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Schikanöse Klagsdrohung der AMS Steiermark wegen Bericht über Bezugssperre wegen ErfA - Vorschlag für eine Ehrenerklärung von Karl-Heinz Snobe

Aktive Arbeits… am Do., 28.06.2012 - 14:19
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

Gitta Zöllner versus AMS/ErfA, Materalien:

An den

Verein AKTIKVE ARBEITSLOSE

Krottenbachstrasse 40/9/6
A-1190 Wien

Ehrenerklärung

Ich, Mag. Karl-Heinz Snobe, Landesgeschäftsführer des AMS-Steiermark, erkläre hiermit:

  1. Das Menschenrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit zu achten und keine schikanösen und überschießenden Klagedrohungen gegen ArbeitslosenaktivistInnen zu machen.
  2. Das Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit zu achten, zumal dieses in Form des ILO-Übereinkommens 122 (referenziert in § 1 AMSG) und in Form des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle als Bundesgesetz veröffentlicht worden ist (BGBl 1972 /355 sowie BGBl 1978/590).
  3. Erniedrigende Behandlung von Arbeitslosen durch das AMS gemäß Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu unterbinden.
  4. Die Gesundheitsgefährdung durch die permanente menschenrechtsidrige Androhung des Existenzentzuges (Sperrdrohung) und durch oft sinnlose und demütigende Zwangsmaßnahmen zu beseitigen.
  5. Den Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK zu gewährleisten.
  6. Die rechtswidrige Anwendung der Transitarbeitskräfteregelung zu unterbinden (z.B. wenn Arbeitslose durch gemeinnützige Beschäftigungsprojekte an Dritte (z.B. Gemeinden) überlassen werden).
  7. Die Anwendung der Transitarbeitskräfteregelung (keine Anrechnung von Vordienstzeiten und keine Gehaltsvorrückungen, Mißachtung des kollektivvertraglichen Differenzierungsprinzips durch Pauschalentlohnung über alle Branchen hinweg, Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit) zu unterlassen.
  8. Die in den §§ 29 und 31 festgeschriebene individuelle Begründung nach den Erfordernissen des Einzelfalles aller vom AMS mitfinanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.
  9. Sicher stellen dass niemand mehr genötigt wird, im Gesetz nicht vorgesehene privatrechtliche Vereinbarungen von AMS-Zwangsmaßnahmen zu unterschreiben.
  10. Dass die Bestimmungen über den Betreuungsplan korrekt angewandt werden und dieser nicht mehr als scheinbar „verpflichtende Vereinbarung“ mehr missbraucht werden.
  11. Sicher stellen, dass weder Zuweisung zu AMS-Maßnahmen noch Zuweisung zu amtsärztlichen Untersuchungen als Schikane missbraucht werden.
  12. Sicher zu stellen dass die beim AMS gemeldeten Arbeitslosen korrekt über ihre Recht aufgeklärt werden.
  13. Gemäß § 6 AMFG dafür zu sorgen, dass das in der Arbeitsvermittlung eingesetzte Personal nicht nur fachlich sondern auch persönlich geeignet ist und gemäß § 4 AMFG sorgen, dass das AMS nur jene Stellen vermittelt, über die es auch Auskunft geben kann.
  14. Im Sinne der Dienstaufsicht bisher vom AMS Steiermark vollzogene Bezugssperren im Lichte der VwGH-Rechtsprechung zu überprüfen und Schadensersatz für geschehenes Unrecht zu leisten.
  15. Entsprechend dem ILO-Übereinkommen 122 (BGBl 355/1972) Vertreter von Betroffenenorganisationen (Arbeitsloseninitiativen) bei der Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen einzubeziehen.

Mag. Karl-Heinz Snobe
Landesgeschäftsführer des AMS-Steiermark

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