem Jahr 2015

Submitted by Aktiver Admin on Sun, 01.01.2017 - 18:40

§49 AlVG - Kontrolltermin (2 Positiv / 1 Negativ)

W228 2103238-1 (links die GZ auf https://www.ris.bka.gv.at/ eingeben, um den kompletten Fall zu lesen)

AlVG §49 Sperre weil der Kontrolltermin an einem Freitag wegen „Vergessens“ nicht eingehalten wurde. Beschwerdeführer wollte sich bereits am Samstag persönlich melden, ging aber leider nicht, da das AMS am Samstag u. Sonntag nicht geöffnet hat. Somit war die persönliche Rückmeldung erst nach dem Wochenende, am Montag, möglich gewesen. Deshalb verlor der BF das Geld von 3 Tagen. Beschwerde war ohne Erfolg.

L511 2016295-1

AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Auf dem Zettel mit dem nächsten Kontrolltermin, der dem BF persönlich übergeben wurde, stand, dass er sich telefonisch am 01.09.2014 bei einer Telefonnr. melden solle und dies als Kontrolltermin gelte. Beschwerde war erfolgreich.

W209 2106586-1

AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Kontrolltermine an Tagen vorzuschreiben, wo man keine Leistungen vom AMS bezieht, sind unzulässig. Beschwerde war erfolgreich.

§8 - Ärztliche Untersuchung / Arbeitsfähigkeit (4 Positiv / 3 Negativ)

W141 2109999-2

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.04.2015 der Auftrag erteilt, sich in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 22.04.2015 um 09:30 Uhr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit abklären zu können. Am 16.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer nochmals eindringlich die Wichtigkeit dieser ärztlichen Untersuchung erläutert und ihm mitgeteilt, dass von Seiten der belangten Behörde eine Krankschreibung nur dann als triftiger Grund anerkannt werde, wenn Bettlägerigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer hat den Termin am 22.04.2015 nicht eingehalten. Er war am 22.04.2015 in der Ordination XXXX um sich krankschreiben zu lassen. Er legte seine Krankmeldung, in welcher bestätigt wird, dass er arbeitsunfähig ist, am 22.04.2015 bei der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.04.2015 bis 29.04.2015 im Krankenstand, eine Bettlägerigkeit wurde nicht bestätigt. Beschwerde war erfolgreich.

L510 2010336-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Der BF gegenüber wurde vom AMS im Rahmen einer Niederschrift am 11.04.2014 eine medizinische Untersuchung ab dem 22.04.2014 im BDZ, mit der Sanktion des §8 Abs. 2 AlVG im Falle der Weigerung, angeordnet. Das AMS legte der BF den Verdacht dar, dass Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies wurde dem BF gegenüber ausführlich begründet und wurde diese über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung der Untersuchung belehrt. In weiterer Folge verweigerte die BF die Teilnahme an der Untersuchung und konnte keine geeigneten triftigen Gründe dafür vorbringen. Mit 22.04.2014 erfolgte seitens des AMS die Einstellung der Notstandshilfe durch Bescheid. Beschwerde war ohne Erfolg.

L513 2011417-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin machen in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, die Beschwerdeführerin habe den Kontrolltermin am 14.04.2014 krankheitsbedingt bzw. mangels sozialer Reife versäumt, weshalb sie kein Verschulden an der Versäumung des Kontrolltermins am 14.04.2014 treffe. Dazu ist auszuführen, dass die Verschuldensfrage im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist und auch nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet und daher unter Umständen nicht in der Lage ist, Kontrolltermine und ähnliches beim Arbeitsmarktservice wahrzunehmen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage war, den Kontrolltermin wahrzunehmen oder ordnungsgemäß zu verschieben, erübrigt sich ebenfalls. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht hegen keine Zweifel an der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Da sie allerdings - wie bereits mehrfach erwähnt - ab dem vollendeten 18. Lebensjahr arbeitsunfähig ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice - aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - mangels Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsvermittlung überhaupt nicht zur Verfügung steht. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde diese Tatsache der generellen Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit substantiiert bestritten. Der Gesundheitszustand der BF ist zwar bedauerlich, jedoch sollen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen zur Verfügung stehen, die BF ist nicht gehindert zB Leistungen aus der Mindestsicherung zu beantragen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W121 2016897-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Einstellung des Bezugs des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ab XXXX ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX , im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AIVG nicht stattgegeben. Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 24 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 AIVG ab XXXX mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt. Gestützt wurden die Entscheidung der belangten Behörde auf ein ärztliches Gesamtgutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, erstellt aufgrund einer Untersuchung am XXXX . Im ärztlichen Gesamtgutachten ist neben der Anamnese, den Beschwerden, der Therapie usw. in der ärztlichen Gesamtbeurteilung zusammengefasst angegeben worden, dass eine kognitive Beeinträchtigung und entsprechende Beeinträchtigung der emotionalen Kontrolle bestehe, eine sehr geringe psychische Belastbarkeit gegeben sei, das geistige Leistungsvermögen sehr einfach sei, das Arbeitstempo beeinträchtigt sei und die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend wären. Es sei davon auszugehen, dass Erwerbsfähigkeit nie bestanden hätte. In der Prognose werde die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes bejaht mit dem Zusatz, dass durch weitere Therapien eine gewisse Stabilisierung möglich sei, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit jedoch höchstgradig unwahrscheinlich erscheine. Ein Leistungskalkül sei erstellt worden. Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen würde. Der Versicherte sei dauernd erwerbsunfähig. "Eingetreten während des Zeitraumes der erhaltenen Kindeseigenschaft, ab XXXX - Begutachtung. Eine Besserung sei nicht möglich, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich." Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden vom AMS weiters der Umstand Pflegegeldstufe zwei, die Besachwalterung und der Umstand, dass noch kein Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt vorgelegen wäre, dokumentiert. Die belangte Behörde hielt fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, um an der Richtigkeit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, zu zweifeln. Im ärztlichen Gutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation, wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst gerne arbeiten wolle, er habe dies auch drei Jahre lang getan und wolle nach der Lehre die Arbeit als Gärtner, die ihm wirklich gefalle, auch in Zukunft und vor allem als noch junger Mensch gerne fortsetzen. Aus medizinischer Sicht sei gegen ein entsprechendes Arbeiten mit - an die Erfahrung angepasster, zunehmender Belastung - nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer selbst wünsche es sich und es bestehe kein Grund ihm das zu verwehren. Vor allem, da ihm bereits eine Teillehre über drei Jahre, die er sehr motiviert und erfolgreich abgeschlossen habe, ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer gilt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als arbeitsfähig. Beschwerde war erfolgreich.

W141 2112727-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2012 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auch vor August 2012 ist er bereits mehrere Jahre im Leistungsbezug gestanden. Der Beschwerdeführer wurde zu einem Untersuchungstermin für den 01.08.2014 am Kompetenzzentrum der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) zugebucht. Als Begründung sei im Untersuchungsauftrag angeführt: "Fußprobleme nach Unfall und Operation". Am 31.07.2014 - einen Tag vor dem vereinbarten Untersuchungstermin - hat sich der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit bei der belangten Behörde abgemeldet und er ist vom 31.07.2014 bis 03.08.2014 arbeitsunfähig gewesen. Auch zu den folgenden sieben vorgeschriebenen Untersuchungsterminen ist der Beschwerdeführer nicht erschienen: 01.08.2014 (Krankenstand), 30.09.2014 (Krankenstand), 10.12.2014 (Krankenstand), 18.02.2015 (Arbeiten in der Wohnung), 24.03.2015 (Krankenstand), 20.04.2015 (Nicht versichert), 29.06.2015 (Krankenstand) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde die Notstandshilfe ab 18.02.2015 eingestellt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W145 2112504-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2014 (Geltendmachung: 01.12.2014) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer bezog von 01.12.2013 bis 30.11.2014 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und stand seit 01.12.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2014 auf Weitergewährung der mit 30.11.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit über den 30.11.2014 hinaus nicht vorliegt. Am 25.01.2015 hat der Beschwerdeführer Klage an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid vom 31.10.2015 erhoben. Mit rechtskräftigem, vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. XXXX betreffend unbefristete (Weiter-)Gewährung der mit 30.11.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgeschlossenen Vergleich vom 28.09.2015 zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer hat sich die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, dem Beschwerdeführer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.11.2014 hinaus zu bezahlen. Beschwerde war erfolgreich.

W145 2103005-1

AlVG §8 Sperre wegen Klärung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer bezog bis 31.01.2014 eine Invaliditätspension von der PVA. Bereits am 04.11.2013 stellte er bei der PVA einen Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension. Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 01.02.2014 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wurden dem Beschwerdeführer zuerkannt; er bezog von 01.02.2014 bis 29.08.2014 Arbeitslosengeld und von 30.08.2014 bis 22.10.2014 Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2014 wurde dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom/ab 23.10.2014 mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Mit Bescheid der PVA vom 07.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 auf Weitergewährung der mit 31.01.2014 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt. Laut diesem Bescheid liegt ab 01.02.2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vor; nicht jedoch dauerhafte Invalidität, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem sind Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zweckmäßig. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der PVA vom 07.10.2014 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Zl. XXXX) erhoben. Am 14.07.2015 hat der Beschwerdeführer die Klage zurückgezogen. Aus den im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (zu Zl. XXXX) eingeholtem berufskundlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung von XXXX vom 02.04.2015 und 30.05.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufslaufbahn und seinem medizinischen Leistungskalkül in der Lage ist leichtere Hilfsarbeiten und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Innerhalb seines Berufschutzes als Spengler ist er kalkülsgerecht noch als CNC-Metallbearbeitungsmaschinenbediener einsetzbar. Der Beschwerdeführer gilt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als arbeitsfähig. Beschwerde war erfolgreich.

§9 AlVG - allgemeine Arbeitsunwilligkeit (1 Negativ)

W141 2112397-1

AlVG §9 Sperre wegen Arbeitsunwilligkeit. PVA Gutachten bescheinigte BF arbeitsfähig zu sein. Permanente Anzweiflung des Gutachtens durch BF wurde zum Bumerang. Dies kann nämlich ein Beweis für Arbeitsunwilligkeit sein. 1 Monat versicherungspflichtige Arbeit (nur unselbständige Beschäftigung) würde ausreichen, um wieder als „arbeitswillig“ zu gelten und um die §9 Sperre aufzuheben. Beschwerde war ohne Erfolg.

§10 AlVG - Vereitelung Arbeit / AMS-Maßnahmen / Eigenbewerbungen (19 Positiv / 34 Negativ)

W198 2007870-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Bei Vorstellungsgepräch als allgemeine Gehaltsvorstellung 1600 Euro vorgeschlagen. Stelle als Tankwart wurde nicht nach Mindestkollektivvertrag bezahlt. Somit lag kein zumutbares Stellenangebot vor. Beschwerde war erfolgreich.

L513 2116461-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Bei Vorstellungsgepräch durch die Mitteilung, sie wäre Sekretärin und keine Produktionsarbeiterin bzw. sie werde über das Angebot nachdenken und sich melden, kann eine Vereitelungshandlung interpretiert werden. Beschwerde war ohne Erfolg.

L511 2115291-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Beschwerdeführer wurde ein Jobangebot zugewiesen, welches ein Profil aufweist das der Beschwerdeführer bereits objektiv nicht erfüllt. Er verfügt weder über eine Ausbildung im Bereich Mechatronik noch überhaupt über einen Lehrabschluss. Der Zusatz "von Vorteil" oder "wünschenswert" fehlte im Stellenangebot, welche die Möglichkeit einer anderen Ausbildung als der geforderten zugelassen hätte. Zuweisung des Stellenangebotes war daher bereits aus diesem Grund unzulässig. Sie Widersprach auch der Betreuungsvereinbarung. Beschwerde war erfolgreich.

W162 2017250-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Am 25.09.2014 kam die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Kindes zum Vorstellungsgespräch bei der potenziellen Dienstgeberin. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der potenziellen Dienstgeberin an, dass sie nur nachmittags arbeiten möchte, nur abwaschen und nicht kochen kann. BF hatte Erfahrung im Kochen laut Lebenslauf. Mitnahme des Kindes, kann als Vereitelungshandlung gesehen werden. Beschwerde war ohne Erfolg.

W121 2010228-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs u. SÖB). Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten den Erfolg einer Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma Itworks, somit den Erfolg einer ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am 06.03.2014 begonnen hätte, zunichte gemacht bzw. vereitelt, indem er sich genau am Tag des Kursbeginns ins Ausland begab, ohne sich bei seinem zuständigen AMS-Berater darüber informiert zu haben und ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Beschwerde war ohne Erfolg.

W173 2008632-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Beschwerdeführer lehnte die Teilnahme in der Vorbereitungsmaßnahme ab (im Anschluss wäre ihm ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft angeboten worden), mit der Begründung, dass ihm keine Jobs für seine Qualifikation im "Lehrerberuf" angeboten worden wären. Personalberater bestätigte auf dem Formular mit seiner Unterschrift, diesen Ablehnungsgrund. BF maturierte in der Türkei. Ca. 9 Jahre als Deutschlehrer auf Werkvertragsbasis tätig gewesen, trotz fehlender Zertifikate. Seit ca. 19 Jahren beim AMS gemeldet. Beschwerde war ohne Erfolg.

