Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,
Soweit ersichtlich, handelt es sich um die 1. Entscheidung des OGH zum Verlust von Reha-Geld wegen Verweigerung einer Maßnahme.
Es ist bereits der Bescheid, mit dem die Invalidität von voraussichtlich mindestens 6 Monaten und das Bestehen des Anspruches auf Rehabilitationsgeld als bestehend oder nicht bestehend festgestellt wird, anzufechten.
In der vom OGH entschiedenen Causa wurde, wie das so häufig der Fall ist, da der Betroffene zunächst einmal froh ist, dass Rehabilitationsgeld zu erhalten, nicht angefochten. In dieser Causa wird deutlich, dass man den Anordnungen des Case Managers nur noch mit eher theoretischen schwerwiegenden Argumenten auf der medizinischen Fachebene, die explizit im Verfahren behauptet und bewiesen werden müssen, entkommen kann. Der eher kursorische Einwand, dass es häufig zu einem Jojoeffekt kommt ist nicht ausreichend. Da würde ich dem OGH allerdings auch beipflichten.
Im Umgang mit dem Casemanager ist sicherlich zu empfehlen, sich von diesem genau erläutern zu lassen, nach Möglichkeit auch anhand von Unterlagen, was in einer angeordneten Maßnahme konkret gemacht wird, um mit einem Arzt seines eigenen Vertrauens, der mit dem eigenen Krankheitsbild unter Umständen schon jahrelang zu tun hat, die Sinnhaftigkeit gegen zu checken.
Von „Zwangsmaßnahmen“ zu sprechen, kommt weder vor den Zivilgerichten noch vor den Verwaltungsgerichten gut.
Die Entscheidung des OGH ist durchaus aufwendig und differenziert. Meines Erachtens war der Anlassfall etwas ungünstig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
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