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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G312 2117025-1
Norm

G312 2117025-1

Der BF ist seit 23.10.2014 wieder arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 22.10.2014. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 18.05.2015 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,67 Euro.Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich Maler und Anstreicher bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung in den Bezirken XXXX und XXXX. Auf den Namen des BF ist ein PKW zugelassen. Dem BF wurde eine Stelle als Malerhelfer bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung (€ 10,50 brutto/Stunde) mit Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis sowie ehestmöglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF am 10.09.2015 über das eAMS Konto zugestellt. Das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis entspricht den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 AlVG. Der BF hat telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber wegen der Beschäftigung Kontakt aufgenommen, sich zwecks einer persönlichen Vorstellung jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl sein Krankenstand ab 15.09.2015 mit 22.09.2015 endete. Herr XXXX teilte der belangten Behörde am 23.09.2015 telefonisch, sowie am 21.10.2015 schriftlich mit, dass der BF ihn am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Stelle als Malerhelfer kontaktierte. Er habe mit ihm einen Vorstellungstermin für 12.09. bzw. 13.09.2015 vereinbaren wollen, jedoch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er da nicht könne, da er vom 12.09. bis 19.09.2015 auf Urlaub (gebuchter Urlaub) wäre und er sich am 20.09. wieder melden würde, um kurzfristig einen Vorstellungstermin am 20.09. durchzuführen und das Dienstverhältnis mit 21.09. beginnen zu können. Diese Kontaktaufnahme am 20.09.2015 sei jedoch nicht erfolgt. Der BF befand sich vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengestand, darüber liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX vor. Unstrittig ist, dass der BF sich nach seinem Krankenstand nicht beim potentiellen Dienstgeber nochmals gemeldet hat, daher kein persönliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist. Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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