G312 2105067-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Das Vorbringen des BF, er habe psychische Probleme, Angst und Panikattacken sowie Schulden in der Höhe von ca. 20.000 Euro, ist nicht geeignet, die Verweigerung an der Teilnahme der vereinbarten Kursmaßnahme zu rechtfertigen und somit als Nachsichtsgründe zu werten. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie im Falle des BF durch Depressionen, Angst und Panikattacken auftreten, ist ein Arzt zu konsultieren, der bei gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Krankschreibung durchführt. Lediglich aus solchem Grund wäre dann eine Nichtteilnahme gerechtfertigt. Eine Krankschreibung seitens eines Arztes wurde vom BF nicht vorgebracht und hat offensichtlich nicht stattgefunden. Daher wäre der BF verpflichtet gewesen, an der mit ihm vereinbarten Kursmaßnahme teilzunehmen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W167 2005128-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen des Bewerbungsgesprächs einen guten Eindruck hinterlassen und hatte die Zusage sofort beginnen zu können, als Arbeitsantritt war der 01.12.2013 in Aussicht genommen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer jedoch entgegen seiner Zusage nicht binnen 14 Tagen bzw. vor dem 01.12.2013 bei dem Unternehmen telefonisch gemeldet hat, hat er diesen guten Eindruck zunichte gemacht, da ihn dies unverlässlich erscheinen ließ. Somit war trotz seines Anrufs am 02.12.2013 keine Arbeitsaufnahme mehr möglich. Die nicht rechtzeitig erfolgte Rückmeldung beim Unternehmen war im Beschwerdefall ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Beschwerde war ohne Erfolg.

W145 2115130-1

AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. BF konnte vom 10.04.2015 – 03.07.2015 keine ausreichende Anzahl an Eigenbewerbungen glaubhaft machen. Die derzeit gängige Rechtsansicht, welche von einer Mindestzahl von einer Eigenbewerbung wöchentlich ausgeht, wurde nicht erfüllt. Antrag auf Verfahrenshilfe wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit nicht gewährt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W229 2114496-1

AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. In der am 10.03.2015 vom AMS mit dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass seine Mitarbeit in Form von Eigenbewerbungen unbedingt erforderlich ist, weshalb die Vorlage von mindestens 15 bestätigten Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 22.04.2015 vereinbart wurde. Als Bestätigungsnachweise sollte der Beschwerdeführer bei E-Mail-Bewerbungen Kopien der Sendeberichte, bei schriftlichen Bewerbungen die Aufgabeabschnitte des Postamtes, bei persönlichen Bewerbungen den Nachweis (Firmenstempel) in der Bewerbungsliste vorlegen. Eine Bewerbungsliste konnte der BF, innerhalb einer Nachfrist, vorlegen. Diese enthielt aber nur 4 Firmennamen und die erforderlichen Nachweise fehlten. Beschwerde war ohne Erfolg.

W198 2107221-1

AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. BF seit 2006 Bezieherin der Notstandshilfe. Am 29.08.2014 wurde per Niederschrift vereinbart, dass BF 2 Bewerbungen pro Woche machen soll und diese in eine Bewerbungsliste eintragen muss. Seit Oktober 2014 wurden die Abstände der Kontrolltermine auf wöchentlich umgestellt. Obwohl bei jedem Kontrolltermin eine Bewerbungsliste vorgelegt wurde, gelang Nachweis der Eigeninitiative leider nicht immer (wurde vom AMS überprüft). Beschwerde war ohne Erfolg.

W229 2119679-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF hatte sich nicht unverzüglich auf ein Stellenangebot beworben. BF hatte Depressionen, die er aber dem AMS nicht mitgeteilt hatte. Diese Depressionen wurden aufgrund von Honorarnoten und einem Spitalsbrief nachgewiesen, die der BF erst im Vorlageantrag beilegte. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Depressionen grundsätzlich einen besonderen Grund darstellen können, aus dem ein konkretes Verhalten nicht vorwerfbar ist, sofern diese Erkrankung nachgewiesen ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). Deshalb wurde Nachsicht gewährt. Beschwerde war erfolgreich.

W198 2110232-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF hatte ein telefonisches Jobangebot abgelehnt, da er dem Anrufer antwortete, an jenem Tag in einem Schlosserkurs zu sein. Beschwerde war ohne Erfolg.

W228 2116431-2

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine schriftliche Bewerbung versendet, obwohl aus dem Stellenangebot zweifellos hervorgeht, dass telefonisch ein Vorstellungstermin zu vereinbaren ist. Er hat unterlassen, bei der Firma XXXX anzurufen und einen Termin für ein Vorstellunggespräch auszumachen. Beschwerde war ohne Erfolg.

L511 2013467-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat sich selbständig, ohne Auftrag des AMS bei der Firma XXXX für eine Dienststelle bei der Firma XXXX beworben und diesen Dienst am 02.06.2014 zunächst auch angetreten. Das Arbeitsverhältnis wurde am 11.06.2014 nachträglich mit dem 04.06.2014 seitens der Firma XXXX aufgelöst. Der Beschwerdeführer trat mit der Firma XXXX und der Firma XXXX wieder in Verbindung wegen einer neuerlichen Arbeitsaufnahme. Diese sollte seitens der Firma XXXX für Montag den 16.06.2014 organisiert werden. Eine konkrete Organisation dieses geplanten Arbeitsantrittes mit der Firma XXXX wurde jedoch nicht durchgeführt. Beschwerde war ohne Erfolg.

L503 2011243-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). SÖB-Einladung wurde direkt vom SÖB per Mail an BF verschickt. Eine AMS Zuweisung ist nie erfolgt. Es gab außer dieser Mail nichts Schriftliches. Keinerlei Papiere vom AMS erhalten. AMS hatte nicht über die Rechtsfolgen und über den Grund für diese Maßnahme informiert. Wurde alles vom AMS im Nachhinein versucht zu reparieren. Beschwerde war erfolgreich.

I402 2006099-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Am 03.12.2013 hat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn [L] ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte sich anlässlich dieses Gesprächs zwar zu Trockenbauarbeiten bereit gezeigt, nicht jedoch zu sonstigen diversen Hilfstätigkeiten (darunter Reinigungsarbeiten). Eine solche Beschäftigung als Hilfskraft wäre noch zur Verfügung gestanden. Über die Entlohnung ist anlässlich des Vorstellungsgesprächs nicht gesprochen worden, auch eine etwaige "Überqualifikation" des Beschwerdeführers ist nicht Gesprächsthema gewesen. Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Arbeitgeber, Herrn [L], mitgeteilt, dass er sich bei diesem bis zum 09.12.2013 mit seiner Entscheidung melden werde. In der Folge hat der Beschwerdeführer Herrn [L] mehrmals angerufen, dabei jedoch den Zeitpunkt seines möglichen Arbeitsantritts weiter hinausgeschoben und keine konkreten Schritte zur Verhandlung über den Lohn gesetzt. Das Hinausschieben konkreter weiterer Verhandlungen über Arbeitsbeginn und -bedingungen ging überwiegend auf den Beschwerdeführer zurück. Danach ist der Kontakt - als Folge dessen, dass die Kontaktaufnahme vom Beschwerdeführer nicht weiter betrieben wurde - abgebrochen. Dies war ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, war dem Beschwerdeführer bewusst und wurde von ihm in Kauf genommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

L511 2102677-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). BF besuchte einen Kurs, welche diese frühzeitig abbrach. Auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches wurde Sie nicht hingewiesen. Beschwerde war erfolgreich.

