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Antwort von Karl Fakler (AMS Niederösterreich) auf das Auskunftsbegehren über die aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Aktive Arbeits… am So., 29.05.2016 - 18:40
Briefverlauf
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

GZ: LGS NÖ/LG/05442/2015

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

Wien, 16.11.2015

Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Mair,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 19.10.2015 darf ich für das Arbeitsmarkservice Niederösterreich wie folgt ausführen - (Aufschiebende Wirkung – nachfolgend kurz AW, Regionale Geschäftsstelle - nachfolgend kurz RGS):

Zu den Fragen:

1. Wann und wie haben Sie von diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs erfahren?

Mit Mail der BGS von Freitag 23.1.2015

2. Welche Dienstanweisungen und Informationen haben Sie wann an die Ihnen untergeordneten Dienststellen gegeben? (Bitte um Volltext dieser Anweisungen und Informationen) – siehe dazu auch die Beilagen

Mail von LGS an RGS Montag 26.01.2015-
Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG,
Übersicht der Auswirkung auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide
Schema zum Eilverfahren
BGBl. I Nr. 28/2015.

Mail der LGS an RGS vom 5.2.2015-
Info über Änderungen durch Release mit Wirksamkeit 9.2.2015 (Ausschluss AW bei Tatbeständen §§ 9,10,38)

Mail der LGS an RGS vom 12.2.2015-
Basisinformation- aktualisiert
Übersicht - aktualisiert

Mail der LGS an RGS vom 16.3.2015-
Basisinformation - aktualisiert
Übersicht - aktualisiert

Info über Änderungen durch Release mit Wirksamkeit 16.3.2015 (Ausschluss AW bei Tatbeständen §§ 16 und 49 (über eine Woche), Rückforderung wegen AW

Mail der LGS an RGS vom 5.10.2015-
Basisinformation zur Aufhebung der Regelung des § 56 Abs 3 AlVG - aktualisiert
Übersicht der Auswirkung auf die unterschiedlichen Tatbestände/Bescheide - aktualisiert
Schema zum Eilverfahren sowie zu Fällen betreffend Erlass eines verfahrensrechtlichen Bescheides
BM Erlass GZ: BMASK-433.001/0028-VI/B/1/2015 vom 20.08.2015

Ihre Fragestellungen 3, 4, 6, 7 und 8 zusammenfassend<>, kann ich, den Ablauf der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend, folgendermaßen beantworten.

Die Veröffentlichung der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG erfolgte mit 23.1.2015 und wurde ab 24.1.2015 wirksam.

In einem ersten Umsetzungsschritt wurde die bis dahin in der Rechtsmittelbelehrung von EDV-Bescheiden unter Verwendung von bundeseinheitlichen Textvorlagen enthaltene Information über die Notwendigkeit der Beantragung einer aufschiebenden Wirkung entfernt. Da somit die aufschiebende Wirkung nicht explizit ausgeschlossen wurde, führten alle so erstellten Bescheide, die nach dem 23.1.2015 erlassen wurden, im Fall einer Beschwerde zu einer aufschiebenden Wirkung (Ausnahme: Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG; hier ist eine aufschiebende Wirkung von Art und Inhalt des Bescheides rechtlich nicht möglich).

Mit 6.3.2015 erfolgten der Weisungslage entsprechend Textänderungen in den Textvorlagen, die bewirkt haben, dass bei den nachstehend angeführten Bescheiden die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Dies traf zu auf:

  • Bescheide betr. Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG

  • Einstellbescheide zu § 9 AlVG (Arbeitsunwilligkeit)

  • Aussetzbescheide nach § 38 AVG (inhaltlich konnte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid auch schon bisher keine aufschiebende Wirkung erzeugen; siehe Kommentar Hengstschläger-Leeb)

Beschwerden gegen diese Bescheide kam ab Erstelldatum 6.3.2015 keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Gleiches gilt ab Erstelldatum 16.3.2015 für die folgend angeführten Textvorlagen für Bescheide:

  • Bescheide betr. Kontrollmeldeversäumnisse bei denen die Wiedermeldung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche erfolgt

  • Bescheide betr. Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betr. keiner Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche

  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens

  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens bei Altersteilzeit

Die verwendeten Begründungstexte, die in Zusammenwirken mit dem BMASK erstellt wurden, sind in den als Arbeitsanweisung bezeichneten Unterlage unter Punkt 4 ersichtlich und erläutern, wieso bis auf weiteres der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen als rechtlich zulässig beurteilt wurde.

Tatsächlich ergab die Beobachtung der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zeit lang kein einheitliches Bild – erst im Sommer zeichnete sich ab, dass diese Form der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Einbringung einer Beschwerde von der Rechtsprechung mehrheitlich nicht akzeptiert wird. In Reaktion darauf wurde die Weisungslage abgeändert.

Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist – mit Ausnahme der im Erlass des BMASK angeführten Ausnahmen – nur mehr im Einzelfall und mit auf den Einzelfall abgestimmter Begründung zulässig. Entsprechende Kriterien sind ebenfalls dem beiliegenden Erlass des BMASK zu entnehmen. Die von BMASK und BGS erstellten Unterlagen zum Thema befinden sich in Anlage zu diesem Schreiben.

Die Anzahl der jeweilig angefragten Fälle (Fragen 5 und 9-12) entnehmen Sie bitte dem beigelegten Statistikmaterial.

Zu Frage 13 – Überwachung der Durchführung

Erfolgt –und zwar insbesondere durch Betreuung der RGS, Fachkontrolle, Controlling, Vier bzw. Sechs-Augenprinzip. Dies alles unter Beobachtung und Beachtung der entsprechenden Judikatur des BVwG und VwGH, wobei mir bisher keine Verletzung(en) der geltenden Vorschriften zu Kenntnis sind beziehungsweise ist.

Bei der Beantwortung von Frage 14 nach möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen, ist vorauszuschicken, dass diese nur bei tatsächlichem rechts- oder weisungswidrigen Handeln zutreffen können. Die Begrifflichkeit „tendenziell rechts- oder weisungswidriges Handeln" findet hier keinen Niederschlag. Bei einem Verhalten, das nach substantiierter Einschätzung durch den Arbeitgeber als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflichten zu bewerten ist, stehen bei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum AMS stehenden MitarbeiterInnen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

1) Ermahnung,

2) Kündigung (§ 4 AMS-KV)

3) Entlassung (§ 7 AMS-KV)

Bei im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten sieht das Gesetz (§§ 91 ff BDG) die Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im BMASK vor. Die DK kann im Fall eines Schuldspruchs folgende Disziplinarstrafen verhängen (§ 92 BDG):

1) Verweis

2) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3) Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4) Entlassung

Möglich ist allerdings auch die Bestrafung durch die Dienstbehörde selbst in Form einer sog. Disziplinarverfügung (§ 131 BDG). Tatsächlich kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Wie diese Ausführungen zeigen, vollziehen wir die aufschiebende Wirkung aufgrund der geänderten Rechtslage unter Beachtung der Judikatur des VwGH bzw. BVwG.

Mit Übermittlung dieser umfassenden Antwort

verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Karl Fakler

 

 

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