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Stellungnahme zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz (104/ME)

Soumis par Aktive Arbeits… le jeu, 10.01.2019 - 11:35

Vorbemerkung

Der Verein Aktive Arbeitslose Österreich begrüßt, dass dieses Mal endlich wieder die übliche Begutachtungsfrist von 6 Wochen eingehalten wird, wenngleich auch diese für eine wirklich fundierte Gesetzgebung nicht ausreicht. Die Eindämmung der nach wie vor überbordenden Flut an unausgegorenen Gesetzen wäre höchst notwendig. Die Begutachtungsfrist soll gesetzlich auf mindestens 6 Monate festgeschrieben. Zumindest eine Bürger*innenbeteiligung mit öffentlichen Hearings usw. - siehe z.B. "Praxisleitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung" , Landwirtschaftsministerium und Bundeskanzleramt 20081 - sowie die laufende Einbeziehung von Betroffenenorganisationen entsprechend der auch von Österreich mit beschlossenen und daher verpflichtenden ILO Empfehlung 202 müssen endlich umgesetzt werden!

Auch wenn wir aus unerklärlichen Gründen dieses Mal nicht mehr per E-Mail zur Stellungnahme eingeladen wurden, erlauben wir als größte unabhängige Betroffenenselbstorganisation zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.

Auch wenn die Novelle aufgrund ihres rechtspopulistischen Gehaltes als Ganzes abzulehnen ist, so sehen wir immerhin einige punktuelle Verbesserungen, wie Ausweitung der Frist für Eintrag in das Grundbuch von 6 Monaten auf 3 Jahre, Erhöhung des Wiedereinstiegbonus bei Aufnahme einer Erwerbsarbeit von 15% auf 35% oder Erwähnung von Sonderbedarf für Behinderte und Alleinerzieher*innen. Diese Verbesserungen reichen aber bei weitem nicht aus, um die vielen massiven Verschlechterungen in Kauf nehmen zu können.

Grundlegende Kritik

Der massive politische Rückschritt wird schon in der Rückbenennung der Mindestsicherung in „Sozialhilfe“ augenfällig, ein Begriff aus dem vorvorigen Jahrhundert, wohin uns die rechtspopulistische Regierung mit aller Gewalt offenbar wieder zurücktreiben will. Wir schlagen daher den Begriff Grundsicherung vor!

Da es sich bei der „Sozialhilfe“ um das letzte soziale Netz, um die Umsetzung des grundlegende soziale Menschenrechte wie Recht auf Existenzsicherung, Recht auf Wohnen, Recht auf Nahrung, Recht auf Bildung, Recht auf Gesundheit usw. handelt, kann ein Bundesrahmengesetz wohl nur wirklich ausreichende Mindeststandards festlegen aber keinesfalls Höchstgrenzen und so die Bundesländer bei der Umsetzung von Grund- und Menschenrechten zu behindern. Auch die Bundesländer sind durch die internationalen Konventionen und Regelwerke zur Umsetzung der Menschenrechte verpflichtet sind!

Kleine Auswahl der relevanten internationalen Verpflichtungen die von der österreichischen Bundesregierung umzusetzen sind:

  • UN Menschenrechtserklärung, Artikel 23 [BGBl Nr. 120/1956],

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte („WSK-Pakt“) [BGBl 590/1978],

  • UN Behindertenkonvention [BGBl. III Nr155/2008],

  • UN Kinderkonvention (BGBl. Nr. 7/1993, seit 2011 teilweise im Verfassungsrang)

  • Genfer Flüchtlingskonvention [BGBl. Nr. 55/1955]

  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) [BGBl 1958/210, seit 1964 im Verfassungsrang!]

  • Europäische Sozialcharta (ESC) [BGBl 1969/460, revidiert: BGBl. III Nr. 112/2011]

  • Europäische Grundrechtecharta (GRC), [Amtsblatt EU C 130]

  • Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 4 [BGBl Nr. 1958/210] – im Verfassungsrang

  • ILO Übereinkommen und Empfehlungen, insbesondere ILO Empfehlung 202 und ILO Übereinkommen 122 [BGBl. Nr. 355/1974].

Zum Grundsatz des Menschenrechtssystems gehört, dass die Umsetzung kontinuierlich zu verbessern ist und Rückschritte nur in extremen Ausnahmesituationen temporär zugelassen sind (siehe auch Gesetzesstellungnahme von amnesty international!). Gerade in Zeiten der Konjunktur massive Einschnitte bei den sozialen Menschenrechte vornehmen zu wollen kann in einer Demokratie keinesfalls akzeptiert werden, zumal nach dem von Julius Merkl und Hans Kelsen entwickelten Lehre vom Stufenbau der Gesetze die Grund- und Menschenrechte als oberstes Prinzip zu werten sind. Die volle Achtung der Menschenrechte ist zudem die Grundlage und Bestimmung der Demokratie! Siehe auch die Stelllungnahme von amnesty international2!

