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Vereinsstatuten

Aktive Arbeits… am Mo., 07.12.2015 - 00:56

Auszug aus den Vereinsstatuten von "Aktive Arbeitslose Österreich"

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ”Aktive Arbeitslose Österreich – Gesellschaft zur Förderung der Interessen und Aktivitäten Erwerbs-Arbeitsloser und prekär lebender Menschen“.

2) Er hat seinen Sitz in Wien, Krottenbachstrasse 40/9/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 1a: Prinzipien

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und ideologiekritisch. Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten der möglichst herrschaftsfreien Demokratie und der Menschenrecht

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt

  • Die Förderung der basisgewerkschaftlichen Selbstorganisation von Erwerbs-Arbeitslosen, Invaliden und prekär arbeitenden und lebenden Menschen.
  • Herbeiführung bester Arbeits-, Einkommens- und Sozialbedingungen, zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur Ausweitung demokratischer Mitbestimmung durch gewerkschaftliche Aktionen;
  • Einsatz für eine demokratische Wirtschaft, Gesellschaft und Politik frei von Lüge und Gewalt.
  • Information der Öffentlichkeit über die Anliegen der von den Aktiven Arbeitslosen Österreich organisierten und vertretenen Menschen.
  • Förderung der Solidarität Arbeit Erwerbs-ArbeitsloserMenschen untereinander sowie zwischen erwerbsarbeitsloser und erwerbstätiger Bevölkerung.
  • Durchsetzung der Menschenrechte in Fortführung der Aufklärung insbesondere des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Europäischen Sozialcharta, der EU Grundrechtecharta, den ILO-Konventionen sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Überwindung der Diskriminierungen von Menschen ohne Erwerbsarbeit und Menschen in prekären Lebenslagen durch Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
  • Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen – insbesondere dem Arbeitsmarktservice – und Mitgestaltung bzw. Mitwirkung in diesen Einrichtungen als Betroffenenselbstorganisation;

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen

  • Erstellung von Informationsschriften und Herausgabe von Medien
  • Organisation von politischen, informativen, kulturellen, sozialen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Verfassung von Anträgen, Petitionen und Eingaben aller Art an gesetzgebende und gesetzdurchführenden Körperschaften sowie an Interessensvertretungen, einschließlich jener der EU, Ämter, Behörden und Sozialversicherungen.
  • Schaffung von Räumen und Infrastruktur für Aktivitäten Arbeit suchender und prekär lebender Menschen.
  • Errichtung einer Bibliothek.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen,sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werde

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

2) Der Austritt kann zum Ende jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das sind insbesondere wiederholt sexistische, rassistische oder sonstige andere Menschen diskriminierenden Aktivitäten.

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