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Gegenüberstellung der auf der Mitgliederversammlung 2014 geänderten Statuten

Soumis par Aktive Arbeits… le jeu, 20.03.2014 - 23:07

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ”Aktive Arbeitslose – Gesellschaft zur Förderung der Interessen und Aktivitäten Arbeit suchender Menschen“.

2) Er hat seinen Sitz in Wien, Krottenbachstrasse 40/9/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ”Aktive Arbeitslose Österreich – Gesellschaft zur Förderung der Interessen und Aktivitäten Erwerbs-Arbeitsloser und prekär lebender Menschen“.

2) Er hat seinen Sitz in Wien, Krottenbachstrasse 40/9/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 1a: Prinzipien

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und ideologiekritisch. Der Verein bekennt sich zu den Grundwerten der möglichst herrschaftsfreien Demokratie und der Menschenrechte.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet

ist, bezweckt

  • Die Förderung der Selbstorganisation von Arbeit suchenden und prekär arbeitenden Menschen.
  • Information der Öffentlichkeit über die Anliegen Arbeit suchender Menschen und prekär arbeitender Menschen.
  • Förderung der Solidarität Arbeit suchender Menschen untereinander und zwischen Arbeit suchender

und erwerbstätiger Bevölkerung.

  • Durchsetzung der Menschenrechte insbesondere des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Überwindung der Diskriminierungen von Menschen ohne Erwerbsarbeit und Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen.
  • Unterstützung von Arbeit suchenden und prekär beschäftigten Menschen.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt

  • Die Förderung der basisgewerkschaftlichen Selbstorganisation von Erwerbs-Arbeitslosen, Invaliden und prekär arbeitenden und lebenden Menschen.
  • Herbeiführung bester Arbeits-, Einkommens- und Sozialbedingungen, zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur Ausweitung demokratischer Mitbestimmung durch gewerkschaftliche Aktionen;
  • Einsatz für eine demokratische Wirtschaft, Gesellschaft und Politik frei von Lüge und Gewalt.
  • Information der Öffentlichkeit über die Anliegen der von den Aktiven Arbeitslosen Österreich organisierten und vertretenen Menschen.
  • Förderung der Solidarität Arbeit Erwerbs-ArbeitsloserMenschen untereinander sowie zwischen erwerbsarbeitsloser und erwerbstätiger Bevölkerung.
  • Durchsetzung der Menschenrechte in Fortführung der Aufklärung insbesondere des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Europäischen Sozialcharta, der EU Grundrechtecharta, den ILO-Konventionen sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Überwindung der Diskriminierungen von Menschen ohne Erwerbsarbeit und Menschen in prekären Lebenslagen durch Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
  • Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungsein­richtungen – insbesondere dem Arbeitsmarktservice – und Mitgestaltung bzw. Mitwirkung in diesen Einrichtungen als Betroffenenselbstorganisation;

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen

  • Erstellung von Informationsschriften und Herausgabe von Medien
  • Organisation von informativen, kulturellen, sozialen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Schaffung von Räumen und Infrastruktur für Aktivitäten Arbeit suchender und prekär beschäftigter Menschen.
  • Errichtung einer Bibliothek.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen

  • Erstellung von Informationsschriften und Herausgabe von Medien
  • Organisation von politischen, informativen, kulturellen, sozialen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Verfassung von Anträgen, Petitionen und Eingaben aller Art an gesetzgebende und gesetzdurchführenden Körperschaften sowie an Interessensvertretungen, einschließlich jener der EU, Ämter, Behörden und Sozialversicherungen.
  • Schaffung von Räumen und Infrastruktur für Aktivitäten Arbeit suchender und prekär lebender Menschen.
  • Errichtung einer Bibliothek.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen,sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden, die nicht für das AMS – Arbeitsmarktservice oder eine für das AMS als Schulungs- oder Betreuungseinrichtung arbeitende Gesellschaft arbeiten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen,sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen – sofern kein Mitgliedsbeitrag offen ist – und den Ehrenmitgliedern zu.

§ 9: Generalversammlung

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

§ 9: Generalversammlung

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Änderungsanträge zu eingebrachten Anträgen sind möglich, wenn diese lediglich den gestellten Anträge präzisieren und in seiner inhaltlichen Ausrichtung nicht wesentlich verändern.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig und gilt nur für die jeweilige Generalversammlung. Ein Mitglied kann aber maximal 3 Stimmübertragungen wahrnehmen.

§ 11: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.

§ 11: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Generalversammlung kann für Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in jeweils einE Vertreter/in wählen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/ eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer oder mehreren Organisation/en zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.