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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2112895-1
Norm

W162 2112895-1

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Koch bzw. Kellner und hat Berufserfahrung als Geschäftsführer, Buchhalter (ohne Bilanzen) und Kellner. Er bezieht seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse. Festgestellt wird, dass laut Gutachten der PVA vom 01.08.2014 der Beschwerdeführer als nicht invalid gilt und Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer leichte und fallweise mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, er in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen, Gehen" ständig einsetzbar ist und er als arbeitsfähig gilt. Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer laut der vorgenommenen XXXX-Integrationsplanung seitens der belangten Behörde vom 21.08.2014 aus arbeitsmedizinischer Sicht die Ausübung des Berufes Koch/Kellner und Gastwirt möglich ist. Festgestellt wird weiters, dass die Einschätzung des Gutachtens der PVA vom 01.08.2014 und der XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014 nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten stehen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei XXXX im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 28.04.2015 in Anwesenheit der Berater XXXX unterbreitet worden ist. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers - welcher vor dem AMS nach Zuweisung einer zumutbaren Stelle sogleich gedroht hat, sich mit einem Gutachten zu bewerben, welches darlegen würde, dass für ihn eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich ist - obwohl das aktuelle Gutachten der PVA vom 01.08.2014 feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist und weiters, dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht - ist es zu keiner Einstellung gekommen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

 

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