Der Entwurf zum Bundesrahmengesetz in der vorliegenden Ausformung verletzt grundsätzlich die Österreichische Verfassung, weil ein Bundesrahmengesetz auch nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof nur allgemeine Grundsätze festlegen darf und keinesfalls den Spielraum der Bundesländer als zuständige Gesetzgeber durch Durchführungsanweisungen einschränken darf! (z.B. Vslg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959)

Ebenso darf ein Bundesrahmengesetz im „Armenwesen“ nicht in andere Kompetenzbereich eingegreifen. Der vorliegende Entwurf greift aber in die Kompetenzbereich der Beschäftigungspolitik („Arbeitsmarktpolitik“), Fremdenwesen, Justiz usw. ein!

Ein Gesetz zur Sicherung des Existenzminimums und Gewährung eines menschenwürdigen Lebens ist unsachlich und daher verfassungswidrig, wenn dieses Ziel durch die im Gesetz festgelegten Regelungen nicht erreicht werden kann (Vslg. 19.698/2012, VfSlg. 20.177/2017). Die Höhe der Mindestsicherung hat sich jedenfalls nach dem realen Kosten zur Sicherung der Lebensbedürfnisse zu richten und nicht nach willkürlich behaupteten „Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt“, auf dem wir uns billigst als „Arbeitskraft“ unter Androhung der Sanktionenpeitsche verkaufen sollen! Statt mutwillig die Mindestsicherung weiter zu reduzieren und gar zu deckeln, gehören endlich Existenz sichernde Löhne/Einkommen und leistbare Mieten für Alle garantiert!

Tendenzen in Richtung neoliberale Wirtschaftsdiktatur werden durch diesen Gesetzesentwurf verstärkt. Menschenrechte werden systematisch in Pflichten umgedeutet. Der Souverän, das Volk, wird zum wie in der Monarchie zum rechtlosen Bittsteller gegenüber einer ausufernden Bürokratie degradiert!

Durch die Wortwahl im Gesetzestext und erst recht in den Erläuterungen – wie besondere Betonung von „tatsächlichen dauernden Aufenthalt“ der „Arbeits- und Integrationsverweigerung“ oder gar dem Verbreiten des (sozial)rassistischen Phantasmas von „gewillkürten Haushaltsgemeinschaften“ die „systemwidrig hohe Geldbeträge aus Leistungen der Sozialhilfe erwirtschaften“ – drückt die offensichtlich von der Lebensrealität ihres Volkes entkoppelten und in einer Parallelwelt lebenden Regierung ihr allgemeines Misstrauen gegenüber dem Volk aus. Die rechte Regierung versucht offenbar in altbewährter Täter-Opfer-Umkehr die Opfer des von ihr forcierten kapitalistischen Wirtschaftssystems als Betrüger abzustempeln, wo doch der systematische Betrug von den Reichen und Superreichen begangen wird, und zwar in Milliardenhöhe!

Zu den einzelnen Punkten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz:

§ 1: Ziele

Auffallend ist dass die „optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes“ zu einem Ziel erklärt wird, Menschen also zur rechtlosen Objekten erklärt werden, die sich möglichst billig als Ware Arbeitskraft am Markt verkaufen sollen3! Dieses Ziel ist in keinster Weiser operabel. Der Staat hat in einer Demokratie keinesfalls das Recht, den BürgerInnen deren Lebensziel - volle Unterwerfung unter den „ArbeitsMARKT“ - vorzuschreiben!

Auffallend ist, dass in bisherigen Mindestsicherungsgesetze wenigsten am Papier stehende Ziel wie die Führung eines menschenwürdigen Lebens, der Teilhabe an der Gesellschaft oder das führen eines selbstbestimmten Lebens fehlen! Sich auf die „Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts“ zu beschränken erfüllt keinesfalls die Mindestanforderungen, die Österreich aufgrund internationaler Verpflichtungen umzusetzen hat, insbesondere auch nicht die Verpflichtung zur wirksamen Reduzierung der Armut durch die EU Agenda 2020.

