Bescheid http://aktive-arbeitslose.at/ de AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="http://aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Sa., 05.10.2019 - 13:52</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Arbeitsmarktservice Mistelbach</p> <p>1010 Wien, Hohenstaufengasse 2<br /> Telefon (+43 1) 531 36-0, Telefax (+43 1) 531 36-477<br /> E-Mail <span class="spamspan"><span class="u">ams.niederoesterreich</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span><br /> UID Nr ATU38908009<br /> GZ.: RAG/05661/2018</p> <p>Wien, 12.06.2018</p> <p>Auskunft: Mag.a P. K.<br /> Telefon: (01) 531 36-xxx<br /> Fax: (01) 531 36-xxx<br /> <span class="spamspan"><span class="u">p***.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span></p> <p>Herrn</p> <p>M. K.</p> <h2>Bescheid</h2> <p>Ihre Beschwerde vom 04.04.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.03.2018 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl. Nr. 609/1977. in geltender Fassung.</p> <p>abgewiesen.</p> <p>1. Der Tatbestand gemäß § 10 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.</p> <p>2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.</p> <h3>Begründung</h3> <p>Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei. den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).</p> <p>Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, die</p> <p>1. sich weigert. eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder</p> <p>2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder</p> <p>3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder</p> <p>4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist. Ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,</p> <p>für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.</p> <p>Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. l in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.</p> <p>Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. angemessen entlohnt ist. in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Nonnen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.</p> <p>Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.</p> <p>Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren haben, da Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. Optima Gastro vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.</p> <p>Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wird im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben.</p> <p>„<em><strong>BESCHWERDE</strong></em></p> <p><em>Hiermit erhebe ich, fristgerecht, Beschwerde gegen den Bescheid (ohne GZ) Anspruch auf Notstandshilfe§ 38 in Verbindung §10 des AI VG 1977 vom 3 0. 3. 201 8, ausgestellt durch das AMS Mistelbach.</em></p> <p><em><strong>Begründung:</strong></em></p> <p><em>Laut Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (AMF/2-201 7) sind Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings nur im Rahmen einer All/[S Maßnahme erlaubt. Eine Arbeitserprobung ist laut <strong>VwGH Urteil 2009/08/0294</strong> nur in Farm einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestattet: „Als eigenständige und nach §10 Abs.1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig“.</em></p> <p><em>Desweiteren ist laut <strong>VwGH Urteil 2009/08/0105</strong> aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 Al VG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“.</em></p> <p><em>Der Rechtssatz 3 dazu lautet:</em></p> <p><em>Geschäffszahl 2009/08/0105 / Entscheidungsdatum: 20.10.2010</em></p> <p><em>AlVG 1977 § 10; AlVG 1977 §9 Abs 8 idF 2007/1/104;</em></p> <p><em>Im Zuge voll Maßnahmen können zwar - nach 9 Abs. 8 Al VG - auch Arbeitserprobııngen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus. dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigung notwendig (oder nützlich) sind. fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen.“ Berater des AMS sind als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen „Problemlage“ durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 10-1/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. 1 Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Z1. 2006/08/0161).