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Zusammenfasung des Einzelberichts der Aktiven Arbeitslossen zur Universellen Menschenrechtsprüfung Österreich, 2011

Aktiver Admin am Mo., 24.01.2011 - 21:47

I Einleitung

  1. Der vorliegende Text stellt eine gekürzte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Berichts des eingetragenen Vereins "Aktive Arbeitslose", welcher für die UNO-UPR von Österreich zu Anfang2011 zusammengestellt wurde.
  2. Bedeutung der Abkürzungen:: BMS bezieht sich auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung samt Verwaltung in Österreich, AMS bezieht sich auf das Arbeitsmarktservice des Landes.

II/III/IV Zusammenfassung , allg. u. politische Situation, Empfehlungen u. Forderungen

  1. Ein typisches Spezialproblem mit dem Arbeitsamt und den Sozialhilfeämtern stellen Existenz gefährdende Sperren dar, welche auch auf reinen Verdacht hin ausgestellt werden. Rechtsverletzungen von Seiten des Staates lassen sich kaum rechtlich verfolgen.
  2. Den gemeldeten Arbeitslosen stehen keine repräsentativen Institutionen zur direkten oder indirekten Teilnahme an der Gesetzgebung offen (im Gegensatz zu Schülern, Studenten, Angestellten und Arbeitern, Pensionisten).
  3. Höchstrichterliche Urteile werden mittels widersprechender Gesetze ausgehebelt --- die Mißstände werden also legislativ zementiert. Ein Beispiel hierzu stellt die Novellierung des AlVG von 2007 dar.
  4. Österreich ratifizierte nicht die Sozialcharta der EU und auch nicht das ,,Optional Protocol to the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights".
  5. Ökonomische und soziale Rechte gehören nicht zu den subjektiven, wodurch diese nicht einklagbar sind.
  6. Sanktionen sollten nicht umgesetzt werden bevor einerseits ein ordentliches Verfahren abgeschlossen wurde, und bevor des weiteren eine ordentliche Mitteilung in der Angelegenheit ergangen ist. Außerdem sollten Sanktionen nicht unter das Existenzminimum fallen.

V/VI Institutionen, Beachtung und Umsetzung von Menschenrechten

  1. Pensionsrecht: Verlieren Beamte (nach altem Recht) ihre Stellung, dann gehen sie auch aller Pensionsansprüche verlustig. Dies gilt auch für freiwillig austretende (z.B. Übertritt in ein privates Dienstverhältnis). In den letzten Jahren wurde dieses System zwar für neu eintretende geändert, allerdings bleibt dies aufrecht für jene, welche dem alten Recht unterliegen und somit erst in ungefähr 25 Jahren in Pension gehen werden.
  2. Pensionsrecht: Die meisten privaten als auch ein Teil der öffentlichen Angestellten unterliegt pensionsrechtlich den ASVG-Regelungen. Sollte hier wer ausscheiden bevor insgesamt 15 Jahre an Versicherungszeiten (inklusive Zeiten von gemeldeter Arbeitslosigkeit) erreicht wurden, dann verlieren diese ebenfalls ihre pensionsrechtlichen Ansprüche aus dem ASVG.
  3. AMS, BMS: Sanktionen bestehen in Kürzung oder Streichung der Zahlungen. Üblicherweise wird das Ausmaß nicht ausreichend geprüft, sodass die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend gegeben ist.. Solche werden vor Abschluss eines ordentlichen Verfahrens verhängt, wobei kein Recht auf Einspruch oder Anhörung gegeben ist.
  4. AMS, BMS: Sperren werden eher selten mitgeteilt, obwohl es klare gesetzliche Regelungen gibt, welche eine Pflicht zur Mitteilung und Einleitung eines Verfahrens vorsehen.
  5. BMS: Es gibt keine Beschränkungen für Sperren, sodass eine unbegrenzte Wiederholung möglich ist.
  6. AMS: Für den Fall von Sperren werden vom AMS immer wieder Sperrungen der E-Card veranlasst, obwohl diese eine zwingende Voraussetzung für einen (Kassen-)Arztbesuch ist. Hierdurch müssen oftmals Termine abgesagt oder verschoben werden. Auch wenn solche Sperren rückgängig gemacht werden können, sind sie doch klar illegal weil gesetzlich explizit ausgeschlossen.
  7. AMS, BMS: Überprüfungen der sog. Arbeitsfähigkeit sehen die Einteilung zu Maßnahmen des sog. ,,Arbeitstraining" oder der sog. "Arbeitserprobung", welche kaum von Zwangsarbeit unterschieden werden können (Par. 9 AlVG) ebenso wie Transitarbeitsplätze und gemeinnützige Arbeit.
  8. AMS: Daten werden ohne Zeitablauf gespeichert. Insbesondere Gesundheitsdaten (auch von Familienmitgliedern) und Mitteilungen zu Eindrücken von Bewerbungsgesprächen oder zum Abschneiden bei Bewerbungen werden vom AMS für den möglichen späteren Gebrauch gespeichert jedoch ohne konkreten Zweck.
  9. AMS, BMS: Aufsuchende Betreuung wird ohne richterliche Kontrolle ausgeführt, obwohl es sich um ein Eindringen in die Privatsphäre handelt.

Wien, 24.1.2011

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