W218 2016509-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Durch seine Weigerung beim Vorstellungsgespräch, Überstunden zu leisten, hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das den potenziellen Dienstgeber davon abhielt, den Beschwerdeführer einzustellen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W218 2009694-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Mit der Beschwerdeführerin wurde am 29.04.2014 vereinbart, dass sie an der Maßnahme "ACE - Aktivierung, Coaching und EDV" mit Teilnahmebeginn 05.05.2014 zur Verbesserung ihrer Ausgangssituation teilnehmen soll. Die Beschwerdeführerin ist am 05.05.2014 nicht zum Kursbeginn erschienen. Das Nichterscheinen beruhte auf einer Verwechslung aus Versehen. Die Beschwerdeführerin hatte den Erfolg der Maßnahme nicht durch vorsätzliches Verhalten vereitelt. Beschwerde war erfolgreich.

W131 2008270-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die BF, deren Muttersprache XXXX ist und die ausweislich der Verhandlung vor dem BVwG teilweise Verständnisschwierigkeiten bei einer Kommunikation auf Deutsch hat, am 03.03.2014 bei der XXXX in Klosterneuburg vorstellig wurde und dort jedenfalls zu erkennen gab, dass ihr ein Arbeitsplatz mit einem weniger weiten Anreiseweg lieber wäre. Die BF gab idZ bereits am gleichen Tag bei der XXXX im 16. Wiener Gemeindebezirk eine Bewerbung samt Lebenslauf ab, wobei sie in Klosterneuburg insoweit auf die Filiale im 16. Gemeindebezirk aufmerksam gemacht worden ist. Beschwerde war erfolgreich.

W228 2115140-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten (Formulierung seiner Bewerbungs-Email) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W151 2000694-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Im Juni 2013 wurde dem BF von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (in der Folge AMS) niederschriftlich der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim Berufsförderungsinstitut Niederösterreich (im Folgenden BFI NÖ) teilzunehmen, um eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Der BF verweigerte aus datenschutzrechtlichen Gründen die für diesen Kursbesuch - aus Sicht des AMS nötige Unterschrift- auf der Zustimmungserklärung in Bezug auf die Weitergabe seiner Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und verhinderte die erforderliche Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Beschwerde war erfolgreich.

W145 2107776-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesen Deutschkurs ab 07.01.2015 nicht angetreten, weil seine Frau die Zusage für einen Deutschkurs, der zur selben Zeit stattgefunden hat, erhielt, ein gleichzeitiger Kursbesuch von ihm und seiner Frau aufgrund der notwendigen Betreuung des jüngsten gemeinsamen Kindes jedoch nicht möglich war. Es ist nicht einzusehen, warum der Wunsch des Beschwerdeführers, den Kurs im Hinblick auf die Überschneidung mit dem Deutschkurs seiner Frau, welche diesen Basis-Deutschkurs dringend für das tägliche Leben (Einkäufe, Behörden-/Arztwege, Lehrergespräche, etc.) benötigte, und den vorliegenden Betreuungspflichten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen, keine Beachtung verdient hätte. Zudem ist im vorliegenden Fall die Nachholbarkeit der Maßnahme gegeben, da der Beschwerdeführer in der Folge den Deutschkurs Level A2 ab 16.04.2015 besuchte. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit nicht gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des §10 Abs. 1 Z 3 auszugehen ist. Beschwerde war erfolgreich.

W218 2108023-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenvorschlag als Betriebsschlosser in Vollzeit im kontinuierlichen Schichtbetrieb übermittelt. Durch seine Weigerung, Schichtbetrieb zu leisten, hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das den potenziellen Dienstgeber davon abhielt, den Beschwerdeführer einzustellen. Da in der Stellenausschreibung schon festgehalten wurde, dass das Unternehmen jemanden für den Schichtbetrieb sucht, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er durch seine Weigerung Schichtdienst zu leisten, die Stelle keinesfalls erhalten wird. Er hat daher durch sein Verhalten bei dem Bewerbungsgespräch vorsätzlich in Kauf genommen, dass er die ihm angebotene Stelle nicht erhalten wird. Beschwerde war ohne Erfolg.

W218 2108023-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Da die rechtzeitige Zustellung des Vermittlungsvorschlages vom BF in Frage gestellt wurde, wurde dem AMS unter Hinweis auf die Rechtssätze des VwGH zu den Zahlen 2011/08/0337 und 2007/08/0254 Parteiengehör gewährt. Diese lauten: "Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweises durchführen lässt." Da das AMS entsprechend der Replik vom 17.02.2015 den Vermittlungsvorschlag ohne Rückschein zugestellt hat, hat es die vom VwGH entwickelten Rechtssätze missachtet. Daher hat das AMS auch das Risiko in Kauf genommen, dass es seinen Bescheid mit einem Mangel behaftet, der nunmehr zu einer Aufhebung führt. Soweit das AMS in der Replik vom 17.02.2015 ausführt, dass es denkmöglich und nachvollziehbar dargelegt habe, warum von einer früheren Zustellung des Vermittlungsvorschlages ausgegangen ist, übersieht es, dass der Beschwerdeführer eine andere denkmögliche Variante, nämlich eine verspätete Postzustellung, aufgezeigt hat. Genau um solchen Dilemmata zu entgehen, gibt es die Regelungen des Zustellgesetzes, die bei entsprechender Einhaltung einen Nachweis der korrekten Zustellung ermöglichen. Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass für Zustellnachweise Kosten anfallen und gerade bei steigenden Arbeitslosenzahlen auch diese Kosten somit steigen. Somit bleibt es natürlich weiter im Ermessen des AMS, ob es Zustellnachweise generell verwendet oder nur im Einzelfall. Da es sich bei der Sperre des Arbeitslosengeldes jedoch um einen grundrechtsnahen, hoheitlichen Eingriff handelt, ist, bei Auftreten von Mängeln im Verfahren, die sich auf das Ergebnis auswirken, dieser Eingriff entsprechend zu korrigieren. Beschwerde war erfolgreich.