</em></p> <p><em>Der Ihnen vorliegende Werksvertrag auf Provisonsbasis, entspricht in keinster Weise dem beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, der ein Angestelltenverhältnis nach KV und ein Fixum von 1800 Euro vorsah. (AMS Auftragsnummer 1008 7246. Kundennummer: 1865451) Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, wurde seitens des Dienstgebers im Zeitraum vom 30.1. - 5.3.2018 nicht vorgelegt, obwohl die Einstellungszusage seitens des Unternehmens bereits per 19.1.2018 vorlag. Seitens der Firma Optima Gastro wurde sogar an das AMS Wien eine Einstellungshilfe beantragt, die ca. 40% meiner Lohnnebenkosten gedeckt hätte. Meinen Informationen zufolge wurde diese auch seitens des AMS sogar bewilligt.</em></p> <p><em>Da Ihr Ermittlungsverfahren offensichtlich auf falschen Angaben beruht ersuche ich um eine ehebaldigst stattfindende mündliche Verhandlung und bitte Sie höflichst.die beiden Gesellschafter der Firma Optima Gastro GmbH, Frau A. K. und Herrn E. W., vorzuladen. Als Zeugen wären die Herren D. G., R. Z., meiner Kenntnis nach auch beide in Arbeitserprobung bei der Firma Optima Gastro GmbH. sowie der externe EDV-Beauftragte. T. L.. zu befragen. All diese Personen werden Ihnen bestätigen, daß ich mehrmals, noch vor Antritt meines Dienstverhältnisses. in der Firma zugegen war und stets über Firmeninhalte gesprochen wurde. Bei Bedarf können Ihnen auch, u. a.. die Herren J. G. und S. F., beides Personen mit denen ich die Einstellungsgespräche geführt habe, und denen ich von Frau K. als Verkaufsleiter vorgestellt wurde, meinen Arbeitseinsatz bezeugen, obwohl noch gar kein Dienstverhältnis (Mitte Februar) bestand. Es gab da noch 2 oder 3 mögliche Mitarbeiter die allesamt vom AMS an Optima Gastro gesandt wurden. Es wird dem AMS recht leicht fallen. Diese Angaben zu überprüfen.</em></p> <p><em>Das Nichtzustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses lag sicher nicht an mir und ich weise den Vorwurf der Vereitelung auf das Schärfste zurück. Desweiteren behalte mir vor. weitere Anträge, Ausführungen, sowie Kopien der E-Mail Korrespondenz, etc.. diese Beschwerde betreffend nachzureichen.</em></p> <p><em>Ich gehe davon aus, daß diese Beschwerde zeitnah bearbeitet wird. da nicht nur meine Existenz auf dem Spiel steht sondern auch die meiner mj. Tochter. Die Notstandshilfe stellt die Existenzgrundlage für meine Tochter und mich dar.</em></p> <p><em>Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (gemäß §13 VWG VG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. Z 1 B- VG aufschiebende Wirkung) und im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung greift das erst im Verfahren zu fällende Urteil vor und verletzt somit das in Verfassungsrang stehende Menschenrecht auf die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK, erwarte ich auch diesen Monat die pünktliche Auszahlung der mir gesetzlich zustehenden Notstandshilfe und verbleibe.</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen.</em></p> <p><em>M. K. (********)“</em></p> <p><strong>Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt und rechtlich beurteilt:</strong></p> <p>Sie waren zuletzt als Außendienstmitarbeiter bis 31.03.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt und beziehen seither Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einem Tagsatz von zuletzt E 37,27.</p> <p>Am 24.10.2017 wurde zwischen Ihnen und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass Sie das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den Bezirken Mistelbach, Korneuburg, Gänserndorf und in ganz Wien im Vollzeitausmaß unterstützt. Zur Erreichung Ihres zukünftigen Arbeitsplatzes steht Ihnen ein Privat-Pkw zur Verfügung. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die Betreuungspflichten Ihrer 2007 geborenen Tochter gegenüber geregelt sind.</p> <p>Sie wurden darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen erwartet. sich umgehend auf Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse zu geben.</p> <p>Am 28.12.2017 wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Außendienstmitarbeiter für die Fa. Optima Gastro, eine Onlinegastronomieplattform in 1220 Wien, in Vollzeit bei Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Festgestellt werden konnte, dass Sie sich für die angebotene Stelle per Mail erst am 17.01.2018, cirka drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes, beworben haben. Da das Vorstellungsgespräch bei der Fa. Optima Gastro trotzdem erfolgreich verlaufen ist, stellte die Fa. Optima Gastro am 22.01.2018 eine Förderanfrage an das Arbeitsmarktservice Mistelbach, welche aufgrund des fixierten Dienstverhältnisses mit Ihnen ab 01.03.2018 positiv erledigt wurde. Zwischen der Fa. Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice wurde eine Eingliederungsbeihilfe (40% der Lohnkosten) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 vereinbart.</p> <p>Am 28.02.2018 haben Sie in der Folge über Ihr aktiviertes eAMS-Konto den Förderantrag für ein Arbeitstraining ab 15.03.2018 bei der Fa. Optima Gastro beim Arbeitsmarktservice eingebracht, weshalb die bereits bewilligte Eingliederungsbeihilfe gestoppt wurde.</p> <p>Am 08.03.2018 erreichte das Arbeitsmarktservice eine Rückmeldung der Geschäftsleitung der Fa. Optima Gastro, welche im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird:</p> <p><em>Von: <a. k***@optimagastro. com><br /> An: <<span class="spamspan"><span class="u">ams.mistelbach</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span><span class="e"><!--rel="noreferrer"--></span></span>><br /> Datum: 08.03.2018 11:48</em></p> <p><em>Betreff* Arbeitstraining M. K* 4177 ******</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau I. B..</em></p> <p><em>wie telefonisch mit Ihnen besprochen kommt auf Grund des Verhaltens von Herrn K. - für uns auf keinen Fall ein Arbeitstraining in Frage.</em></p> <p><em>Aufgrund seiner Wankelmütigkeit und da Herr K. scheinbar denkt die Firma Optima Gastro gehöre Ihm, er absolut nicht teamfähig ist, unsere Firma laut Herrn K. wie ein Auto ohne Motor ist und er aus diesem Grund nicht arbeiten kann oder will und das Produkt auch nicht verkaufsfähig für Herrn K. ist.</em></p> <p><em>Ich denke Herr K. möchte nur Zeit schinden denn wirklich arbeiten möchte er gewiss nicht an Ausreden mangelt es dem guten Herrn nicht.</em></p> <p><em>Herr K. wünschte zuerst eine Fixanstellung diesen Wunsch kamen wir nach und reichten beginnend mit 01.03.2018 die Förderung bei Ihnen ein, anschließend kam Herr K. jedoch zu dem Entschluss er möchte doch zuerst die Arbeitserprobung/Arbeitstraining beginnend zuerst mit 01. 03.2018 dann mit 15. 03.2018 und jetzt möchte Herr K. dies auch nicht er möchte auf Werkvertragsbasis arbeiten. wobei wir gesagt haben das er hierfür eine Steuernummer benötigt das kommt aber jetzt für Herrn K. auch nicht in Frage da er ein Insolvenzverfahren hat und das AMS Geld nicht verlieren möchte.</em></p> <p><em>Die Forderungen von Herrn K. sind an den Haaren herbeigezogen (Fixgehalt-Spesenkonto-Kilometergeld. Provision, ein Privat Parkplatz nur für Herrn K. sollte natürlich auch sein infolge natürlich auch ein Firmen Auto).</em></p> <p><em>Separat stellten wir leider fest das Herr K. viel redet jedoch leider nichts dahinter steckt und mit der Wahrheit nimmt er es leider auch nicht sehr genau da er unsere Firma als Druckmittel beim AMS (Schriftverkehr E-Mail) genommen hat, welches wir als bodenlose Frechheit empfinden.</em></p> <p><em>Wir kommen somit zu dem Entschluss das ein zweimaliger Kontakt mit Herrn K. genug ist und hoffen erfindet eine Firma wo er sein ganzes Potenzial an Wissen bei seinen neuen Arbeitgeber(n) einbringen kann wir verzichten jedoch auf diesen Genuss.</em></p> <p><em>Wir benötigen Mitarbeiter welche eine Leistung erbringen und nicht nur plaudern, denn andere Mitarbeiter welche wir ebenfalls über das AMS bekommen haben sind hervorragende Mitarbeiter engagiert und auch ganz normal angemeldet.</em></p> <p><em>Ich habe leider nicht die Geduld und möchte diese auch nicht für einen Mitarbeiter investieren welche meine Zeit verschwendet und nichts produktives leistet.</em></p> <p><em>Da Herr K. sowieso auf jedem Gebiet scheinbar ein Profi ist wird er sicherlich kein Problem haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.</em></p> <p><em>Ich bedanke mich trotz allem für Ihre Unterstützung von Ihnen Frau B.</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO</em></p> <p><em>A. K.</em></p> <p><em>Geschäftsführung<br /> Handy: +43 676 ****<br /> Büro: +43 1 210 69 30<br /> c.k***@opt imagastro.com<br /> <a href="http://www.optimagastro.at" rel="noreferrer">www.optimagastro.at</a></em></p> <p>Aufgrund dieser Rückmeldung wurde mit Ihnen am 20.03.2018 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Niederschrift aufgenommen, in welcher Sie keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erheben, lediglich angeben, dass Sie am 19.01.2018 einen Vorstelltermin bei der Firma Optima Gastro hatten, bei dem vereinbart wurde, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werden. Sie seien im Februar von der Geschäftsführerin mehrmals ins Büro gebeten worden und es seien Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt worden.</p> <p>immer mit Hinblick darauf, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter beschäftigt werden. Sie werden die Termine, wo Sie bei der Firma Optima waren und bereits auch mit zukünftigen Mitarbeitern Einstellungsgespräche geführt haben, bis 23.03.2018 dem Arbeitsmarktservice vorlegen.</p> <p>Sie geben niederschriftlich weiter an, dass Ihnen die Geschäftsführung der Firma Optima Gastro eine Arbeitserprobung vorgeschlagen hätte. Diese Arbeitserprobung sollte vom 15.03.2018 bis 14.04.2018 erfolgen. Allerdings sei Ihnen Ende Februar von Frau K. ein Werkvertrag vorgelegt worden, welchen Sie nach Beendigung der Arbeitserprobung unterzeichnen sollen. Dies hätten Sie verweigert, da Sie aufgrund Ihrer Schuldenregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben können. Sie benötigen eine Fixanstellung, welche Ihnen anfänglich zugesagt worden sei. Sie bekräftigen niederschriftlich, dass die Arbeitserprobung nicht von Ihnen vorgeschlagen worden sei, sondern von der Firma Optima Gastro. Sie hätten der Arbeitserprobung aber ursprünglich zugestimmt, welche aber schlussendlich nicht zustande gekommen sei, weil Sie danach nur auf Werkvertragsbasis ohne Fixgehalt und auch nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Eine solche Beschäftigung auf Werkvertragsbasis kommt für Sie aufgrund der laufenden Schuldenregulierung nicht in Frage.</p> <p>Im Folgenden wird der weitere E-Mailverkehr im ergänzenden Ermittlungsverfahren zwischen der Firma Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 20.03.2018, beginnend unten, wiedergegeben:</p> <p><em>AW: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr.K. a. k. An: 'i*** b***' 20.03.2018 10:35<br /> Von: <a.k***@optimagastro. com><br /> An: “i. b.”' <i*** <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>></em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B.,</em></p> <p><em>selbstverständlich hätte Herr K. bei Eignung der Arbeitserprobung ein Dienstverhältnis erhalten.</em></p> <p><em>Das Problem bei Herrn K. ist leider nur das er ständig wechselnde Forderungen stellt und seinem zukünftigen Arbeitgeber erklärt wie blöd er ist, uns kam es wie gesagt so vor als hätte Herr K. bewusst darauf hingearbeitet sich von seiner schlechtesten Seite zu zeigen, in der Hoffnung er müsse nicht arbeiten was Herrn K. dadurch auch gelang.</em></p> <p><em>Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO<br /> A. K.<br /> Geschäftsführung</em></p> <p> </p> <p><em>Von: <i***. <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>><br /> Gesendet: Dienstag. 20. März 2018 10.'19<br /> An: <span class="spamspan"><span class="u">a.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">optimagastro.com</span></span><br /> Betreff: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr. K.</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau K.;</em></p> <p><em>dass heisst, Hr. K. hätte können nach der bereits vereinbarten Arbeitserprobung vom 15.3.18 - 14.4.18. spätestens am 15.4.18 in ein Dienstverhältnis eintreten können?</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>Arbeitsmarktservice Mistelbach</em></p> <p><em>I. B.</em></p> <p><em>Stv. Abteilungsleiterin<br /> Tel: 025 72/2 721-0<br /> Fax: 025 72/2 721-1 77</em></p> <p><em>Von: <<span class="spamspan"><span class="u">a.k***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">optimagastra.com</span></span>><br /> An: <i***. <span class="spamspan"><span class="u">b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>><br /> Datum: 20. 03.2018 10:05><br /> Betreff: A W: Arbeitstraining Hr. K.</em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B..</em></p> <p><em>wie telefonisch mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen die Mitteilung, dass Herr K. seine</em></p> <p><em>Arbeitserprobung/Arbeitstraining nicht angetreten hat (wollte).</em></p> <p><em>Von unserer Seite hatte Herr K. dies ohne weiteres wie vereinbart beginnen können. jedoch auf Grund seiner ständigen Änderungen und Wankelmütigkeit hat Herr K. richtig darauf hingearbeitet diese nicht antreten zu müssen.</em></p> <p><em>Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO</em></p> <p><em>A. K.</em></p> <p> </p> <p>Im folgenden die abschließende Stellungnahme der Fa. Optima Gastro vom 28.3.2018 im Wortlaut:</p> <p>Stellungnahme bezüglich M. K.</p> <p><em>a. k*** An." 'i*** b***' 28. 03.2018 16:20<br /> Von: <a.k******@optimagastro. c0m><br /> An: ”'i*** b***"' <<span class="spamspan"><span class="u">i***.b***</span><img class="spamspan-image" alt="at" src="http://aktive-arbeitslose.at/modules/spamspan/image.gif" /><span class="d">ams.at</span></span>></em></p> <p><em>Sehr geehrte Frau B.,</em></p> <p><em>wie telefonisch besprochen teile ich Ihnen mit, dass Herr K. nach der Arbeitserprobung als normaler Angestellter beschäftigt gewesen wäre. (Dienstverhältnis wäre somit mit 15. 0-1.2018) gewesen.</em></p> <p><em>Da wir ein kleines Unternehmen sind mit gerade mal 2 Mitarbeiter (einer davon ist mein Neffe) benötigen wir und suchten auch keinen Verkaufsleiter dies ist ja wiedersinnig.</em></p> <p><em>Mit Herrn K. war beim Vorstellungsgespräch ausgemacht er beginnt als Angestellter (Außendienstmitarbeiter für Neukundengewinnung wie im Inserat zu ersehen ist) mit 01.03.2018.</em></p> <p><em>Wie Sie sicher ersehen können reichten wir diesbezüglich die Förderung ein.</em></p> <p><em>Da Herr K. es mit der Wahrheit jedoch nicht so genau nimmt und sehr wankelmütig ist wollte Herr K. dann auf einmal doch keine Anstellung sondern eine Arbeitserprobung zuerst beginnend mit 01.03.2018 dann mit I5. 03. 2018 und auch da sagten wir ja ok und reichten die Arbeitserprobung ein.</em></p> <p><em>Es ist richtig das Herr K. nochmals im Büro war Vorstellungsgespräche bzw. Einstellungsgespräche machte er sicherlich nicht dazu bin schon ich selbst alt genug da ich auch die Geschäftsführerin und Inhaberin der Firma bin.</em></p> <p><em>Das Herr K. dies vielleicht gerne gehabt hätte trifft sicher zu aber dann soll sich Herr K. bitte selbst eine Firma gründen.</em></p> <p><em>Fakt ist das Herr K. scheinbar nie vorgehabt hat zu arbeiten.</em></p> <p><em>Bezüglich des Werkvertrages habe ich ebenfalls Herrn K. mitgeteilt das diese Variante möglich wäre es aber dann einen Gewerbeschein benötigt und dies dem Finanzamt melden muss.</em></p> <p><em>Eigentlich dachten wir beim Erstgespräch mit Herrn K., da er älter ist, dass er schon vernünftiger und klar bei Verstand ist dies war scheinbar ein gewaltiger Irrtum.</em></p> <p><em>Ich hoffe dass nun die Causa K. beendet ist</em></p> <p><em>Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung</em></p> <p><em>Mit freundlichen Grüßen</em></p> <p><em>OPTIMA GASTRO<br /> A. K.<br /> Geschäftsführung</em></p> <p>Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde vom Arbeitsmarktservice am 06.06.2018 neuerlich telefonisch Kontakt mit der Fa. Optima Gastro aufgenommen, und diese bestätigt. dass Sie sich am 17.01.2018 per Mail beworben haben und man Sie ab 01.03.2018 beschäftigten wollte. Allerdings hätten Sie danach ein Arbeitstraining vereinbaren wollen und auch auf Werksvertragsbasis beschäftigt sein wollen. <strong>Die Fa. Optima Gastro bekräftigt, dass sowohl das Arbeitstraining als auch die Beschäftigung auf Werksvertragsbasis auf Ihren Wunsch hin eingeleitet worden sind.</strong> Allerdings seien Ihre nachfolgenden Forderungen für die Fa. Optima Gastro inakzeptabel gewesen, weshalb man Ihnen abgesagt habe. Sie wollten eine fixe Provision und ein Firmenauto.</p> <p>Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedem und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (so u.a. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2000, Zl. 99/08/0056).</p> <p>Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet (das heißt, dessen Zustandekommen vereitelt) werden, nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten. das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.</p> <p>Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Z1. 88/08/0065 mit weiteren Judikatur hinweisen) ist unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.</p> <p>Die angebotene Stelle entspricht sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. was Sie auch nicht bestreiten.</p> <p>Außer Streit steht, dass Sie sich am 17.01.2018 per E-Mail bei der Fa. Optima Gastro GmbH beworben haben. Der bezughabende Stellenvorschlag ist Ihnen am 28.12.2017 zugestellt worden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH vom 07.09.2011, Zl.</p> <p>2008/08/0184) bedarf es, um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auf der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht.</p> <p>Sie wurden nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen eine</p> <p>unverzügliche Bewerbung auf übermittelte Stellenangebote erwartet. Das Erfordernis einer solchen unverzüglichen Bewerbung ist Ihnen somit bekannt. Wie festgestellt, wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag am 28.12.2017 übermittelt, Sie haben sich jedoch erst am 17.01.2018 für die angebotene Stelle beworben. Ihre Bewerbung ist somit in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als verspätet zu qualifizieren.