Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 03.10.2008 bis 14.12.2010 als Arbeiterin bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 15.12.2010 bis 29.09.2011 bezog sie Wochengeld und vom 20.10.2012 bis 22.10.2012 lukrierte sie eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis heraus. Vom 30.09.2011 bis 06.03.2013 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Vom 04.12.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 20.08.2013 bezog sie Arbeitslosengeld und steht seit 21.08.2013 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis als Angestellte vom 02.12.2013 bis 04.12.2013 bei der Firma XXXX und Krankengeldbezügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde u.a. am 15.12.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin oder andere zumutbare Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als "Fluglinienangestellte (Kundenservice)". Die Beschwerdeführerin hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirken Baden, Mödling und Wr. Neustadt bzw. im Bundesland Wien, 1030 Wien, möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Weiters habe sie sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.03.2016 von der für sie zuständigen Beraterin der regionalen Geschäftsstelle die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im sozialökonomischen Betrieb Startbahn, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, nachweislich (Rsb) zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Jobbörse für den 12.04.2016 um 08:00 Uhr eingeladen. Die Jobbörse besteht aus einer allgemeinen Präsentation durch die Personalverantwortliche des Vereins Startbahn und danach werden Einzelgespräche geführt. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin an der Präsentation am 12.04.2016 teilgenommen hat. Bei den nachfolgend durchgeführten Einzelgesprächen war die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr anwesend. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat einer Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Baden anlässlich der Jobbörse mitgeteilt, an den Einzelgesprächen nicht mehr teilnehmen zu wollen, da sie kein Interesse daran habe. Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
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