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Berechnung des ALG ab 1.7.2020

Soumis par martin57 le ven, 01.05.2020 - 13:50
Forums

Hallo,

ich bin jetzt auf eine Neufassung des § 21 AlVG ab 1.7.2020 gestoßen.  Siehe Abs. 147 zu § 79 AlVG.  § 21 Abs. 1 1.Satz lautet dann:

(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Weiß jemand, wie das ALG dann zu berechnen ist?
Nach der neuen Bestimmung sind scht mehr die Jahresbeitragsgrundlagen, sondern "die letzten zwölf Monate ... nach Ablauf der Berichtigungsfrist ..." zur Bemessung heranzuziehen. ??

Liebe Grüße

martin