</p> <p>Außer Streit steht, dass zwischen Ihnen und der Fa. Optima Gastro GmbH ein Dienstverhältnis ab 01.03.2018 bereits vereinbart war. Die Fa. Optima Gastro GmbH hat dazu einen Förderantrag an das Arbeitsmarktservice gestellt, welcher bereits bewilligt war.</p> <p>Sie geben niederschriftlich an, dass der Vorschlag zu einer Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit vorheriger Arbeitserprobung auf Vorschlag der Fa. Optima Gastro GmbH besprochen wurde. Sie hätten jedoch eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis aufgrund Ihrer laufenden Schuldenregulierung abgelehnt.</p> <p>Hingegen gibt die Fa. Optima Gastro durchgängig an, dass eine Veränderung der rechtlichen Basis des bereits fixierten Dienstverhältnisses ab 01.03.2018 auf Ihre Initiative hin erfolgte. Das Arbeitsmarktservice sieht diesbezüglich keinen Grund, an der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angabe der Fa. Optima Gastro GmbH zu zweifeln. Wie festgestellt, wäre das Dienstverhältnis mit Ihnen vom Arbeitsmarktservice gefördert worden, weshalb die Fa. Optima Gastro keinen Grund hatte, Ihnen eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis anzubieten.</p> <p>Als unglaubwürdig qualifiziert das Arbeitsmarktservice Ihre Angaben, wonach das Dienstverhältnis bzw. die Arbeitserprobung nicht zustande gekommen ist, weil Sie ohne Fixgehalt, ohne Kilometergeld und nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Die Fa. Optima Gastro GmbH verweist im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit einer Beschäftigung als Verkaufsleiter auf die einzigen beiden beschäftigten Mitarbeiter. Es ist evident, dass eine Leitungsfunktion im Hinblick auf die Anzahl der insgesamt im Unternehmen beschäftigten MitarbeiterInnen betriebswirtschaftlich nicht angezeigt wäre. Weiters geht aus dem zugrundeliegenden Stelleninserat hervor, dass ein Außendienstmitarbeiter und kein Verkaufsleiter gesucht wird.</p> <p>Ihre Angaben sind somit als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb das Arbeitsmarktservice davon ausgeht, dass Sie durch Ihr Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt haben und somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllten, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertigt.</p> <p>Die von Ihnen in der Beschwerde angeführten Zeugen werden vom Arbeitsmarktservice als Beweismittel nicht herangezogen, da diese laut Ihren eigenen Angaben bezeugen sollen, dass Sie mehrmals bei der Fa. Optima Gastro über Firmeninhalte gesprochen haben. Dieser Umstand ist jedoch für das beschwerdegegenständliche Ermittlungsverfahren irrelevant.</p> <p>Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.06.2018 nahmen Sie bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen. Sie befinden sich seit 02.05.2018 in Familienhospizkarenz.</p> <p>Somit war spruchgemäß zu entscheiden.</p> <h3>Rechtsmittelbelehrung</h3> <p>Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.</p> <p>Für die Leiterin</p> <p>Drin Doris Fözö-Mychalko</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/index.html" hreflang="de">Arbeitssuche</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/bvwg_bundesverwaltungsgericht/w198_2200658_17e_bvwg_richter_karl_sattler_glaubt_unhinterfragt_pleiteunternehmen_optima_gastro.html" hreflang="de">W198 2200658-1/7E: BVwG Richter glaubt unhinterfragt einem Pleiteunternehmen, wirft Betroffenen Schutzbehauptungen vor und verweigert eine mündliche Verhandlung</a></div> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/recht/gerichtsurteile/vwgh_verwaltungsgerichtshof/ra_2018080254_8/bvwg_muss_bei_widersprechender_aussagen_muendliche_verhandlung_machen.html" hreflang="de">Ra 2018/08/0254-8: BVwG Urteil aufgehoben, weil trotz widersprechender Aussagen BVwG-Richter Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnte</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von" data-a2a-title="AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=http%3A%2F%2Faktive-arbeitslose.at%2Ferfahrungsberichte%2Farbeitssuche%2Fams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von&title=AMS%20Mistelbach%20glaubt%20unhinterfragt%20dubiosen%20Pleiteunternehmen%20Optima%20Gastro%20GmbH%20und%20sperrt%20wegen%20Verweigerung%20von%20Gratisarbeit"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_mistelbach.html" hreflang="de">AMS Mistelbach</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/oesterreich.html" hreflang="de">Österreich</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/umgehung_von_arbeitsverhaeltnissen_durch_arbeitstrainings.html" hreflang="de">Umgehung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitstrainings</a></div> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/themen/bezugssperren.html" hreflang="de">Bezugssperren</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/ams_niederoesterreich.html" hreflang="de">AMS Niederösterreich</a></div> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/bvwg_bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BvWG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/organisationen/optima_gastro_gmbh.html" hreflang="de">Optima Gastro GmbH</a></div> </div> </div> Sat, 05 Oct 2019 11:52:00 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 4842 at http://aktive-arbeitslose.at http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/arbeitssuche/ams_mistelbach_glaubt_unhinterfragt_dubiosen_pleiteunternehmen_optima_gastro_gmbh_und_sperrt_wegen_verweigerung_von#comments Aufhebung einer Sperre wegen itworks Personalvermittlung durch das AMS Wien http://aktive-arbeitslose.at/arbeitslosigkeit/ams-berichte/zwangsarbeit/itworkspersonalvermittlung/itworks01_bescheidaufhebung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Aufhebung einer Sperre wegen itworks Personalvermittlung durch das AMS Wien</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span lang="" about="http://aktive-arbeitslose.at/benutzer/aktive_arbeitslose_oesterreich/index.html" typeof="schema:Person" property="schema:name" datatype="" content="Aktive Arbeitslose Österreich" xml:lang="">Aktive Arbeits…</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 11.12.2006 - 17:10</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><a href="http://aktive-arbeitslose.at/arbeitslosigkeit/ams-berichte/zwangsarbeit/itworkspersonalvermittlung/itworks01_falluebersicht.html"><<< Zurück zur Fallübersicht</a></p> <p>GZ: LGSW/Abt. 3-AIV/0566 I /2006-1 662 1</p> <p>Herrn<br /> Rechtsanwalt<br /> Dr. Herbert POCHIESER<br /> Schottenfeldgasse 2-4/II/23<br /> 1070 Wien</p> <p>Wien, 11. Dezember 06</p> <p>Auskunft: Frau Mag. Knobloch<br /> Telefon (01) 87 871-50731<br /> Telefax (01) 87 871-50390</p> <h4>Martin M.</h4> <h2>BESCHEID</h2> <p>Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7.4.2006 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.10.2005 bis 20.11.2005 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBI.Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBI.Nr. 51/1991 - AVG) in geltender Fassung wie folgt abgeändert:</p> <p>Ihrer Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.</p> <p>Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird die Nachzahlung der Ihnen gebührenden Leistung bewilligt.</p> <h3>BEGRÜNDUNG</h3> <p>Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat mit Bescheid vom 7.4.2006 Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 29.11.2005 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid haben Sie zur GZ 2006/08/0277 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.</p> <p>In Ihrer Beschwerde wenden Sie unter anderen ein, dass ein konkretes Beschäftigungsangebot, das hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit, Höhe des Entgelts und erforderlicher Qualifikation eindeutig determiniert war, im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sei. Eine Prüfung der Erfordernisse der Zumutbarkeit war daher nicht möglich. Nach dem Dienstvertrag, der eingegangen werden sollte, liege keine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis vor. Weiters wären berücksichtigungswürdige Gründe gem. § 1 0 Abs 3 AlVG zu prüfen gewesen. Das</p> <p>Arbeitsmarktservice habe außerdem verabsäumt, den generellen Entgeitschutz gem § 9 Abs 2 AlVG zu berücksichtigen und auf das Vorliegen einer angemessenen Entlohnung, die zumindest den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht, Bedacht zu nehmen. Eine Beschäftigung sei aber nur unter diesem Gesichtspunkt zuweisungstauglich. Darüber hinaus verwiesen Sie auf die Verfassungswidrigkeit einiger Bestimmungen.</p> <p>Im Hinblick auf Ihre Ausführungen in der Beschwerde und die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Sachverhalt einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Am 10.10.2006 wurde Ihnen eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Fa. itworks Personalservice angeboten. Sie haben die Aufnahme der Beschäftigung im Hinblick auf die gebotene Entlohnung abgelehnt und dies dem Dienstgeber mitgeteilt. Nach den vorhandenen Unterlagen sowie auch den Ausführungen der Fa. itworks Personalservice ist nicht zweifelsfrei sichergestellt, ob in diesem Fall tatsächlich eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorlag.</p> <p>Der Tatbestand des § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG ist damit nicht erfüllt ist und für die Zeit vom 10. 10.2005 bis 20.11.2005 besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe.</p> <p>Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.</p> <p>Obige Entscheidung gründet sich auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen:</p> <h4>§ 68 Abs. 2 AVG:</h4> <p>Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.</p> <h4>§ 7 Abs. 1 AlVG:</h4> <p>Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.</p> <h4>§ 9 Abs. 1 AlVG:</h4> <p>Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.</p> <h4>§ 9 Abs. 2 AlVG:</h4> <p>Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.</p> <p>Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.</p> <p>Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.</p> <h4>§ 10 Abs. 1 AlVG:</h4> <p>Wenn die arbeitslose Person 1 . sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.</p> <h4>§ 10 Abs. 3 AlVG:</h4> <p>Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.</p> <h4>§ 38 AlVG:</h4> <p>Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.</p> <h3>RECHTSMITTELBELEHRUNG</h3> <p>Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig.</p> <h4>Zu beachten</h4> <p>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,00 zu entrichten.</p> <p>Für die Landesgeschäftsführerin</p> <p>Horst GRUBER<br /> Rechtsangelegenheiten - Berufungsverfahren Abteilungsleiter</p> </div> <div class="field field--name-field-berichtsgegenstand field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Erfahrungsbericht Kategorie</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/ams/zweiter_arbeitsmarkt_soeb_soebue_gbp_arbeitstrainings/index.html" hreflang="de">Zweiter Arbeitsmarkt (SÖB, SÖBÜ, GBP, Arbeitstrainings)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenanbieter field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenanbieter</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenanbieter/itworks_wien.html" hreflang="de">itworks Wien</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-massnahmenart field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Maßnahmenart</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/massnahmenart/gemeinnuetziger_personalueberlasser_soebue/index.html" hreflang="de">Gemeinnütziger Personalüberlasser (SÖBÜ)</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="http://aktive-arbeitslose.at/arbeitslosigkeit/ams-berichte/zwangsarbeit/itworkspersonalvermittlung/itworks01_bescheidaufhebung.html" data-a2a-title="Aufhebung einer Sperre wegen itworks Personalvermittlung durch das AMS Wien"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=http%3A%2F%2Faktive-arbeitslose.at%2Farbeitslosigkeit%2Fams-berichte%2Fzwangsarbeit%2Fitworkspersonalvermittlung%2Fitworks01_bescheidaufhebung.html&title=Aufhebung%20einer%20Sperre%20wegen%20itworks%20Personalvermittlung%20durch%20das%20AMS%20Wien"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-betreuende-behoerde field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Betreuende Behörde</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_waehringer_guertel.html" hreflang="de">AMS Währinger Gürtel</a></div> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/behoerde/ams_wien.html" hreflang="de">AMS Wien</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-beschwerdeinstanz field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Beschwerdeinstanz</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/erfahrungsberichte/gericht_beschwerdestelle/vwgh_verwaltungsgerichtshof.html" hreflang="de">VwGH - Verwaltungsgerichtshof</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-ortsbezug field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Ortsbezug</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://aktive-arbeitslose.at/schlagworte/ortsbezug/wien.html" hreflang="de">Wien</a></div> </div> </div> Mon, 11 Dec 2006 16:10:36 +0000 Aktive Arbeitslose Österreich 763 at http://aktive-arbeitslose.at http://aktive-arbeitslose.at/arbeitslosigkeit/ams-berichte/zwangsarbeit/itworkspersonalvermittlung/itworks01_bescheidaufhebung.html#comments