Wir schlagen daher folgende Ziele vor:

Die Grundsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu vermeiden und zu überwinden, die menschenwürdige Existenz, die kulturelle und politische Teilhabe am Reichtum der Gesellschaft und ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Erlangung einer entsprechend ILO Übereinkommen 122 frei gewählten Arbeit, die den Lebensstandard verbessert, den eigenen Fähigkeiten und Interessen entspricht, wird gefördert. Die Gleichstellung von Menschen jedweden Geschlechts, ethnischer Zuschreibung, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status ist als durchgängiges Prinzip zu umzusetzen. Die Behörde stellt im Sinne eines aktiven Datenschutzes den sorgsamen Umgang mit den persönlichen Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes von der Behörde verwendet werden, und die informationelle Selbstbestimmung sicher. Die Behörden achten die Grundwerte der Demokratie und Menschenrechte, weshalb die Selbstbestimmung des Menschen unterstützt wird und die Betroffen entsprechen ILO Empfehlung 202 bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Umsetzung der Mindestsicherung eine demokratische Mitsprache gewährleistet bekommen.“

§ 2: Bedarfsbereiche

Auffallend ist, dass nur „wiederkehrender Aufwand“ gewährt werden soll, aber Sonderbedarf wie Reperaturen, Krankheit usw. eiskalt ausgeblendet werden. Die Abdeckung von Sonderbedarf ist hier explizit als Rechtsanspruch aufzunehmen! Ebenso ist der durch grundsätzliche Lebenslagen wie Behinderung, chronische Krankheit, Status als Alleinerzieher*in etc. erhöhte Lebensbedarf als einklagbares Recht sicher zu stellen.

§ 3: Allgemeine Grundsätze

Auffallend ist, dass die Regierung in erster Linie nur Forderungen an das eigene Volk stellt und sich selbst zu nichts verpflichtet!

Angesichts zunehmender Wegrationalisierung der produktiven Erwerbsarbeit (Stichwort Robotisierung, Industrie 4.0, Smart Devices etc.) und weiterer Prekarisierung von Erwerbsarbeit (höchste Teilzeitrate in der EU, immer mehr Bullshit-Jobs von denen mensch nicht leben kann) ist es geradezu ein Hohn, eine dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsMARKTbezogenen Leistungen“ abhängig zu machen, wo doch dieser „Arbeitsmarkt“ es ist, der immer mehr Menschen vom Recht auf FREI gewählte, produktive und fair bezahlte Arbeit ausschließt und Ansprüche immer höher schraubt!

Dass die „Sozialhilfe“ vorrangig als „Sachleistung“ vorgesehen ist, lehnen wir grundsätzlich ab. Die Bürokratie schränkt die Autonomie und somit die Selbsthilfekraft der Menschen. Die überbordende und teure Bürokratiesierung wird künstlich ausgeweitet, weil jeder Bedarf extra auszuweisen, zu verwalten und zu überwachen ist.

Auffallend ist, dass im gesamten Rahmengesetz den Hilfe Suchenden keine Rechte zugestanden werden. Die Rechte der auf Hilfe angewiesenen Menschen sind daher explizit per Gesetz zu gewährleisten.

Als Allgemeine Grundsätze für die Grundsicherung schlagen wird daher vor:

1. Die Behörden haben bei der Umsetzung folgende Grundsätze zu gewährleisten:

  • Die Hilfe hat so rasch und unbürokratisch wie möglich einzusetzen, auch von amts wegen. Vorleistungen Privater sind zu ersetzen.

  • Die Behörden arbeiten transparent und haben alle allgemeine Durchführungs- und Dienstanweisungen sowohl elektronisch im Internet als auch in gedruckter Form zu veröffentlichen.

  • Das Personal der mit der Umsetzung betrauten Behörden und Einrichtungen ist laufend zu schulen, insbesondere über die korrekte Anwendung der Verwaltungsgesetze und Umsetzung der Menschenrechte.

  • Die Behörden sind mit ausreichenden Ressourcen zu versehen, um rasche und sachgerechte Leistung zu gewährleisten.

  • Die Behörden achten die Rechte der Hilfe suchenden Menschen entsprechend Punkt 2.

2. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben

  • einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs und Bedarf in besonderen Lebenslagen über den mit Bescheid binnen 2 Wochen zu entscheiden ist,

  • ein Recht auf Information in verständlicher, wenn nötig auch in nichtdeutscher, Sprache über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf individuelle Unterstützung im Verfahren,

  • ein Recht auf adäquate und frei wählbare Bildungs- und Unterstützungsangebote sowie auf individuelle Beratung,

  • ein Recht auf Begleitperson bei allen Kontakten mit der Behörden und der für diese arbeitenden Dienstleistern,

  • ein Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Individualität, der eigenen Werte und Lebensanschauungen. Daten sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zu erheben und so rasch wie möglich wieder zu löschen.

  • das Recht auf volle Akteinsicht

  • ein Recht auf Unterstützung bei der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,

  • ein Recht auf eine unabhängige Rechtsberatung und Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung,

  • ein Recht auf Wahl von Erwerbslosenrät*innen die in Form einer Erwerbslosen- und Sozialanwaltschaft ausreichende Ressourcen und Mitspracherechte haben.

§ 4 Ausschluss von der Bezugsberechtigung

Der Ausschluss von „subsidär Schutzberechtigten“ ist aufgrund der laut Folgenabschätzung geringen Zahl von 12.594 Schutzberechtigten im Jahr 2017 wohl vor allem eine rassistische Stimmungsmache zu werten, mit dem die Regierung wohl vom eigenen Versagen bzw. Unwillen, eine Politik mit und für das Volk zu machen, ablenken will. Nach Artikel 14 EMRK ist das eine verfassungswidrige Diskriminierung, Verstößt gegen das Europarecht (u.a. Statusrichtlinie 2011/95/EU).

Völlig unsachlich und kontraproduktiv ist der Ausschluss von vorzeitig Haftentlassenen, weil mit der Entlassung aus der Haft die vom Staat verhängte Strafe als beendet zu betrachten ist und die Regierung die „Resozialisation“ durch Existenzentzug für die Haftentlassenen untergräbt.

Die rechtspopulistische Regierung will offenbar den Rückfall in die Kriminalität fördern, so künstlich ein Problem verschärfen um als Scheinlösung noch härtere Bestrafung durchzusetzen und so die Spirale der Gewalt, die Eskalation sozialer Probleme in Gang setzen! Auch diese Bestimmung ist verfassungsrechtlich als Diskriminierung nach Artikel 14 EMRK zu werten, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 Abs 1. 7. ZP EMRK, stellt wegen der angestrebten „öffentlichen Sanktionswirkung“ eine erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar und ist daher wegen Verletzung von Menschen- und Verfassungsrechten zu streichen!

§ 5 Monatliche Leistungen

Auffallend, dass ohne jegliche Not – die Kosten der Mindestsicherung betrugen zuletzt nicht einmal eine Milliarde Euro was im Vergleich zur geschätzten Steuerhinterziehung und -vermeidung durch die oberen 1% in der Höhe von 6-10 Milliarden Euro verschwindend gering ist – gerade in Zeiten eines Wirtschaftsaufschwungs gerade die arm gemachten Menschen von der Regierung noch ärmer gemacht werden sollen. Dies unsoziale Politik lehnen wir entschieden ab!

Absatz 1: Abgedeckter Bedarf

Dass nur noch der „ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs“ vorzusehen sein soll, bedeutet Raum für massive Willkür und für massive Kürzungen! Die vollen Wohnkosten einer ortsüblichen Unterkunft sind daher voll zu garantieren! Statt arm gemachte zu schikanieren soll die Regierung endlich die überteuerten Mieten bekämpfen.

Absatz 2: Höchstsätze

Grundsätzlich ist das Vorschreiben von Höchstsätzen aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht abzulehnen und so wie bisher als Mindestsätze zu gestalten. Es zeugt von einer menschlich verkommenen Haltung und Missachtung des Föderalismus bzw. Subsidaritätsprinzips, wenn die Bundesregierung den Bundesländern verbieten will, den Menschen im eigenen Bundesland über das von der Zentralregierung diktatorisch vorgeschriebene Höchstmaß hinaus beim sichern eines menschenwürdigen Lebens zu unterstützen!

Bezeichnend ist, dass gerade jene Parteien, die behaupten, die Werte der Familie hoch zu halten, Familien massiv schädigen indem der Satz für Paare von 150% (je Person 75%) auf 140% (je Person 70%) reduziert und für jede weitere erwachsene Person von 50% auf 45% und für Kinder von bisher mindestens 18% fürs erste Kind , und 15% für jedes weitere, massiv auf 12% fürs erste Kind, 9 % für das zweite, 6 % für das dritte und gar nur 3 % für jedes weitere Kind kürzt. Die herbeifantasierten Synergieeffekte deuten auf massiven Realitätsverlust der auf Kosten der Bevölkerung in Luxus lebenden Regierung hin.

Dass auch normale Wohngemeinschaften unter Begründung der Denunziation als „gewillkürten Haushaltsgemeinschaft“ die angeblich hohe Gewinne erwirtschaften sollen, weitere Bezugskürzungen hinnehmen sollen, lehnen wir entschieden ab.

War die Mindestsicherung schon bislang deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC schürt nun ganz entgegen den EU Vorgaben zur Armutsreduktion die Regierung die Misere der Armut in einem der reichsten Staaten des Planeten Erde!

Die massiven Kürzungen der Sätze für im Haushalt lebende Kinder bei Mehrkinderfamilien ist und bleibt sachlich keinesfalls gerechtfertigt und verfassungswidrig, auch wenn der parteipolitisch umgefärbte Verfassungsgerichtshof mit billigen Rhetoriktricks das Recht im Sinne der Regierung umzubiegen versucht! (siehe (VfGH G 156/2018-28) Angesichts des oft beklagten Geburtenrückganges und des daraus folgenden Fachkräftemangels eine Gefahr für den ganzen Staat, insbesondere die Wirtschaft! Hier schafft die gegen Ausländer Stimmung machende rechtspopulistische Regierung ja selbst den Bedarf nach Zuwanderung!

Dass ein zusätzlicher anrechnungsfreier Betrag für „Behinderte“ vorgesehen ist, ist zwar begrüßenswert, der Satz ist mit 18% viel zu gering und auch wieder nur als kann-Bestimmung unverbindlich! Es es nicht einsehbar, warum nicht auch andere Lebenslagen mit Sonderbedarf zwingend zu berücksichtigen sind.

Absatz 3:

Kurios mutet festgeschriebene Regel, dass der Landesgesetzgeber sicherzustellen hätte, dass die Summe aller Geldleistungen für Kinder gleichmäßig auf diese aufgeteilt werden solle, was nur mit einer Totalüberwachung von Familien möglich wäre, was eindeutig eine Verletzung von Artikel 8 EMRK wäre!

Absatz 4: Deckelung der Haushalte

Völlig menschenrechts- und verfassungswidrig ist die Deckelung der Summe alle Bezüge eines Haushalts auf 175%, da laut Verfassungsgerichtshof für jede zutretende Person mindestens ein Satz zu gewähren ist, der die Existenzsicherung gewährleistet. Selbst fiktive Mindestsätze, die an sich nicht einmal annäherungsweise als Existenz sichernd zu werten sind, vermögen uns nicht über die Verletzung dieses Prinzips hinwegtäuschen, auch wenn der Verfassungsgerichtshof nach parteipolitischer Umfärbung bei seinem Urteil über die oberösterreichische Mindestsicherung der Rechtsbeugung durch das Land Oberösterreich einen Persilschein auszustellen versucht! (VfgH G 156/2018-28 RZ 27 und 28)

Absatz 5: Sachleistungen

Bisher waren aus gutem Grund Sachleistungen nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die betroffene Person nicht in der Lage war Geldleistungen selbst zweckgemäß zu verwenden (z.B. aufgrund psychischer Krankheit).

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind „Sachleistungen“ in machen Fällen verfassungswidrig: Durch direkte Überweisung von Mieten, Energiekosten usw. erhalten die Vermieter, Energieunternehmen usw. zum Teil sensible Daten, die diese nicht im geringsten etwas angehen und sogar zu weiterer Diskriminierung der von Sozialleistungen abhängigen Menschen führen können! (Wohnungsverlust!)

Die Bevormundung durch Sachleistungen raubt den betroffenen Menschen die Autonomie und Menschenwürde. Die bürokratische Bevormundung führt dazu, dass Abhängigkeitsverhältnisse erst recht fortgeschrieben werden. Aufgrund fehlender Förderung der Eigenständigkeit besteht die Gefahr, dass die Bezugsdauer von Sozialleistungen erst recht erhöht wird! („eskalierende Abhängigkeit“)

Die Verwaltung und Kontrolle von Sachleistungen bläht die Bürokratie weiter auf und verursacht den Steuerzahler*innen daher weiter unnütze Kosten!

Absatz 6 bis 10: Bestrafung für fehlende Sprachkenntnisse und Bildungsabschlüsse

Die vorgesehene Bestrafung von Menschen, die weder Sprachniveau B1 in Deutsch oder C1 in Englisch noch einen Pflichtschulabschluss nachweisen können, offensichtlich eine (sozial)rassistisch motivierte Diskriminierung und sachlich überhaupt nicht legitimierbar. Die Existenzkosten sind von den Sprachkenntnissen unabhängig! Nicht jede Arbeit erfordert solche Sprachkenntnisse und diskriminierende Verhalten der Wirtschaft darf nicht den Diskriminierten angelastet werden! Zudem wäre zumindest ein ausreichendes Angebot an kostenlosen Sprach- und Berufsausbildungskursen bereit zu stellen und während des Kursbesuchs nicht nur der volle Satz, sondern auch ein echter Kursbonus zu zahlen, weil ein Kursbesuch mit zusätzlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegung verbunden ist.

Dass angeblich fehlende „Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt“ zum Vorwand für Strafabschläge – die in Orwellschem Newspeak als „Arbeitsqualifizierungsbonus“ bezeichnet werden – genommen wird, ist nicht nur als verfassungswidrige Diskriminierung (Art. 14 EMRK) zu werten, sondern verletzt auch das EU Grundprinzip der Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsverordnung 492/2011/EU, Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG, Unionsbürgerrichtlinie 2004/37/EG), die eben nicht von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf.

Unter Zwang abgeschlossene „Vereinbarungen“ sind nach ABGB an sich nichtig. Wenn die Regierung schon Gewalt ausübt, möge sie bitte diese nicht durch neoliberale Wortumdeutungen verschleiern!

Völlig absurd ist es „wirksame und abschreckende Sanktionen“ vorzuschreiben, da laut wissenschaftlichen Erkenntnisse derartige Bestrafungen KEINE positiven Auswirkungen haben und mehr Schaden anrichten als nutzen. Oft haben von derartigen Strafandrohungen betroffene Menschen nicht die Ressourcen bzw. Möglichkeiten den oft willkürlichen Vorgaben nachzukommen, selbst wenn diese sich noch so sehr bemühen!

In einer Demokratie steht es einer Regierung nicht zu, Menschen, die den künstlich hoch geschraubten Anforderungen einer kapitalistischen Wirtschaft nicht (mehr) entsprechen und daher von der Wirtschaft diskriminiert werden noch zusätzlich durch den Staat in geradezu sadistischer Art und Weise zu bestrafen! Das Prinzip „Überwachen und Strafen“ (Michel Foucault) ist mit Demokratie und Menschenrechte auf jeden Fall unvereinbar!

§ 6 Wohnbeihilfe

Die lediglich als kann-Bestimmung vorgesehene Wohnbeihilfe mit 75% des Netto-Ausgleichszulagensatzes zu beschränken mag in manchen Fällen unproblematisch sein, einen sachlichen Grund für diese willkürliche Beschränkung des Menschenrechts auf Wohnen gibt es aber nicht, weil das auf jeden Fall zu verfassungswidriger Diskriminierung führen wird!

Dass statt nach 6 Monaten erst nach 3 Jahren ein Eintrag ins Grundbuch möglich sein soll, ist an sich zu begrüßen, jedoch immer noch zu wenig. Der Eintrag in Wohneigentum für den Eigenbedarf ist auf jeden Fall abzuschaffen, weil das vor allem den nach wie vor von der Landflucht betroffenen ländlichen Raum benachteiligt, wo viele Menschen aus Angst vor dem Grundbucheintrag erst gar nicht die Mindestsicherung oder Sozialhilfe beantragen. Der Eintrag ins Grundbuch ist ein versteckter Regress, der Armut in die nächsten Generationen vererbt, weil für die „Ersatzansprüche“ die Erben oft das Eigenheim verkaufen müssen und so günstigen Wohnraum verlieren, was letztlich zu gestiegenen Kosten für die Länder und Gemeinden in Form von noch mehr Wohnbeihilfe für teure Mietwohnungen führt.

§ 8 Datenverarbeitung und Statistik

Warum das Sozialministerium die bestenfalls nur pseudonomisierten Daten der einzelnen Menschen èn gros übermittelt haben will, ist nicht ersichtlich, da eine detaillierte statistische Auswertung durch die Länder völlig ausreichend ist. Will die Regierung das Datenschutzgesetz und EU Datenschutzgrundverordnung aushebeln?

§ 9 Wirksame Kontrollsystem und Sanktionen

Die Pflicht zum Aufbau eines wirksamen Kontrollsystems noch extra zu betonen drückt dass Misstrauen und die manifeste Gewaltbereitschaft der Regierung gegenüber dem eigenen Volk aus.

Auffallend ist, wie oft von Sanktionen die Rede ist, aber nirgends im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten, so auch im Vergleich zu Hartz IV, nirgends die Existenzsicherung und Wohnraumsicherung auch während der Bestrafung durch Sanktionen in Form von „Sachleistungen“ geregelt ist. Die Regierung sich also in einer angeblichen Demokratie das Recht heraus nimmt, Menschen einfach verhungern zu lassen bzw. beständig mit dem Verhungern lassen zu bedrohen!4

Im Vergleich zur schleichenden Abschaffung des (aufgrund fehlender Möglichkeit zur rückwirkenden Leistungszuerkennung nur) theoretisch vollen Ausgleichs von Existenz gefährdenden AMS-Bezugssperren durch die Mindestsicherung ist der Höchstsatz von 50 % zwar durchaus als positiv zu sehen, aber auch wie es sich für einen halbwegs anständigen Rechtsstaat gehört, in einen Mindestsatz umzuwandeln!

