Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 21.02.2014 wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt, da beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung aufgrund einer Persönlichkeitsproblematik besteht. Der Sachwalter hat den Beschwerdeführer vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu vertreten, die Einkünfte, das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verwalten und ihn bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen zu vertreten. Der Sachwalter hat am 09.12.2014 einen Vertreter bevollmächtigt, den Beschwerdeführer zu allen AMS-Terminen zu begleiten, Anträge, Protokolle, etc. zu beheben, auszufüllen und einzureichen und erforderliche Unterschriften zu leisten. Festgestellt wird, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG, Untersuchungen am 11.12.2014 und 27.02.2015, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG. Am 27.01.2016 wurde zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer, im Beisein des Vertreters des Sachwalters, niederschriftlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis zum 03.03.2016 (zeitlicher Rahmen von 5 Wochen) insgesamt 15 selbstständige Bewerbungen in Form von schriftlichen Nachweisen vorzulegen hat. Gleichzeitig wurde ihm als Unterstützung vom Arbeitsmarktservice angeboten, die Stellensuche über AMS-Samsomaten, Benutzung des Kunden-PC durchzuführen, sowie eine Liste mit Job links übergeben. Er wurde niederschriftlich über die Rechtsfolgen einer allfälligen mangelnden Eigeninitiative aufgeklärt. Diese Niederschrift wurde ohne Einwände sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Vertreter des Sachwalters unterfertigt. Der Beschwerdeführer ist am 03.03. 2016 ohne Bewerbungsliste beim AMS erschienen. Er hat keine eigenständigen Bewerbungen nachgewiesen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Beschwerde war ohne Erfolg.
Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos