Der Beschwerdeführer hat eine Fachschule für Nachrichtentechnik und Elektronik absolviert und kann Berufserfahrung als technischer Berater vorweisen. Er steht mit Unterbrechungen seit 01.08.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 13.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle in seinem erlernten Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein eigener PKW zur Verfügung steht und keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 16.04.2015 ein Vermittlungsvorschlag als Bauhofmitarbeiter der XXXX , mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr angeboten wurde. Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin bei der XXXX am 04.05.2015 wahrgenommen hat, beim Bewerbungsgespräch aber angegeben hat, erst ab 8 Uhr zu arbeiten beginnen zu können, da er seine Kinder um 07:30 Uhr zur Schule bringen muss. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer den potentiellen Arbeitgeber am 06.05.2015 telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob er bei der zugewiesenen Beschäftigung in die engere Auswahl gekommen wäre. Die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers unterbreitete dem Beschwerdeführer daraufhin ein konkretes Arbeitsangebot für den 11.05.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, sich nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice wieder zu melden. Eine weitere Meldung des Beschwerdeführers bei der XXXX erfolgte aber nicht. Die Beschäftigung als Bauhofmitarbeiter bei der XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und entspricht seinen Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere ist die Beschäftigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt die gemeinsamen minderjährigen Kinder täglich zur Schule. Die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Betreuungspflichten steht der Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht entgegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl beim Bewerbungsgespräch am 04.05.2015 als auch im Zuge des Telefonates mit der Mitarbeiterin der XXXX am 06.05.2015 bzw. aufgrund der fehlenden Rückmeldung auf das konkrete Stellenangebot den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
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