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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
I404 2118437-1
Norm

I404 2118437-1

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in der Folge mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.07.2014 eine berufliche Beihilfe für die Ausbildung als "Medizinscher Masseur" beim WIFI Tirol gemäß §§ 34 und 35 AMSG, welcher ihr seitens der belangten Behörde bewilligt worden war. Eine Zuweisung im Sinne des § 9 AlVG mit einer Belehrung gemäß § 10 AlVG zu dem Massagekurs hat es seitens der belangten Behörde nicht gegeben. Am 13.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.07.2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,85 und einen Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Höhe von täglich € 1,90. Darüberhinaus erhielt die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem AMSG. Die Beschwerdeführerin nahm ab dem 07.07.2014 an dem Kurs "Medizinscher Masseur" teil. Der Kurs war so aufgebaut, dass der theoretische Unterricht geblockt bis 02.02.2015 stattfand und im Anschluss daran die TeilnehmerInnen Praktika im Ausmaß von 1200 Stunden absolvieren sollten. Die Praktika waren von den TeilnehmerInnen selbst zu organisieren. Es erfolgte seitens des WIFI bis zur Abschlussprüfung am 11.09.2015 keine Überprüfung des Fortschritts der Praktika der TeilnehmerInnen. Die Beschwerdeführerin hat den theoretischen Teil der Ausbildung wie vorgesehen im Februar 2015 abgeschlossen und absolvierte vom 09.02.2015 bis 09.03.2015 ein Praktikum im Ausmaß von 54 Stunden. Vom 15.03.2015 bis 23.03.2015 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Vom 25.05.2015 bis 06.07.2015 absolvierte sie beim Kurzentrum Bad H. ein weiteres Praktikum im Ausmaß von 276 Stunden. Insgesamt hat sie bis zum 11.09.2015 Praktika im Ausmaß von insgesamt 330 Stunden absolviert. Sie konnte daher am 11.09.2015 nicht zur Abschlussprüfung antreten. Es gab vor dem 11.09.2015 weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des WIFI einen "offiziellen" Abbruch oder Ausschluss vom Kurs. Das erste Praktikum hat die Beschwerdeführerin vorzeitig beendet. Sie hat sich nach dem Abbruch des ersten Praktikums und nach Abschluss des zweiten Praktikums bei mehreren Einrichtungen im Raum Kufstein um einen Praktikumsplatz beworben, aber nur Absagen erhalten. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde weder mitgeteilt, dass sie das erste Praktikum vorzeitig beendet hat, noch dass sie die für den Abschluss der Ausbildung am 11.09.2015 notwendigen Praktikastunden nicht nachweisen kann. Beschwerde war erfolgreich.

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