W209 2104635-2

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat durch Nichtantritt der Beschäftigung gegen §10 verstossen. Die Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Beschäftigung ergeben sich aus dem Dienstvertag und der Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG, die der Beschwerdeführer unstrittig am 12.02.2015 erhalten hat, sowie aus den auf die konkrete Beschäftigung anzuwendenden Kollektivverträgen für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlasser sowie für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, jeweils in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung. Dass der Beschwerdeführer generell jede Beschäftigung bei einem Arbeitskräfteüberlasser ausgeschlossen hat, stütze die belangte Behörde auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Arbeitgebers. Dieser Stellungnahme ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei einem Arbeitskräfteüberlasser generell ausschloss. Im Hinblick auf die während des gesamten Verfahrens unverändert gebliebene Aussage der Beschwerdeführers, dass er nicht prinzipiell gegen "Leasing" gewesen sei, konnte eine generelle Weigerung der Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitskräfteüberlasser somit nicht festgestellt werden. Beschwerde war ohne Erfolg.

L503 2108584-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Im gegenständlichen Fall hat das AMS dem BF eine Stelle bei der Firma B. zugewiesen, wobei es sich um die "Aufbereitung des in Papierform bestehenden Planarchivs zwecks Digitalisierung" im Rahmen eines auf ca. 4 Monate befristeten, freien Dienstvertrages handelte. Das AMS wies selbst mehrfach darauf hin, dass es sich hier um ein freies Dienstverhältnis handelt - zuletzt etwa in der Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage vom 16.6.2015 -, sodass dieser Umstand jedenfalls unstrittig ist. Somit handelte es sich bei der dem BF zugewiesenen Tätigkeit aber um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG, sodass die Vereitelung des Zustandekommens einer derartigen Beschäftigung auch nicht eine Bezugssperre nach §10 AlVG nach sich ziehen kann. Zusammengefasst hat das AMS somit zu Unrecht den Bezug des BF wegen der Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma B. gesperrt. Beschwerde war erfolgreich.

W209 2113529-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bewarb sich unstrittig mit E-Mail vom 27.04.2015 um eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene Stelle als Konditor. Bereits der Betreff seines Bewerbungsschreibens, der wörtlich nicht auf eine Bewerbung als (einfacher) Konditor abzielt, lässt darauf schließen, dass er nicht mit Aussicht auf Erfolg sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekunden wollte. Die Formulierung des Betreffs mit dem Inhalt "Konditor-Chef Patissier, Hilfskraft, Lehrling, Bodenaufwischer...." ist geeignet, potentiellen Dienstgebern gegenüber den Eindruck zu vermitteln, dass der Bewerber einerseits für die angebotene Beschäftigung überqualifiziert (und damit nicht geeignet) sei. Beschwerde war ohne Erfolg.

G309 2014548-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF bezieht seit 17.03.2008 mit kurzen Unterbrechungen (Krankengeld) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der BF hat die Lehre als Fernseh- und Radiomechaniker ohne Lehrabschlussprüfung absolviert. Er hat Praxis als Tankwart und Lebensmittelverkäufer. Zuletzt war der BF als Offsetdruckerhelfer von 09.04.1990 bis 16.03.2008 bei der Firma XXXX beschäftigt. Der BF sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Produktions- und Lagerarbeiter in den Bezirken Graz und Graz-Umgebung. Dem BF wurde vom seitens der belangten Behörde beauftragten Dienstleister XXXX die Beschäftigung als Druckergehilfe zugewiesen. Diese Tätigkeit umfasst Botendienste, Schneiden von Papier, Vorbereiten und Heben von Paketen bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg sowie Tischarbeiten in der Buchbinderei. Am 19.08.2014 fand ein Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX bei der XXXX statt. Der BF hat das Stellenangebot telefonisch am 20.08.2014 abgelehnt. Der BF ist in der Beweglichkeit seines linken Armes eingeschränkt und darf keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten ausführen. Weiters sind schwere Belastungen dauerhaft zu vermeiden, sowie mittelschwere Belastungen bis zu 50 %. Beschwerde war erfolgreich.

L503 2100639-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Konkret argumentierte das AMS sinngemäß damit, der BF habe es dreimal abgelehnt, eine zumutbare Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R. anzunehmen (wobei anlässlich der ersten beiden Weigerungen eine temporäre Sperre der Notstandshilfe gem. §10 AlVG verhängt worden war), sodass - der Judikatur des VwGH zufolge - von einer generellen Arbeitsunwilligkeit auszugehen und die Notstandhilfe mangels Arbeitswilligkeit einzustellen sei. Dabei verkennt das AMS jedoch die Rechtslage: Wie dargestellt, folgt aus den §§ 9 und 10 AlVG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung klar, dass zwischen einer temporären, sich in der Regel auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung beziehenden Arbeitsunwilligkeit einerseits und einer generellen Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung andererseits zu differenzieren ist. Im gegenständlichen Fall hat der BF die Annahme lediglich einer einzigen Stelle abgelehnt, wurde ihm doch stets dieselbe Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R. zugewiesen. Insofern erhellt in keiner Weise, wie das AMS bereits daraus den Schluss ziehen konnte, der BF sei generell arbeitsunwillig, hat er doch stets angegeben, nur diese eine konkrete Stelle nicht annehmen zu wollen. Zudem ist bereits per se äußerst bedenklich, dass das AMS dem BF, nachdem er mehrfach ausdrücklich erklärt hat, ganz konkret die Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R. nicht annehmen zu wollen, nicht eine andere Stelle zugewiesen hat, sondern ihm weitere zwei Male ausschließlich diese Stelle zuwies, um dann - nach einer weiteren Bezugssperre - die Notstandshilfe unter Hinweis auf seine angeblich generelle Arbeitsunwilligkeit einzustellen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass im Akt keinerlei Hinweis darauf besteht, dass dem BF seitens des AMS jemals eine andere Stelle zugewiesen worden wäre, deren Annahme er verweigert hätte, und ergibt sich insbesondere auch aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf, dass im Fall des BF ausschließlich jene zwei Bezugssperren gem. §10 AlVG wegen seiner Weigerung, eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R. anzunehmen, verhängt worden waren. Zusammengefasst ging das AMS somit zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des BF aus, sodass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos zu beheben ist (Spruchpunkt I.). Beschwerde war erfolgreich.