Das wifo hat in einer vergleichenden Untersuchung von AMS-Maßnahmen nachgewiesen, dass Bestrafen durch Bezugssperren keinen feststellbaren positiven Effekt auf die Vermittlung in Erwerbsarbeit hat5 in Form von rascherer Arbeitsaufnahme bzw. kürzeren Bezugszeiten! Sanktionen führen aber zu vermehrten Abmeldungen ohne Arbeitsaufnahme, also völligen Rückzug aus dem Arbeitsmarkt“6. Zahle internationale Studien stellen sogar zahlreiche negative Effekte von Sanktionen fest, insbesondere in Form von Schädigung der Gesundheit, Verschuldung, Wohnungsverlust usw. was dann zu weiteren „Vermittlungshindernissen“ und somit zur künstlichen Verlängerung der Notlagen und letztlich wieder nur zu zusätzlichen Kosten für die Allgemeinheit führt!

Erfolgreiche Unternehmer bauen auf motivierte, freiwillige Mitarbeiter und brauchen keine mit der Sanktionenpeitsche zugetrieben Sklaven, die in der Probezeit sich als ungeeignet oder unmotiviert erweisen. Die strukturelle Gewalt des Sanktionenregimes verursacht so nur wirtschaftliche Schäden!

So stellt die Hans Böckler Stiftung zusammenfassend über die Studie von Anne Ames zu den Auswirkungen von Sanktionen bei Hartz IV fest: „Häufiger als eine ‚aktivierende‘ ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. In wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken.“7

Zahlreiche fehlende Punkte

Auffallend ist, dass im Vergleich zur bisherigen Artikel 15a Vereinbarung zahlreiche für die Umsetzung wesentliche Punkte fehlen, und daher im Gegensatz zum angeblichen Ziel der Vereinheitlichung es zum weiteren Auseinander driften der Gesetzeslage kommen wird. Verfahrensrechtliche Regelungen die dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen fehlen völlig.

Ebenso gibt es keinerlei Regelungen bezüglich „zumutbarer Arbeit“ oder den „zumutbaren Maßnahmen“ bei denen bislang enorme Summen in oft sinnlose Kurse und Arbeitsmarktsimulate („zweiter Arbeitsmarkt“) geflossen sind. Gerade in Bezug auf Kurse und zweiter Arbeitsmarkt belegen selbst im Auftrag der Regierung erstellte wissenschaftliche Studien, dass die vielen Millionen Euro, die in die Kursbranche und die Betriebe des zweiten Arbeitsmarkt fließen so gut wie keine positiven Effekte auf die Vermittlung in reguläre Lohnarbeit haben.

Erst recht werden kommende Probleme wie der weitere Ersatz von produktiver Lohnarbeit durch Automatisierung (Stichworte Robotisierung und Industrie 4.0) und daraus folgende Verteilungskämpfe am „ArbeitsMARKT“ nicht einmal ansatzweise gelöst. Eine deutliche Arbeitszeitverkürzung und Rückverteilung des von einer Minderheit auf Kosten von uns allen angehäuften Reichtümer in Form eines bedingungslosen Grundeinkommen wird daher immer notwendiger!

Da unter den Mindestsicherungsbezieher*innen ein hoher Anteil an Menschen mit gesundheitlichen Probleme und anderen Benachteiligungen zu finden ist, der am real existierenden „ArbeitsMARKT“ grundsätzlich keine passenden Stellen finden kann, ist die in der Kostenfolgeabschätzung angenommene Verkürzung der durchschnittlichen Bezugsdauer wohl nur mit massiven Repressionen erreichbar! Gerade die Abschaffung der befristeten Invaliditätspension hat nicht nur viel menschliches Leid verursacht, sondern auch statt erwarteter Einsparungen oft nur zu überbordende (Folge)Kosten!8

Auffallend, dass die auch für Österreich geltenden Standards des ILO Übereinkommen 202 („Nationaler Basisschutz“) von der Regierung völlig ignoriert werden, insbesondere die Verpflichtung, bei der Planung, Durchführung und Evaluation von Programmen der sozialen Sicherheit Betroffenen(selbst)organisation einzubinden9!

Bezüglich eines wirksamen Rechtsschutzes für Bezieher*innen, der auch als Qualitätssicherungsmaßnahme zu sehen ist, fehlen sachdienliche Regelungen.

Sozialhilfe-Statistikgesetz

Die vom Bund begehrte Übermittlung detaillierter Daten über die Betroffenen ist nicht Weise gerechtfertigt und auch nicht mit der EU Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Der Gesetzesentwurf sieht nicht einmal die Löschung der personenbezogenen Daten 100.000er Menschen nach der statistischen Auswertung vor!

Es reicht völlig, wenn die Bundesländer die Statistiken erstellen und veröffentlichen. Die Erhebung der Staatsbürger*innenschaft der Eltern ist wohl rassistisch motiviert, unnötig, diskriminierend und verfassungswidrig!

Mit der vorgesehen Regelung würde ein zentrales Register über die Unterschicht geschaffen, das einen detaillierten Einblick der arm gemachten Menschen gibt, während hingegen über die Reichen und Superreichen so gut wie keine Daten verfügbar sind! Besser lässt sich das Machtungleichgewicht in Österreich kaum darstellen.

