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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W141 2107128-2
Norm

W141 2107128-2

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Dem Beschwerdeführer wurde am 19.02.2015 vom Arbeitsmarktservice XXXX eine Beschäftigung als XXXX mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt sei der 15.03.2015 gewesen. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Jobbörse des XXXX für die offene Stelle bei der Firma XXXX erschienen. Aus der Niederschrift vom 10.03.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, da er bei zwei großen Firmenvorstellungen (Eigeninteresse) gewesen ist. Mit Bescheid vom 20.03.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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