G312 2014700-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF hat sich bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Firma XXXX mit den Worten "ich bin hier, weil ich vom AMS gezwungen werde, mich hier vorzustellen" beworben. Der BF hat sich beim Vorstellungsgespräch der Firma XXXX gegenüber in so hohem Maß arbeitsunwillig und desinteressiert gezeigt, wodurch die Firma ihn des Hauses verwiesen hat und von einer Arbeitseinstellung ihrerseits Abstand nahm. Aufgrund des Verhaltens des BF ist die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht zustande gekommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W145 2108239-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben. Soweit der Beschwerdeführer folglich erstmals im Vorlageantrag vom 25.05.2015 vorbringt, dass für eine Teilzeitstelle eine maximale Wegzeit von insgesamt 90 Minuten zulässig sei, den Ausführungen der belangten Behörde folgend hingegen der Hin- und Rückweg zu besagter Stelle 90 Minuten und 45 Sekunden betrage und somit unzumutbar sei, ist Folgendes auszuführen: Fragt man die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Adresse des Beschwerdeführers bis zur Adresse des potentiellen Arbeitsplatzes in Vösendorf bzw. die Wegstecke retour auf der Homepage der Wiener Linien (Routenplaner) ab, so ergibt sich im Durchschnitt eine Wegzeit von 46 Minuten pro Strecke, folglich 92 Minuten für die Hin- und Rückfahrt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei Teilzeitbeschäftigung jedenfalls eineinhalb Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar. Geringfügige Überschreitungen der Wegzeit sind hingegen als zulässig zu erachten (vgl. hierzu VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028, mwN). Bei der Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, das heißt bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Band 1, RZ 247). Zumal es sich im gegenständlichen Fall um eine Überschreitung von lediglich 2 Minuten handelt, geht das erkennende Gericht jedenfalls von einer zulässigen geringfügigen Überschreitung auszugehen. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unzumutbarkeit aufgrund der Wegzeit erst im Vorlageantrag geltend machte, in seiner Beschwerde und der im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschrift hat er hingegen mit keinem Wort darauf hingewiesen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W218 2014002-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.09.2010 Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice vereinbarte mit der Beschwerdeführerin am 17.06.2014, dass sie nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Regalbetreuerin oder im Bereich sonstiger Hilfstätigkeiten in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Bruck an der Leitha und Schwechat und in ausgewählten Bezirken Wiens im Ausmaß von 30-40 Wochenstunden in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sucht. Es wurde festgehalten, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Der Beschwerdeführerin wurde am 24.07.2014 ein Stellenangebot der Firma XXXX in XXXX als Küchenhilfe im Teilzeitausmaß von ca. 30 Wochenstunden für die Arbeitstage Freitag, Samstag und Sonntag, ausgefolgt. Das Lokal ist von Montag bis Samstag von 07.30Uhr bis 23.00 Uhr und Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Im Stelleninserat ist angeführt, dass die Arbeitszeit im Detail noch zu regeln ist. Die Beschwerdeführerin erschien zum Vorstellungsgespräch am 29.07.2014, gab aber an, dass sie zu den angegeben Arbeitszeiten nicht arbeiten kann, da sie kein KFZ besitzt und die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben ist. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, welche weder den Führerschein hat noch ein KFZ besitzt, keine Möglichkeit hat, den Heimweg von der im Stellenangebot des Arbeitsmarktservice genannten Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, da abends keine öffentliche Anbindung besteht. Die der Beschwerdeführerin angebotene Stelle ist daher nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.08.2014 bis 11.09.2014 liegen nicht vor. Beschwerde war erfolgreich.

W198 2007870-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF bekam ein Stellenangebot für eine Tankstelle. BF hat im Zuge des Vorstellungsgespräches erklärt, nicht mit Lebensmitteln arbeiten zu wollen und sich auch nicht bereit erklärt, die Gebäck- und Sandwichzubereitung zu übernehmen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W141 2110669-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.03.2015 das Stellenangebot bei der Firma XXXX als Fahrverkäufer vom AMS übermittelt. Daraufhin wurde am 12.03.2015 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer erwähnte bei diesem Gespräch, dass er derzeit noch als geringfügiger Taxifahrer in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag arbeite und er deshalb gute Ortskenntnisse habe. Auch gab er an, dass er bereits seit 25 Jahren unfallfrei mit dem Kfz bzw. Lkw unterwegs sei. Die Firma Weingerber stellte den Beschwerdeführer nicht ein, da ihre Tätigkeit von Montag bis Samstag sei und nach Ansicht der Firma XXXX sei dies nicht mit der geringfügigen Beschäftigung vereinbar. Der BF hat im Rahmen seines Vorstellungsgespräches nie vermittelt, dass er am Samstag aufgrund seiner derzeitigen geringfügigen Beschäftigung nicht arbeiten kann. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er von Seiten des potentiellen Arbeitgebers nicht darauf angesprochen wurde, ob er seine geringfügige Tätigkeit aufgeben würde oder nicht. Beschwerde war erfolgreich.

W145 2110955-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam Stellenangebot für eine Tankstelle. Am 31.03.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau XXXX, einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, persönlich vorgestellt. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in einem Cafe in Himberg geringfügig beschäftigt sei und dort bald eine Vollzeitbeschäftigung annehmen werde, weshalb sie nunmehr keinen Vollzeitjob in der Tankstelle beginnen könne. Auf dem AMS-Vermittlungsvorschlag wurde von Frau XXXX der Vermerk angebracht, dass die Entscheidung bis 07.04.2015 fallen wird. Nachsicht wurde gewährt, wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Beschwerde war erfolgreich.

W121 2013017-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs u. SÖB). Dem Beschwerdeführer wurden von Seiten des Dienstgebers itworks, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführender Dienstleister ist, für die Zeit nach der vom Beschwerdeführer vom 12.5.2014 bis 24.6.2014 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme am 23.6.2014 Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 25.6.2014 angeboten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 23.6.2014 von der Firma itworks Überlassungen von Vollzeitstellen als Telefonist und als Hilfskraft angeboten, die er ebenfalls abgelehnt hatte. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer auf Grund der von der Firma itworks vorgelegten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses die ihm angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wiederholt ablehnte. Beschwerde war ohne Erfolg.

W216 2016393-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam ein Stellenangebot als Kellner. Der Beschwerdeführer hat sich am 28.08.2014 beim potentiellen Dienstgeber per Email, dem Lebenslauf und Zeugnissen, beworben. Der potentielle Dienstgeber hat den Beschwerdeführer am 01.09.2014 telefonisch kontaktiert und ihn zu einem Vorstellungsgespräch für den 02.09.2014 um 11:00 Uhr eingeladen. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und er hat sich auch nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist am 03.09.2014 um ca. 11:30 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erschienen und hat angegeben, dass er eine Zuschrift vom AMS erhalten habe und eine Unterschrift benötige. Der Beschwerdeführer hatte keine Unterlagen bei sich. Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Arbeitgeber erklärt, dass er ohnedies schon eine Arbeit bei einer namentlich genannten Firma habe und die Hilfe vom potentiellen Arbeitgeber nicht annehmen möchte. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme eines Fotos seitens des potentiellen Dienstgebers verweigert und er hat den firmeninternen Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W218 2003187-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Mit der Beschwerdeführerin wurde am 13.11.2013 vereinbart, dass sie an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" mit Teilnahmebeginn 19.11.2013 zur Verbesserung ihrer Rückkehr in den Beruf teilnehmen soll. Über die Folgen einer Nichtteilnahme wurde die Beschwerdeführerin nachweislich aufgeklärt. In derselben Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitsausmaß von 16-20 Stunden und einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr sucht. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, dass die Betreuungspflicht für Ihr Kind nicht geregelt ist und dass ein Kursbeginn am 19.11.2013 zu kurzfristig ist. Zu dem Kursbeginn ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Beschwerde war ohne Erfolg.

W162 2009244-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs u. SÖB). Der Beschwerdeführer ist vom AMS vor der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend belehrt worden und wurde im Rahmen eines Termins beim AMS deutlich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen nach sich zieht (vgl. hierzu u.a. VwGH 07.09.2011, Zl. 2009/08/0268). Der BewerberInnen-Fragebogen bildete im gegenständlichen Fall die Basis für das Erstgespräch beim Bildungsträger. Durch das unbestrittene Nichtausfüllen dieses Fragebogens nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass mit seiner Betreuung durch den Dienstleister des AMS erst gar nicht begonnen werden konnte. Es wäre jedenfalls die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, mit dem AMS - und in weiterer Folge dem vom AMS beauftragten Dienstleister - zu kooperieren, um möglichst rasch seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dem Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß mitgeteilt, an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Durch seine Weigerung, den Bewerberinnen-Fragebogen auszufüllen, nahm er dem vom AMS beauftragten Dienstleister die Möglichkeit, ihm die passende Betreuung angedeihen zu lassen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt voranzutreiben bzw. im Idealfall auch tatsächlich zu bewerkstelligen. Es wird festgestellt, dass das AMS (bzw. der Dienstleister) spezifische Daten zur Erfüllung der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe benötigt, und den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Maßnahme würde sowohl Steuermittel als auch seine Lebenszeit verschwenden und hielte ihn von der Arbeitsuche ab, geht ins Leere. Die zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote hätten die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers potentiell verstärken und zum Erfolg führen können. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, engagiert an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu arbeiten. Der Beschwerdeführer setzte somit durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd §10 AlVG. Beschwerde war ohne Erfolg.

W141 2106083-2

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam ein Stellenangebot als Hausarbeiter. Am 10.02.2015 habe die Firma XXXX der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am 10.02.2015 (tatsächlich am 09.02.2015) angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein und eigentlich nur eine geringfügige Beschäftigung suche. Weiters habe er von einem Umbau erzählt und gemeint, dass er deshalb erst wieder ab Mai 2015 verfügbar wäre. Seitens der Firma XXXX sei daher die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden. Beschwerde war ohne Erfolg.

W151 2002890-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der BF steht seit 2003 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Er verweigere generell die Teilnahme an AMS-Kursmaßnahmen, was bereits einmal zu einer Ausschlussfrist nach §10 AlVG geführt habe. Diese musste allerdings aufgehoben werden, da in der Niederschrift keine konkrete Maßnahme angegeben worden sei, sondern eine generelle Weigerung. Aufgrund seiner Weigerung an der Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme aufgrund psychischer Probleme sei es zu einer BBRZ Abklärung gekommen, die grundsätzlich die psychischen Probleme bestätigte und als Unterstützung begleitend zB. ibi empfehle, jedoch aber nichts darüber aus sage, dass der BF nicht kursfähig sei. Wörtlich sei dort festgehalten, dass der BF derzeit vollzeitig einsetzbar sei. Die Ausschlussfrist sei weiterhin zu befürworten. Am 12.12.2012 nahm Frau Dr. XXXXXXXX (medizinische Fachleitung BBRZ) zur Frage Stellung, welche Auswirkungen die Neurasthenie auf die Kursfähigkeit des BF habe. Aufgrund der Neurasthenie bestehe tatsächlich eine eingeschränkte Belastbarkeit, was Stress und Zeitdruck betreffe. Beim BF bestehe Kursfähigkeit, also die körperliche und geistige Fähigkeit eine Maßnahme zu besuchen und zu absolvieren. Die Neurasthenie äußere sich vor allem in leichterer Ermüdbarkeit und herabgesetzter Belastbarkeit was Stress und Zeitdruck betreffe, sie sei aber nur in sehr seltenen Fällen soweit ausgeprägt, dass gar keine Arbeits- oder Kursfähigkeit mehr bestehe. Sohin seien die belastungsangepassten Maßnahmen mit folgenden Eigenschaften zu gestalten: geringeres Stundenausmaß (25-30 Stunden), kein Stress und kein Zeitdruck, Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse des Teilnehmers und Möglichkeit zur Einzelbetreuung, wenn erforderlich. Der BF sei auch in der Lage sich zu bewerben. Beschwerde war ohne Erfolg.

W218 2101581-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam eine Stelle als Reifenmonteur. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorstellungsgesprächs der Personalverantwortlichen der Firma XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht weniger als € 1.500,-- netto verdienen möchte. Beschwerde war ohne Erfolg.

W131 2006201-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die BF hat am 02.12.2013 abgelehnt, bei der Fa XXXX eine Teilzeitbeschäftigung zu beginnen, weil sie eine Beschäftigung präferierte, die mit weniger Anfahrtszeit verbunden gewesen wäre. Von Seiten des besagten Unternehmens war man ihr dafür dankbar, da man insoweit innerhalb dieses Unternehmens wusste, dass die BF im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit mit geringerer Pendelzeit das Unternehmen wieder verlassen würde. Nachsicht wurde erteilt da BF kurz darauf eine versicherungspflichtige Stelle gefunden hatte. Beschwerde war erfolgreich.

W216 2106350-2

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam ein Stellenangebot bei einer Servicestation. Der Beschwerdeführer hat sich am 29.01.2015 beim potentiellen Dienstgeber per Email beworben. Der letzte Satz dieser Bewerbung lautete: "Bei einem persönlichen Gespräch können wir auch Entlohnung für evtl. Vollzeit und ärztliche Befunde klären." Beschwerde war ohne Erfolg.

W121 2012409-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). BF wurde vom Kurs ausgeschlossen. Die Kursleiterin Frau XXXX hatte angegeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vorgetäuscht habe, sich nicht auszukennen. Auch Herr XXXX, Projektkoordinator beim Kursträger "die Berater" hatte darauf verwiesen, dass während des Vortrages als auch während der Übungen Fragen gestellt werden könnten. Diese würden in der Regel so oft erklärt werden bis der Teilnehmer den Inhalt verstanden habe. Auch werde laut seiner Einschätzung immer Rücksicht auf den gemeinsamen Erfolg der Gruppe genommen. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Senates im Rahmen der Durchführung der Beschwerdeverhandlung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Kurs nicht vorsätzlich gestört hatte. Für den erkennenden Senat hat sich durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser offensichtlich dem verfahrensgegenständlichen EDV-Kurs tatsächlich nicht so schnell wie die anderen Kursteilnehmer folgen konnte, seine Nachfragen ehrlich gemeint waren und nicht als Mittel vom Beschwerdeführer eingesetzt wurden, um den Kurs bewusst zu stören. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn als EDV-Anfänger nicht einfach sei, sich alle Begriffe zu merken und auch sofort umzusetzen. Beschwerde war erfolgreich.

W229 2105728-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.11.2014 beim AMS ein Vermittlungsvorschlag als Disponent bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014 ausgefolgt. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass die Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal erfolgen solle. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 10.12.2014 über das Online-Bewerbungsportal bei der Firma XXXX beworben und einen Gehaltswunsch von € 30.000,- angegeben. Es handelt sich bei dem von ihm angegebenen Betrag, der etwa 50 % höher ist, als der im Stellenvorschlag angegebene, ungeachtet dessen, dass es sich dabei um das Mindestentgelt für die gegenständliche Stelle handelt und seitens des potenziellen Dienstgebers eine Bereitschaft zur Überbezahlung besteht, um eine auffallend überhöhte Gehaltsforderung. Diese kann jedenfalls beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck erwecken, dass kein tatsächliches Interesse an der Stelle besteht. Dies wurde im gegenständlichen Fall auch vom potentiellen Dienstgeber bestätigt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W121 2017424-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Am 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle beim Soma Sozialmarkt in XXXX als Fahrer oder als Fahrverkäufer angeboten. Das persönliche Vorstellungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am XXXX um 15.00 Uhr im Soma Markt XXXX statt. Laut Rückmeldung des Soma Marktes vom 01.09.2014 an das AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag sofort beim Soma Markt anfangen könne. Für die Stelle ist die Betätigung eines Fahrzeuges notwendig. Der Beschwerdeführer hatte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er aufgrund einer psychischen Krankheit und in Folge eingeschränkter Fahrtüchtigkeit nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug allein zu betätigen. Der Beschwerdeführer hatte weiters beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass er nur von Montag bis Mittwoch arbeiten möchte. Laut Soma Markt ist dies jedoch nicht möglich. Außerdem hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 07.00 Uhr arbeiten könne, nur nicht am Samstag, da er keine Möglichkeit habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln um diese Uhrzeit in XXXX zu sein. Die aufgrund einer am 20.01.2015 erstellte Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle XXXX, stellte hinsichtlich des Beschwerdeführers fest, dass eignungsausschließende Defizite hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht festzustellen sind. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Beschwerdeführer laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme vom XXXX jedoch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 geeignet. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, wurden weder glaubhaft dargelegt noch festgestellt. Beschwerde war ohne Erfolg.

W126 2007557-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. BF bekam per RSa ein Stellenangebot als Vertriebsassistent. BF bewarb sich schriftlich per Mail. Die potentielle Dienstgeberin habe aber aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers den Eindruck gehabt, dass er an der angebotenen Stelle nicht wirklich interessiert sei. Die Firma XXXX habe am 28.11.2013 gegenüber das für diesen Betrieb und für diese Stellenausschreibung verantwortliche Service für Unternehmen des AMS Folgendes angegeben: "Anbei eine Bewerbung der "besonderen Art". Der Bewerber beginnt sein BW-Schreiben sinngemäß mit "..ist mir mittels RSa verpflichtend die Bewerbung vorgeschrieben..". Auch eine Möglichkeit zwar die formalen Vorgaben des AMS zu erfüllen, aber gleichzeitig der Zielfirma eindeutig zu signalisieren, dass man eigentlich nicht an einer Bewerbung interessiert ist - so zumindest wirkte diese Formulierung auf uns." Beschwerde war ohne Erfolg.

W121 2011326-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Vermittlungsvorschlag vom AMS, datiert mit 15.05.2014, eine Beschäftigung als Maurer beim Dienstgeber XXXX Personalmanagement GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 21.05.2014 angeboten. Am 21.05.2014 langte der Vermittlungsvorschlag vom 15.05.2014 beim AMS ein mit dem Vermerk der XXXX Personalmanagement GmbH, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt habe, sondern lediglich den Vermittlungsvorschlag per Post übermittelt habe. Er sei deshalb nicht eingestellt worden. Beschwerde war ohne Erfolg.

L513 2010680-1

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs u. SÖB). Der BF bezieht seit 19.12.2012 beim AMS Notstandshilfe. Eine Vermittlung auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist mangels dafür erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht Erfolg versprechend. Der BF wurde am 11.03.2014 zur Informationsveranstaltung am 02.04.2014 für die Teilnahme am Vorbereitungsmodul Proaktiv eingeladen, an der er auch teilgenommen hat. Das AMS hat am 03.04.2014 dem BF den Auftrag erteilt, am Vorbereitungsmodul zur Maßnahme Proaktiv (itworks) zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Am 07.04.2014 - Kursbeginn - war der BF bei Proaktiv (itworks) erschienen. Die weitere Teilnahme wurde jedoch unter Hinweis einer Einstellungszusage nicht mehr vorgenommen. Im Rahmen einer am 14.04.2014 beim AMS mit dem BF aufgenommenen Niederschrift erklärte dieser, dass es ihm derzeit nicht möglich ist, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er ab September eine Einstellungszusage habe und bereits ab Mai eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen könne. Auch der Kursleiter hätte eine Sinnhaftigkeit der Teilnahme in Frage gestellt. Bei der Teilnahme wäre auch die Betreuung der Tochter (7 Jahre alt / 50 % Behinderung) nicht gewährleistet gewesen. Beschwerde war erfolgreich.

W141 2109616-2 (Berufung von einem AA-Mitglied)

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs u. SÖB). Dem Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX bei XXXX mit Beginn 03.06.2015 teilzunehmen. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete am 13.05.2005. Von 30.01.2008 - 30.11.2008 war der Beschwerdeführer als Angestellter (geringfügige Beschäftigung) eingestellt. Der Beschwerdeführer ist am 03.06.2015 um 09:30 Uhr zur Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen. Der Beschwerdeführer hat sich laut Aktenlage am Informationstag für XXXX XXXX geweigert, für das Ausfüllen des Erstinformationsblattes bei XXXX erforderliche Daten, wie die Telefonnummer und seine Sozialversicherungsnummer, bekanntzugeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 30.06.2015 bis 14.07.2015 verliert. Beschwerde war erfolgreich.

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