Der Beschwerdeführer bezieht seit 2007 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Er sucht eine Stelle als Hausmechaniker, Elektromechaniker oder ähnlichem. In diesem Bereich verfügt er über ca. 2, 5 Jahre Berufserfahrung, hat aber seit dem Jahr 2007 nicht mehr in diesem oder einem anderen Bereich gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher eindeutig ab und bestätigte dies auch mit seiner Unterschrift. Festgestellt wird, dass der zuständige Betreuer bei Trendwerk den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass eine Ablehnung der Beschäftigung eine Sperre der Notstandshilfe zur Folge haben kann. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, eine vom Arbeitsmarktservice bzw. von Trendwerk angebotene, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung anzunehmen. Festgestellt wird, dass die zugewiesen Stelle zumutbar war. Festgestellt wird ferner, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Weigerung mit einer Sperre des Leistungsbezuges verbunden sein kann. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos