Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Novelle zum Oö. Wohnbauförderungsgesetz (Oö. WFG) trägt eindeutig fremdenfeindliche Züge

Soumis par Aktiver Admin le jeu, 16.11.2017 - 11:54

Aktive Arbeitslose Österreich schließen sich aufgrund mangelnder eigener Ressourcen dieser Stellungnahme vollinhaltlich an!

Linz, 13. November 2017

Pressemitteilung von Mümtaz Karakurt MAS (Geschäftsführer migrare) und LAbg.a.D. Gunther Trübswasser (Vorsitzender SOS-Menschenrechte)

Die geplante Novelle zum Oö. Wohnbauförderungsgesetz (Oö. WFG) trägt eindeutig fremdenfeindliche Züge, diskriminiert sozial Benachteiligte, schafft keine Rechtssicherheit und macht Entscheidungen über Anträge zu einem Roulett-Spiel.

1.    Begutachtungsfrist wurde willkürlich unterschritten:

Vorausschickend soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Begutachtungsfrist in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten sollte. Die vorliegende Frist von 4 Wochen (Begutachtungsentwurf ist datiert mit 18.10.2017) widerspricht daher den bestehenden legistischen Richtlinien auf Bundes- und Landesebene. Verschärfend kommt hinzu, dass die Novelle zum Oö. WFG bereits am 9. November 2017 - also noch vor dem Ablauf der Begutachtungsfrist am 16. November 2017 – in die Landtagssitzung eingebracht wurde. Trübswasser spricht von einer groben Missachtung der Rechte von Stellungnehmenden.

2.    Die geplante Novelle zum Oö. Wohnbauförderungsgesetz trägt eindeutig diskriminierende und ausgrenzende Züge:

Statt leistbaren Wohnraum als Voraussetzung für eine gelungene Integration anzuerkennen, zielt die Gesetzesreform darauf ab, Personen, die nicht EWR-Bürger*innen sind, den Zugang zu Wohnbeihilfe und geförderten Wohnungen zu erschweren. So erklärte LHStv. Haimbuchner in seiner Pressekonferenz vom 2.11.2017, „Zielsetzung der neuen Regelung ist ein restriktiverer Zugang von Nicht-EWR-Bürgern zu Wohnbeihilfe, Wohnbauförderungen und mit Wohnbaufördermitteln errichteten Wohnungen.“ (Zitat)

Personen, die nicht EWR-Bürger*innen sind, müssen deshalb in Zukunft neben dem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren auch ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, um Zugang zu geförderten Wohnungen zu bekommen. Dies war bislang schon in den Vergaberichtlinien der gemeinnützigen Wohnbauträger festgehalten. Nun soll der Nachweis von Deutschkenntnissen für weitere Leistungen der Wohnbauförderung auch im Gesetz implementiert werden.

Gunther Trübswasser und Mümtaz Karakurt sehen in der Absicht, sog. „EWR-Ausländern“ den Zugang zu leistbarem Wohnraum zu erschweren, eine diskriminierende Maßnahme. Sie erachten im Gegenteil sogar leistbares Wohnen als eine wesentliche Voraussetzung für Integration. Denn, wer keinen Zugang zu Wohnraum habe, werde auch kaum Ressourcen finden, sich mit der Sprache auseinanderzusetzen. „Diese Form der Ausgrenzung würde sogar das Entstehen von Parallelgesellschaften begünstigen, was ja nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen kann“, so Trübswasser weiter.

Karakurt verweist auf das OÖ Integrationsleitbild in dem Land OÖ folgendes festhält:  „Der Zugang und die Sicherung von geeignetem Wohnraum bildet eine der Grundlagen von Integration“ (siehe dazu OÖ Integrationsleitbild S. 75). „Mit dieser Novelle verlässt Land OÖ seine bisherige vorbildliche Haltung und macht damit den positiven Integrationseffekt des leistbaren Wohnraums zunichte.“

3.    Mangelnde Rechtssicherheit, Entscheidungen der Behörde werden zum Roulett-Spiel:

Dazu kommt, dass in der Novelle zum Oö. WFB die verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts (Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG sowie Statusrichtlinie für anerkannte Asylwerber*innen 2011/95/EU) und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) weitgehend berücksichtigt. Alle, die dauern aufenthaltsberechtigt sind und Asylberechtigte sind aufgrund der genannten Bestimmung EWR-Bürger*innen so gut wie gleichgestellt. Daraus folgt, dass bei korrekter und EU-rechtskonformer Auslegung zu erwarten ist, dass die Novelle praktisch keine Einschränkung zur bisherigen Rechtslage bringt.

Das Hauptproblem besteht darin, dass die Novelle – sehr allgemein gehalten – auf Gleichbehandlungsbestimmungen zwar verweist, diese aber nicht namentlich genannt werden. Für die meisten Nicht-EWR-Bürger*innen sind Sprachkenntnisse ja bereits jetzt schon Voraussetzung für den Aufenthaltstitel, für andere (anerkannte Flüchtlinge) aber nicht. Das bedeutet, dass die Bestimmungen durchaus EU-rechtskonform interpretiert werden müssten.

Mümtaz Karakurt zu dieser offensichtlichen Rechtsunsicherheit: „Es hängt also von den Antragsteller*innen ab, ob sie detaillierte Kenntnisse des einschlägigen Unionsrechts haben und von den vollziehenden Beamten, ob sie die EU-rechtlichen Bestimmungen auch anwenden.

4.    Novelle zum Oö. WFG diskriminiert Menschen in schwierigen sozialen Lagen:

Die einschränkende Regelung, die schon bisher für den Bezug von Wohnbeihilfe galt, wird nun auch als Voraussetzung für die Vergabe von gefördertem Wohnraum ausgeweitet und verschärft. Galten bisher 36 Monate Beitragsleistung durch Erwerbsarbeit oder Sozialversicherung innerhalb 5 Jahren als Voraussetzung, sollen es nach der Novelle künftig 54 Monate sein! Zudem wird in der vorliegenden Novelle von „längerem Notstandshilfebezug“ als Ausschließungsgrund gesprochen, ohne ihn genauer zu definieren, was – je nach Auslegung im Vollzug - zusätzlich eine unüberwindbare Hürde für Menschen in schwierigen Lebenssituationen bedeuten kann. Gleichzeig ist es anzumerken, dass Notstandshilfe ex lege eine Versicherungsleistung ist und daher als Leistung aus einer gesetzlichen Sozialversicherung anzuerkennen wäre.

Trübswasser bezeichnet abschließend den Gesetzesentwurf als Frontalangriff auf die sozialstaatliche Verantwortung: „Die Novelle zum OÖ. WFG ist eine Mischung aus dumpfer ‚Ausländerfeindlichkeit‘ und dem permanenten Vorurteil, Menschen hätten ihre soziale Notlage ihrer ‚Hängematten-Mentalität‘ zu verdanken. Beide Haltungen haben in einem demokratischen Rechtsstaat, der sich zum Schutz vor Diskriminierungen jeglicher Art bekannt hat, nichts verloren.“

Karakurt ergänzt: „Wohnen ist ein Grundbedürfnis zum Leben und Überleben. Wer sein Grundbedürfnis nicht stillen kann, ist aus der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen. Diese vorliegende Novelle ist für die Integration von Menschen mit Migrationsbezug kontraproduktiv. Da jeder Arbeiternehmer und jede Arbeitnehmerin monatlich 0,5% des laufenden Bezuges als Wohnbauförderungsbeitrag zahlt, ist es zutiefst diskriminierend, wenn man den Zugang zu dieser für bestimmte Gruppen verwehrt“. 

Rückfragen an:

Gunther Trübswasser (0664/8317462)

Mümtaz Karakurt (0676/846954200)

Schlagworte