Der BF bezieht seit 2007 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 11.1.2016 wurde dem BF vom AMS auf dem Postweg eine Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. B. in W. (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Beginn des Dienstverhältnisses: ab sofort, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) zugewiesen, wobei dem BF im Schreiben aufgetragen wurde, sich nach telefonischer Vereinbarung bei Frau B. zu bewerben. Dieses Schreiben hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - wenn auch nicht mit absoluter Gewissheit - tatsächlich erhalten. Festgestellt werden kann, dass der BF sich in weiterer Folge jedenfalls nicht bei Frau B. meldete, sodass ihn diese am 29.1.2016 telefonisch kontaktierte und mit dem BF einen Vorstellungstermin in ihrem Büro am 1.2.2016 um 11:00 Uhr vereinbarte. Festgestellt werden kann, dass der BF diesen Termin vom 1.2.2016 nicht wahrnahm. Einige Wochen später - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - begab sich der BF dann tatsächlich in das Büro von Frau B., wobei nicht feststellbar ist, ob dies aufgrund einer nochmaligen telefonischen Urgenz durch Frau B. oder aus eigenem Antrieb des BF erfolgte. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung kam nicht zustande. Beschwerde war ohne Erfolg.
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