Mit Bescheid vom 05.11.2015 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2015 bis 16.11.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme am 06.10.2015 als Transitarbeitskraft beim XXXX verhindert habe, weil sie sich nicht beworben hätte. Mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015, in der sie ausführte, dass sie weder die Einladung zur Jobbörse noch eine Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefes erhalten habe. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Am 08.02.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Briefsendung ordnungsgemäß zugestellt, beziehungsweise der Beschwerdeführerin das Formular über die Hinterlegung und Abholmöglichkeit einer eingeschriebenen Briefsendung in den Postkasten hinterlegt wurde. Beschwerde war ohne Erfolg.
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