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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L513 2131168-1
Norm

L513 2131168-1

Der BF stand zuletzt vom 19.08.2010 bis 14.07.2011 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Seither ist er arbeitslos. Diese Arbeitslosigkeit wurde nur unterbrochen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie zwei kurzen Dienstverhältnissen vom 21.1. bis 7.2.2014 sowie vom 10.2. bis 10.3.2014. Seit 27.1.2012 bezieht der BF - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Fassadenisolierer unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt": Der BF nimmt den Vorstellungstermin bei der HAI wahr und bringt den ausgefüllten Bewerbungsbogen zum Gespräch mit. Den Termin bei der HAI wird dem BF noch telefonisch bekannt gegeben, da Hr. XXXX nicht erreichbar war. Alle bisherigen Integrationsversuche des AMS und der Eigeninitiative waren erfolglos. Die Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um ein befristetes Dienstverhältnis welches kollektivvertraglich entlohnt wird. Wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, ist ein fachärztliches Attest einzubringen. Kommt das Dienstverhältnis aus Verschulden des BF nicht zu stande, müsse er mit einem befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG rechnen. Am 3.2.2016 wurde dem BF durch HAI eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit mit einem Nettogehalt von € 1.142,60 angeboten. Der BF hat in der Niederschrift vom 15.3.2016 keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Der BF erklärte jedoch, dass ihm zwar durch Herrn XXXX die mögliche Anstellung mitgeteilt worden wäre und er sich entscheiden könne, ob er eine Beschäftigung bei der HAI aufnehme. Herr XXXX habe aber auch mitgeteilt, dass er genau prüfen müsse ob eine Anstellung möglich sei. Er habe erklärt, er werde sich bis Ende Februar beim BF melden. Da er sich nicht gemeldet habe, wäre er davon ausgegangen, dass es mit der Beschäftigung nichts werde. Aufgrund der widersprechenden Aussagen wurde Herr XXXX XXXX am 30.05.2016 als Zeuge durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser erklärte Herr XXXX , er habe am 03.02.2016 um 13:00 Uhr mit dem BF ein Bewerbungsgespräch geführt. Er habe dem BF eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten. Er habe ihm auch erklärt, dass er einen Verdienst von netto € 1.142,60 habe. Beginnen könne er Anfang März oder Anfang April. Er solle sich in der Woche vom 15.02. bis 18.02.2016 bei ihm melden und sagen, ob er das Angebot annehme. Da er sich nicht gemeldet habe, habe er auch noch die Frist bis 22.02.2016 erstreckt. Er habe sich auf Seite 1 des Personalfragebogens notiert, dass eine telefonische Meldung vereinbart worden sei. Auf der zweiten Seite des Lebenslaufes habe er notiert, dass sich der BF zwischen 15.02. und 18.02.2016 melden müsse, ansonsten es zur Ablehnung komme. Am 29.03.2016 hätte der BF noch einmal persönlich vorgesprochen und gefragt, warum er Dinge dem AMS mitgeteilt habe, die zur Ausschlussfrist geführt hätten. Der BF hätte beim Bewerbungsgespräch auch mitgeteilt, dass er mindestens einen Verdienst von € 1.500,- netto brauche um über die Runden zu kommen. Als Maler würde er € 1.300,- bekommen und sehe daher keine Perspektive. Beschwerde war ohne Erfolg.

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