Dieses datenschutz-, menschenrechts- und demokratiewidrige Gesetz ist daher zurückzuziehen! In einer Demokratie hat das Volk die Regierung zu kontrollieren und nicht umgekehrt!

Zusammenfassung:

Eine Regierung, die soziale Menschenrechte nicht umsetzen will, dem eigenen Volk permanent misstraut und dieses mit Lügen und Gewalt beherrschen und disziplinieren will, statt diesem in Demut zu dienen, hat ihre Aufgabe verfehlt und ihre Existenzberechtigung verwirkt.

Sollte dieses Gesetz nicht grundlegend überarbeitet werden, sehen wir uns genötigt, nicht nur entsprechende Rechtshilfeinformationen den von der antisozialen Politik der Regierung betroffenen Menschen zur Verfügung zu stellen, sondern auch grundlegende politische Bildungsarbeit zu leisten und kreative Formen der Verteidigung der Menschenrechte zu propagieren.

Ein festhalten am antisozialen und antidemokratischen Kurs der rechtspopulistischen Regierung hätte insofern einen positiven Aspekt, als vielleicht doch noch unzutreffende Erwartungen in den (Obrigkeits)Staat enttäuscht werden und der Kampf um echte Demokratie und volle Umsetzung der Menschenrechte angestoßen wird.

Wir würden sehr begrüßen, wenn die Regierung zur Vernunft kommt und ihre Aufgabe wahr nimmt, nämlich dem Souverän, dem Volk in seiner Gesamtheit (zu der auch unsere zugewanderten Brüder und Schwester gehören), in Demut zu dienen statt das Volk mit bürokratischen Schikanen und einer unsinnigen Gesetzesflut zu schädigen. Husch-Pfusch Gesetze wie der vorliegende Entwurf deuten auf mangelnde Arbeitstugenden bzw. auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit hin.

Ein friedliches Zusammenarbeiten und -leben ist doch auf Dauer für alle Menschen wesentlich befriedigender als mit aller Gewalt über andere Menschen herrschen zu wollen und das Volk künstlich zu spalten!

Mit der Macht ist es wie mit der Liebe: Sie wird mehr, wenn mensch sie teilt. Wer fest klammert verliert sie.

Mit ihrem Kurs der sozialen Spaltung Österreichs und der Bedienung der Interessen einer kleinen, parteipolitischen und kaptitalistischen = wirtschaftskriminiellen Elite ist das Scheitern der Regierung vorprogrammiert. Je früher die Regierung ihre Richtung grundlegend überdenkt oder zurück tritt, umso besser für ganz Österreich!

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

1 https://www.digitales.oesterreich.gv.at/at.gv.bka.liferay-app/documents/22124/30428/Oeffentlichkeitsbeteiligung-Standards-Empfehlungen_2008…

2 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03607/index.shtml

3 Siehe dazu Artikel 1 der ILO Erklärung von Philadelphia 1943: Arbeit ist keine Ware

4 Siehe Ewald Widerin‘s Konklusio in „Umverteilung und Existenzsicherung durch Sozialversiche­rungsrecht“: „Österreich zählt in der Tat zu den letzten Staa­ten der Erde, die ihre Bürger und Einwohner ohne Verfasssungsbruch verhun­gern lassen können.“ In: Benjamin Kneihs/Georg Lienbacher/Ulrich Runggladier (Hrsg.): Wirtschaftssteuerung durch Sozialversicherung, 2005

5 Rainer Eppel, M. Fink, Helmut Mahringer: Die Wirkung zentraler Interventionen des AMS im Prozess der Vermittlung von Arbeitslosen https://www.wifo.ac.at/publikationen/studien?detail-view=yes&publikation_id=59029

6 René Böheim, Rainer Eppel, Helmut Mahringer: Die Auswirkungen einer Verbesserung der Betreuungsrelation für Arbeitslose in der Arbeitsvermittlung des AMS. https://www.wifo.ac.at/publikationen/studien?detail-view=yes&publikation_id=61297

7 https://www.boeckler.de/5248.htm?produkt=HBS-004573&chunk=1&jahr=2009. Studie zum Download unter: http://www.aktive-arbeitslose.at/sites/aktive-arbeitslose.at/files/download/ames_anne_sanktionen.pdf

8 Z.B.: https://chronischkrank.at/2017/rehageld-co-das-system-versagt-holzinger-juergen-im-orf-report-interview/

9 http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/gesetzestexte_urteile/ilo_international_labour_organization/ilo_empfehlung_202_empfehlung_betreffend_den_innerstaalichen_sozialen_basisschutz.html

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